Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.184/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_184/2013

Verfügung vom 16. Juli 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter.

Gegenstand
Strafverfahren,

Beschwerde gegen die Verfügungen vom 23. bzw. 30. April 2013 des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt.

In Erwägung,

 dass das Appellationsgericht Basel-Stadt in der gegen X.________ laufenden
Strafuntersuchung im Rahmen des vor ihm hängigen Beschwerdeverfahrens gemäss
Verfügung vom 23. bzw. 30. April 2013 für den 21. Mai 2013 eine
Vergleichsverhandlung angesetzt und es abgelehnt hat, die Staatsanwaltschaft
von der Teilnahme daran zu dispensieren;

 dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen diese Verfügungen mit Eingabe
vom 14. Mai 2013 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht erhoben hat mit
dem Hauptbegehren, der Zwischenentscheid betreffend Vergleichsverhandlung sei
ersatzlos zu streichen, da im genannten Beschwerdeverfahren mangels
gesetzlicher Grundlage kein Raum für eine Vergleichsverhandlung bestehe;

 dass sie indes am 21. Mai 2013 einen Vergleich abgeschlossen haben, der in der
Folge in Rechtskraft erwachsen ist;

 dass damit das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos geworden ist;

 dass gemäss Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG über die Kostenfolgen
mit summarischer Begründung zu entscheiden ist;

 dass danach die Kosten im Regelfall derjenigen Partei aufzuerlegen sind, die
sich bei der Beurteilung des Rechtsstreites materiell im Unrecht befunden
hätte;

 dass die Staatsanwaltschaft sich nach erfolgter Beschwerde ans Bundesgericht
am 21. Mai 2013 trotz von ihr bestrittener gesetzlicher Grundlage dennoch in
Vergleichsverhandlungen eingelassen und sogar einen Vergleich unterzeichnet
hat, der rechtskräftig geworden ist;

 dass es sich in Anbetracht dieses widersprüchlichen Verhaltens rechtfertigt,
dem Beschwerdegegner den im bundesgerichtlichen Verfahren bereits getätigten
Vernehmlassungsaufwand durch den Kanton Basel-Stadt ersetzen zu lassen (gemäss
Kostennote vom 1. Juli 2013), während bei den gegebenen Verhältnissen für das
bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben sind;

wird verfügt:

1.
Die Beschwerde im Verfahren 1B_184/2013 wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Basel-Stadt hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von
Fr. 1'851.70 zu bezahlen.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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