Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.181/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_181/2013

Urteil vom 4. Juni 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Stocker,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
Abteilung 4 Spezialdelikte, Eichwilstrasse 2,
Postfach 1662, 6011 Kriens,
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern, Villastrasse 1, Postfach 1062, 6011
Kriens.

Gegenstand
Verlängerung der Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. April 2013 des Obergerichts des Kantons
Luzern, 2. Abteilung.

Sachverhalt:

A.
X.________ befindet sich seit dem 13. September 2010 in Haft. Ihm werden
Vermögensdelikte (gewerbsmässiger Anlagebetrug mit hohen Renditen, allenfalls
Veruntreuung) mit einer Deliktssumme von mindestens 7-8 Millionen Euro zum
Nachteil von mehreren hundert Kunden der Y.________ AG in der Zeit zwischen
2006 und dem erwähnten Datum der Festnahme vorgeworfen.

Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern erstreckte mit Verfügung vom 9.
April 2013 auf Antrag der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern die
Untersuchungshaft bis längstens am 10. Mai 2013.

Gegen diese Hafterstreckungsverfügung erhob X.________ am 12. April 2013
Beschwerde ans Obergericht des Kantons Luzern. Dieses wies die Beschwerde mit
Beschluss vom 29. April 2013 ab.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 14. Mai 2013 beantragt
X.________ die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts und seine Entlassung
aus der Untersuchungshaft. Eventualiter sei er unter Anordnung von
Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Des Weiteren stellt
X.________ ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung.

 Zwischenzeitlich beantragte die Staatsanwaltschaft eine weitere Verlängerung
der Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 ordnete das
Zwangsmassnahmengericht die Fortdauer der Untersuchungshaft bis längstens am 5.
Juli 2013 an.

Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 14. Mai
2013. Das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft beantragen die
Beschwerdeabweisung. In seiner Replik vom 31. Mai 2013 hält der
Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid in einer
Strafsache, gegen den gemäss Art. 78 ff. BGG die Beschwerde in Strafsachen
offen steht. Beim Beschluss der Vorinstanz handelt es sich um einen
selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann.
Der Beschwerdeführer nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und hat ein
aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen
Entscheids, da er sich weiterhin in Haft befindet. Er ist nach Art. 81 Abs. 1
BGG zur Beschwerde berechtigt. Das Bundesgericht kann nach Art. 107 Abs. 2 BGG
bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden. Der Antrag auf
Haftentlassung ist somit zulässig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig,
wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem
Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a), Personen
beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu
beeinträchtigen (lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die
Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige
Straftaten verübt hat (lit. c). Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu
befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen
auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO).

3.

3.1.

3.1.1. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Er
rügt jedoch, die Vorinstanz habe den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr zu
Unrecht bejaht. Er verfüge zwar über soziale Kontakte in Deutschland (Mutter,
Schwester, Ex-Frau, Sohn, Lebenspartnerin etc.). Da aber auch in Deutschland
Strafverfahren gegen ihn geführt würden, sei es unwahrscheinlich, dass er nach
Deutschland fliehen würde. Aufgrund der fehlenden familiären Kontakte in
anderen Staaten mangle es an der erforderlichen "gewissen Wahrscheinlichkeit"
einer Fluchtgefahr. Nachdem sämtliche seiner Konten gesperrt und seine
Vermögenswerte beschlagnahmt worden seien, sei es ihm überdies bereits aus
finanziellen Gründen nicht möglich, ins Ausland zu fliehen.

3.1.2. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, vorliegend erwiesen sich
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO als möglich und geeignet. Die
Untersuchungshaft sei (auch) deshalb zu Unrecht verlängert worden.

3.2.

3.2.1. Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht
es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von
Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte
Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht
entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland,
denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob
Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu
berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als
möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der
drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch
für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62
mit Hinweisen). Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen,
die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (Urteil
1B_424/2011 vom 14. September 2011 E. 4.1 mit Hinweis). Selbst bei einer
befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich
an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die
Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (Urteil 1B_422/2011 vom 6.
September 2011 E. 4.2).

