Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.179/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_179/2013

Urteil vom 20. September 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Oberrichter, Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich 1,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausstandsbegehren,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. März 2013 des Obergerichts des Kantons
Zürich, I. Strafkammer.

Erwägungen:

1. 
X.________ erstattete Strafanzeige gegen einen Beamten des Strassenverkehrsamts
Zürich. Die Strafanzeige steht im Zusammenhang mit einem vorsorglichen Entzug
des Führerausweises. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich überwies die
Strafanzeige an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, um
über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2013 setzte der Präsident der III. Strafkammer,
Oberrichter Y.________, X.________ eine Frist, um sich zur Frage zu äussern, ob
der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zu erteilen sei. X.________ reichte in
der Folge keine Stellungnahme zu dieser Frage ein, sondern stellte ein
Ausstandsbegehren gegen Oberrichter Y.________. Mit Verfügung vom 15. Februar
2013 überwies die III. Strafkammer das Ausstandsbegehren an die I. Strafkammer,
welche es mit Beschluss vom 28. März 2013 abwies. Die I. Strafkammer führte
zusammenfassend aus, es seien keine Anzeichen ersichtlich, dass der abgelehnte
Oberrichter wegen der geltend gemachten Strafanzeigen nicht mehr als
unvoreingenommen betrachtet werden könnte. Der geltend gemachte Ausstandsgrund
der Feindschaft sei nicht gegeben und ein anderer Befangenheitsgrund sei nicht
auszumachen.

2. 
X.________ führt mit Eingabe vom 10. Mai 2013 Beschwerde gegen den Beschluss
der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht
verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.

 Der Beschwerdeführer, der sich mit der Begründung des angefochtenen
Beschlusses nicht auseinandersetzt, legt mit seiner appellatorischen Kritik
nicht dar, inwiefern die Begründung der I. Strafkammer bzw. deren Beschluss
selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde
genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. 
Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos,
weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG).
Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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