Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.177/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_177/2013

Urteil vom 14. Mai 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis.

Gegenstand
Strafverfahren; Verweigerung der amtlichen Verteidigung,

Beschwerde gegen die Verfügung der Strafkammer des Kantonsgerichtes des Kantons
Wallis vom 12. April 2013.

Erwägungen:

1.
Y.________ reichte am 26. August 2011 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons
Wallis eine Strafklage gegen X.________ ein. Er warf ihm vor, ihn am 29. Mai
2011 beschimpft, tätlich angegriffen und bedroht zu haben. Als Folge des
tätlichen Angriffs sei sein Handy beschädigt worden. Der Oberstaatsanwalt
eröffnete mit Verfügung vom 23. September 2011 eine Strafuntersuchung gegen
X.________ wegen Drohung, Tätlichkeit, Beschimpfung und Sachbeschädigung.

Am 23. November 2011 stellte X.________ ein Gesuch um Anordnung der amtlichen
Verteidigung, welches der Oberstaatsanwalt mit Verfügung vom 16. Januar 2012
abwies. Auf eine dagegen von X.________ erhobene Beschwerde trat das
Kantonsgericht Wallis mit Verfügung vom 23. März 2012 nicht ein. Auf eine
weitere Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Mai 2012 ebenfalls
nicht ein (1B_261/2012).

2.
Am 20. Juni 2012 bzw. 12. Juli 2012 reichte X.________ beim Bezirksgericht Leuk
und Westlich-Raron erneut ein Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung,
resp. Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ein. Das Bezirksgericht
Leuk und Westlich-Raron wies das Gesuch mit Entscheid vom 9. August 2012 ab.
Eine dagegen von X.________ erhobene Beschwerde wies die Strafkammer des
Kantonsgerichts Wallis mit Verfügung vom 14. September 2012 ab. Das
Bundesgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 1.
November 2012 nicht ein (1B_643/2012).

3.
Y.________ reichte am 10. Dezember 2012 eine weitere Strafklage gegen
X.________ wegen Drohung und Beschimpfung ein. Mit Verfügung vom 21. Januar
2013 eröffnete der Oberstaatsanwalt eine entsprechende Strafuntersuchung gegen
X.________. Dieser ersuchte am 5. Februar 2013 um Anordnung der amtlichen
Verteidigung. Der Oberstaatsanwalt wies das Gesuch mit Verfügung vom 11.
Februar 2013 ab. Gegen diese Verfügung erhob X.________ am 18. Februar 2013
Beschwerde, welche die Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis mit Verfügung vom
12. April 2013 abwies. Die Strafkammer führte zusammenfassend aus, dass es sich
vorliegend um einen Bagatellfall handle, der weder in rechtlicher noch in
tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweise. Schliesslich lägen
auch keine anderen Gründe vor, welche die Anordnung einer amtlichen
Verteidigung rechtfertigen würden, zumal der Strafkläger auch nicht
verbeiständet sei und somit Waffengleichheit zwischen den Parteien bestehe.

4.
X.________ führt mit Eingabe vom 10. Mai 2013 (Postaufgabe 11. Mai 2013)
Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Strafkammer des
Kantonsgerichts Wallis vom 12. April 2013. Das Bundesgericht verzichtet auf die
Einholung von Vernehmlassungen.

5.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich
mit der Begründung der angefochtenen Verfügung, welche die Abweisung des
Gesuchs um Anordnung der amtlichen Verteidigung bestätigte, nicht auseinander.
Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Verfügung der
Strafkammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt
daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht
einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

6.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis und
der Strafkammer des Kantonsgerichtes des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Mai 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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