3.2.2. Gemäss Art. 237 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an,
wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Mögliche
Ersatzmassnahmen sind unter anderen eine Ausweis- und Schriftensperre (Abs. 2
lit. b) und die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (Abs.
2 lit. d). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist bei blossen Ersatzmassnahmen
für Haft grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche
Intensität des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr anzulegen als bei
strafprozessualem Freiheitsentzug, denn Untersuchungshaft stellt eine deutlich
schärfere Zwangsmassnahme dar als blosse Ersatzmassnahmen wie Ausweis- und
Schriftensperren oder Meldepflichten (BGE 133 I 27 E. 3.3 S. 31; Urteil 1B_172/
2010 vom 25. Oktober 2010 E. 3.1). Derartige Ersatzmassnahmen sind allerdings
nicht nur weniger einschneidend, sondern auch weniger wirksam. Sie können daher
zwar einer gewissen Fluchtneigung der beschuldigten Person vorbeugen, sind aber
bei ausgeprägter Fluchtgefahr unzureichend (Urteil 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011
E. 5.3).

3.3.

3.3.1. Auf der Grundlage der einbezahlten Kundengelder gehen die
Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz von einem mutmasslichen Deliktsbetrag von
mindestens 7-8 Millionen Euro und mehreren hundert geschädigten Personen aus.
Insbesondere auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafe des
Beschwerdeführers - dieser wurde mit Urteil des Landgerichts Augsburg (D) vom
31. Juli 1996 wegen Betrugs in 847 Fällen schuldig gesprochen - stellt die
Staatsanwaltschaft in Aussicht, dem erstinstanzlichen Gericht die Verurteilung
des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren zu beantragen.
Dem Beschwerdeführer droht damit eine langjährige Freiheitsstrafe, was einen
gewichtigen Anreiz zur Flucht darstellt.

Die persönliche Situation des Beschwerdeführers spricht ebenfalls für das
Vorliegen von Fluchtgefahr. Er ist deutscher Staatsangehöriger und hat nach
eigenen Angaben viele soziale Kontakte in Deutschland (Mutter, Schwester,
Ex-Frau, Sohn, Lebenspartnerin etc.). Dass auch in Deutschland Strafverfahren
gegen ihn geführt werden, spricht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
nicht gegen die Annahme von Fluchtgefahr, sondern dürfte vielmehr einen
weiteren Anreiz darstellen, unterzutauchen. Überdies verfügt der
Beschwerdeführer offensichtlich über sehr gute geschäftliche Beziehungen zum
Ausland, war er doch über 20 Jahre im Strukturvertrieb tätig und hat in dieser
Zeit ein internationales Firmen-Netzwerk in verschiedenen europäischen Ländern,
in den Vereinigten Arabischen Emiraten und in Panama aufgebaut. Ferner weist
die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass bislang nur ein kleiner Teil der
Anlagegelder sichergestellt werden konnte, weshalb nicht ausgeschlossen werden
kann, dass der Beschwerdeführer bei einer Flucht ins Ausland auf diese
zugreifen könnte.

Wie die Vorinstanz zu Recht geschlossen hat, besteht damit aufgrund der
gesamten Umstände die begründete Befürchtung, dass sich der Beschwerdeführer im
Fall einer Entlassung aus der Untersuchungshaft nach Deutschland (oder
allenfalls in einen anderen Staat) absetzen könnte. Dies aber würde es den
schweizerischen Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden erschweren, den
jeweiligen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu ermitteln, und für ihn wäre
es ein Leichtes, unterzutauchen. Die Schweizer Behörden könnten mangels
Polizeihoheit zudem nur mit Mühe durchsetzen, dass ihnen der Beschwerdeführer
namentlich für die Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft zur
Verfügung stünde. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers im Verfahren wäre
mithin nicht gewährleistet (vgl. auch Urteil 1B_422/2011 vom 6. September 2011
E. 4.3).

