Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.195/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_195/2013

Urteil vom 10. Juni 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Markus  Henzer, Rechtsanwalt,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau.

Gegenstand
Strafverfahren; Wechsel des amtlichen Verteidigers,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. Mai 2013
des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen:

1.
Gegen X.________ wird im Zusammenhang mit verschiedenen Vermögensdelikten eine
Strafuntersuchung geführt. Am 28. Juni 2012 setzte die Oberstaatsanwaltschaft
des Kantons Aargau Rechtsanwalt Markus Henzer als amtlichen Verteidiger von
X.________ ein. X.________ ersuchte am 31. August 2012 und 3. September 2012 um
Entlassung von Rechtsanwalt Henzer und Übertragung des amtlichen Mandats auf
Rechtsanwalt Ruckstuhl. Die Oberstaatsanwaltschaft wies das Gesuch mit
Verfügung vom 4. September 2012 ab. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2012
bestätigte die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons
Aargau die Abweisung des Gesuchs.

2.
X.________ ersuchte am 28. Januar 2013 erneut um die Absetzung seines amtlichen
Verteidigers und die Einsetzung von Rechtsanwalt Ruckstuhl als neuen amtlichen
Verteidiger. Die Oberstaatsanwaltschaft wies das Gesuch mit Verfügung vom 28.
Februar 2013 ab. Dagegen erhob X.________ Beschwerde, welche die
Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit
Entscheid vom 17. Mai 2013 abwies. Die Beschwerdekammer führte zusammenfassend
aus, dass X.________ auch in seiner erneuten Beschwerde keine
Pflichtverletzungen von Rechtsanwalt Henzer darzutun vermöge, die auf ein
erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis hinweisen würden. Die Voraussetzungen
für einen Wechsel des amtlichen Verteidigers seien somit nicht gegeben.

3.
X.________ führt mit Eingabe vom 24. Mai 2013 (Postaufgabe 28. Mai 2013)
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in
Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Mit Eingabe vom 4. Juni 2013
ergänzte er seine Beschwerde. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung
von Vernehmlassungen.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Die Beschwerdekammer setzte sich in ihrer Begründung mit den einzelnen
Vorwürfen, die der Beschwerdeführer gegen seinen amtlichen Verteidiger erhoben
hatte, auseinander und legte dar, weshalb nach ihrem Dafürhalten keine
Pflichtverletzung des amtlichen Verteidigers ersichtlich sei bzw. weshalb die
beschwerdeführerischen Ausführungen keine Vertrauenserschütterung zu belegen
vermögen. Inwiefern diese Ausführungen der Beschwerdekammer rechts- bzw.
verfassungswidrig sein sollten, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen.
Aus seinen Eingaben ergibt sich demnach nicht, inwiefern die Begründung der
Beschwerdekammer bzw. deren Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen
Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nichteinzutreten ist. Der
Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

5.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Markus Henzer sowie der
Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer
in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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