Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.185/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_185/2013

Urteil vom 27. September 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Felix Fischer und Marc Blumenfeld

gegen

1. A.________,
vertreten durch Advokat Alain Joset
2. B.________,
vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,
3. C.________,
vertreten durch Advokat Dr. Niklaus Ruckstuhl
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, Rheinstrasse 12,
4410 Liestal.

Gegenstand
Strafverfahren; Zulassung zur Privatklägerschaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Strafrecht, vom 25. Februar 2013.

Sachverhalt:

A.
Am 22. Juni 2011 reichte X.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Landschaft gegen C.________ und A.________ Strafanzeige ein "unter allen
möglichen rechtlichen Aspekten, insbesondere des Betrugs, der Untreue,
Urkundenfälschung und Falschbeurkundung". Zur Begründung fügte er seiner
Anzeige ein von ihm verfasstes Exposé "Der Fall D.________ unter
strafrechtlichen Aspekten" vom 30. Oktober 2010 bei.
Am 30. August 2012 konstituierte sich X.________ als Privatkläger. Zur
Begründung führte er an, E.________ bzw. dessen Gesellschaft E.A.________ AG
habe ihm 400 Aktien der D.________ AG mit einem Nominalwert von Fr. 100.--
abgetreten, dies vor dem Hintergrund, dass C.________ den Wert dieser in
Wahrheit wertlosen Papiere mit Sicherungsvertrag vom 23. September 2008 in
arglistiger Weise garantiert habe. Es sei ihm dadurch ein Schaden von Fr.
200'000.-- entstanden, was ihn dazu berechtige, als Privatkläger am Verfahren
teilzunehmen.
Am 8. Januar 2013 verfügte die Staatsanwaltschaft u.a., X.________ werde weder
als Privatkläger (Dispositiv-Ziffer 1) noch als durch Verfahrenshandlungen
beschwerter Dritter (Dispositiv-Ziffer 2) zum Verfahren zugelassen. Weiter
entschied sie, vorläufig keine bei X.______ beschlagnahmten Akten und Daten
herauszugeben, aus den Akten zu weisen oder zu vernichten (Dispositiv-Ziffer 3)
und keine schriftliche Erklärung abzugeben, wonach sämtliche bei X.________
beschlagnahmten und für das Strafverfahren irrelevanten Akten und Daten aus den
Verfahrensakten gewiesen oder vernichtet worden seien (Dispositiv-Ziffer 4).
Am 26. Februar 2013 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Beschwerde von
X.________ gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft ab.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen sowie subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt
X.________, diesen Beschluss des Kantonsgerichts aufzuheben und ihn als
Privatkläger oder eventuell als anderen Verfahrensbeteiligten zum
Strafverfahren zuzulassen. Subeventuell sei die Sache an die Vorinstanz oder
die Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die
Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, sämtliche bei ihm beschlagnahmten, für das
Strafverfahren irrelevanten oder seine Privatsphäre betreffenden Akten und
Daten innert angemessener Frist herauszugeben und aus den Akten zu weisen sowie
die Kopien davon zu vernichten; eventuell sei die Sache betreffend
Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 8. Januar 2012 zur Neubeurteilung im
Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz oder die
Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen,
innert angemessener Frist eine Erklärung abzugeben, wonach sämtliche bei ihm
beschlagnahmten und für das Strafverfahren irrelevanten oder seine Privatsphäre
betreffenden Akten und Daten aus den Verfahrensakten gewiesen sowie sämtliche
Kopien davon vernichtet worden seien; eventuell sei die Sache betreffend
Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung vom 8. Januar 2012 zur Neubeurteilung im
Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz oder die
Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er, seinen Rechtsmitteln
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

C.
Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung wies das Gesuch um
aufschiebende Wirkung am 6. Juni 2013 ab.

D.
Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung, auf die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten und die Beschwerde in Strafsachen
abzuweisen. Das Kantonsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei. A._______ verzichtet auf Vernehmlassung. B.________
beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
X.________ hält in seiner Replik an den Beschwerden fest.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer
Strafsache. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff.
BGG offen. Damit verbleibt für eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum
(Art. 113 BGG). Die Eingabe ist als Beschwerde in Strafsachen entgegenzunehmen.