3.3.2. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist vorliegend nicht davon
auszugehen, dass Ersatzmassnahmen, einzeln oder in Kombination, die ausgeprägte
Fluchtgefahr bannen könnten. Insbesondere könnte eine Ausweis- und
Schriftensperre den Beschwerdeführer nicht wirksam davon abhalten, die Schweiz
zu verlassen, zumal seit dem Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von
Schengen grundsätzlich keine Personenkontrollen mehr an der Landesgrenze
durchgeführt werden (vgl. insoweit Urteil 1B_110/2011 vom 24. März 2011 E.
3.4). Eine Ausweis- und Schriftensperre ist bei ausländischen Personen ohnehin
kaum wirksam, da die schweizerischen Behörden den ausländischen nicht verbieten
können, Reisepapiere auszustellen (vgl. Urteil 1B_48/2012 vom 13. Februar 2012
E. 6.2). Auch eine Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen des
Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung
einer Fahndung im Falle einer Flucht (vgl. Urteil 1B_126/2012 vom 28. März 2012
E. 4.2).

3.4. Da somit der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen ist und
insoweit auch keine Ersatzmassnahmen in Betracht kommen, erübrigt es sich, auf
die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den besonderen Haftgründen der
Kollusions- und Wiederholungsgefahr einzugehen.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer stellt die Verhältnismässigkeit der Haftdauer in
Frage. Er befinde sich seit über zwei Jahren und acht Monaten in Haft. Damit
könne vorliegend eine "Überhaft" nicht mehr ausgeschlossen werden.

4.2. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine sich in
strafprozessualer Haft befindliche Person Anspruch darauf, innerhalb einer
angemessenen Frist richterlich abgeurteilt zu werden oder während des
Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer
stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Die
Haftdauer ist dann übermässig, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu
erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten
Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange
erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer
rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der
freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 170; 133 I 270 E.
3.4.2 S. 281), wobei insoweit die Möglichkeit der bedingten Entlassung nach
zwei Dritteln der Strafe gemäss Art. 86 Abs 1 StGB praxisgemäss nicht zu
berücksichtigen ist (Urteil 1B_3/2010 vom 25. Januar 2010 E. 4.2).

4.3.

4.3.1. Dem Beschwerdeführer droht, wie ausgeführt (vgl. E. 3.3.1 hiervor), eine
langjährige Freiheitsstrafe. Folglich kann entgegen dem Vorbringen in der
Beschwerde nicht gesagt werden, die bisher erstandene Untersuchungshaft von
rund zwei Jahren und neun Monaten rücke in grosse zeitliche Nähe der konkret zu
erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf eine frühere
Hafterstreckungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. September 2012
verweist, wonach eine weitere Verlängerung der Untersuchungshaft dem
Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Beschleunigungsgebot wohl nicht mehr
genügen dürfte, kann er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. September 2012 bildete im
vorinstanzlichen Verfahren nicht Anfechtungsobjekt, sondern die Beschwerde des
Beschwerdeführers richtete sich gegen die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 9. April 2013. Ohnehin aber ist die Vorinstanz als
Rechtsmittelbehörde nicht an die Rechtsauffassung des Zwangsmassnahmengerichts
gebunden. Der Schluss der Vorinstanz, es drohe (noch) keine "Überhaft",
verletzt, wie dargelegt, kein Bundesrecht.

4.3.2. Schliesslich hat das Strafverfahren bislang auch nicht übermässig lange
gedauert. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die
komplexe und umfangreiche Untersuchung (170 Bundesordner) mit vielfältigem
Auslandbezug bis anhin beförderlich durchgeführt worden ist. Dies wird vom
Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht substanziiert bestritten.

Die Staatsanwaltschaft wird aber nunmehr umgehend die am 27. Februar 2013 bei
ihr eingetroffenen Ermittlungsakten (8 Bundesordner) der Stuttgarter Polizei
auszuwerten und die ursprünglich für anfangs Mai 2013 terminierte
Schlusseinvernahme mit dem Beschwerdeführer durchzuführen haben.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Rechtsanwalt Claudio Stocker wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand
ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse
mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Luzern, Abteilung 4 Spezialdelikte, dem Zwangsmassnahmengericht und dem
Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner

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