1.1. Der angefochtene Entscheid schützt einerseits den Ausschluss des
Beschwerdeführers aus bzw. seine Nichtzulassung zum Strafverfahren
(Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der staatsanwaltlichen Verfügung vom 8. Januar
2013). Für den Beschwerdeführer ist das Verfahren damit abgeschlossen, weshalb
für ihn insoweit ein Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG vorliegt, gegen den
die Beschwerde zulässig ist. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer nach Art.
81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt, wenn er am Verfahren teilgenommen hat oder
zu Unrecht davon ausgeschlossen wurde (lit. a) und er ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat, was beim
Privatkläger dann der Fall ist, wenn sich dieser auf die Beurteilung seiner
Zivilansprüche auswirken kann (lit. b Ziff. 5). Es ist Sache des
Beschwerdeführers darzulegen, dass die gesetzlichen
Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249
E. 1.1; Urteil 2C_943/2011 vom 12. April 2012 E. 1.2).
Unter dem Titel "C. Beschwerdelegitimation" führt der Beschwerdeführer in der
Beschwerdeschrift (S. 4) dazu aus, er sei als Adressat des angefochtenen
Beschlusses gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG aktivlegitimiert, und das
rechtlich geschützte Interesse nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG liege "in der
Wahrung der prozessualen Rechte sowie der Grundrechte". Daraus ergibt sich
offensichtlich nicht, dass und weshalb die Voraussetzungen von Art. 81 BGG
erfüllt sein sollten. Allerdings versucht der Beschwerdeführer im materiellen
Teil der Beschwerde (S. 8 ff.) die Auffassung der Vorinstanzen, dass er nur
mittelbar geschädigt sei und sich deshalb nicht als Privatkläger am
Strafverfahren beteiligen könne, zu widerlegen. Diese Ausführungen würden - ob
zutreffend oder nicht - zur Begründung seiner Privatklägerstellung als
Sachurteilsvoraussetzung ausreichen. Allerdings ist der Privatkläger zur
Beschwerde nur befugt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf seine
Zivilansprüche auswirken kann. Dies legt der Beschwerdeführer nicht dar, und
das ist auch nicht ersichtlich. Er hätte dazu im Übrigen umso mehr Anlass
gehabt, als das Obergericht dies - insbesondere gestützt auf eine
Saldoerklärung des Beschwerdeführers selber - ausdrücklich ausschliesst
(angefochtener Entscheid E. 3.1 S. 6 f.). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht
einzutreten.

1.2. Nicht verfahrensabschliessend sind anderseits die Anordnungen der
Staatsanwaltschaft in Bezug auf die beim Beschwerdeführer sichergestellten
Akten und Daten (Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der staatsanwaltlichen Verfügung
vom 8. Januar 2013). In der Abweisung der Beschwerde gegen diese beiden Punkte
durch das Obergericht im angefochtenen Entscheid liegt damit ein
Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG vor, gegen den die Beschwerde
zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die zweite Voraussetzung
fällt vorliegend ausser Betracht, und der Beschwerdeführer legt unter
Verletzung seiner Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 137 III 324 E.
1.1; 134 III 426 E. 1.2 S. 429; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2) nicht dar,
inwiefern der angefochtene Entscheid in diesem Punkt einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Das ist im Übrigen auch nicht
offensichtlich. Auf die Beschwerde ist daher auch insoweit nicht einzutreten,
als das Obergericht die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der staatsanwaltschaftlichen
Verfügung schützte.

2.
Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Damit wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), und er hat den privaten
Beschwerdegegnern, soweit sie sich am Verfahren beteiligt haben, eine
angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat A.________ und B.________ für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 500.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und
dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi

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