Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.175/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_175/2013

Urteil vom 13. November 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli, Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Büro B-3, Neue Börse Selnau,
Selnaustrasse 28, Postfach, 8027 Zürich.

Gegenstand
Überwachungsmassnahmen,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. März 2013 des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A. 
Die Staaatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt Strafuntersuchungen gegen
X.________ und weitere Personen wegen qualifizierten Drogendelikten. Mit
Verfügung vom 26. Januar 2011 genehmigte das Zwangsmassnahmengericht am
Obergericht des Kantons Zürich die Verwendung der aus einer geheimen
Überwachung anderer Personen hervorgegangenen Zufallsfunde im Verfahren gegen
den Beschuldigten sowie die Überwachung eines von ihm benutzten
Mobiltelefonanschlusses (bis zum 25. März 2011). Mit weiteren Verfügungen vom
17. Februar, 19. April bzw. 23. Mai 2011 genehmigte das Zwangsmassnahmengericht
(im Strafverfahren gegen den Beschuldigten) die Überwachung von drei weiteren
Mobiltelefonanschlüssen (bis zum 25. März bzw. 25. Juni 2011) sowie eines
Festnetzanschlusses (bis zum 25. März 2011). Am 21. Dezember 2012 teilte die
Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten die ihn betreffenden geheimen
Überwachungsmassnahmen mit.

B. 
Eine vom Beschuldigten gegen die Genehmigungsverfügungen vom 26. Januar, 17.
Februar, 19. April und 23. Mai 2011 erhobene Beschwerde wies das Obergericht
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 26. März 2013 ab.

C. 
Gegen den Beschluss des Obergerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde
vom 8. Mai 2013 an das Bundesgericht. Er beantragt im Hauptstandpunkt die
Aufhebung des angefochtenen Entscheides.

 Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde, während das
Obergericht auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet hat. Der
Beschwerdeführer replizierte am 26. Juni bzw. 22. Juli 2013.

Erwägungen:

1.

1.1. Bei Genehmigungsentscheiden betreffend Telefonüberwachungen, welche vom
Betroffenen nachträglich angefochten werden (Art. 272 Abs. 1 i.V.m. Art. 274
und Art. 279 StPO) und bei konnexen Entscheiden über die Verwertbarkeit von
Zufallsfunden (Art. 278 StPO) handelt es sich grundsätzlich um
Zwangsmassnahmen- und Zwischenentscheide mit nicht wieder gutzumachendem
Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Nach Eintritt der Rechtskraft
dieser im StPO-Beschwerdeverfahren zu prüfenden Entscheide können die
betreffenden Fragen vor dem Sachrichter nicht nochmals aufgeworfen werden (vgl.
Heinz Aemisegger/Marc Forster, in: Basler Kommentar BGG, 2. Aufl., Basel 2011,
Art. 79 N. 29; Thomas Hansjakob, in: Zürcher Kommentar StPO, Zürich 2010, Art.
279 N. 28-30; Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2013, Art.
279 N. 14;  ders., Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl.,
Zürich 2013, Rz. 1164; s. auch Urteil des Bundesgerichtes 1B_425/2010 vom 22.
Juni 2011 E. 1.1-1.3).

1.2. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind
grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass.

1.3. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht auf Privatsphäre (Art. 13 BV)
gegen strafprozessuale Überwachungsmassnahmen erhoben werden, prüft das
Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und
Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen
Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 138 IV 186 E. 1.2 S. 189; 137 IV 122
E. 2 S. 125; 340 E. 2.4 S. 346; Urteil des Bundesgerichtes 1B_277/2011 vom 28.
Juni 2011 E. 1.2). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der
Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1
i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.).

2. 
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die gegen ihn verfügten
Überwachungsmassnahmen beruhten auf Zufallsfunden aus einer früheren, noch
nicht gegen ihn persönlich angeordneten Überwachung. Mangels Einsicht in die
Akten dieser früheren Überwachung werde es ihm verunmöglicht, deren
Rechtmässigkeit zu prüfen. Analoges gelte für allfällige (noch frühere) konnexe
Überwachungen, die ihn zwar noch nicht betroffen hätten, aber über analoge
Zufallsfunde gegenüber Dritten "netzartig" zu den ihn betreffenden
Zufallsfunden geführt haben könnten. In diesem Zusammenhang hätten die
kantonalen Instanzen (neben Art. 269, Art. 272 und Art. 274 StPO sowie seiner
grundrechtlich geschützten Privatsphäre) seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt. Die Akten der konnexen Genehmigungsverfahren seien beizuziehen, und
es sei ihm Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Ausserdem seien die
geheimen Überwachungen zeitlich übermässig lange ausgefallen. Darin liege
insbesondere eine Verletzung von Art. 275 StPO.

3.

3.1. Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und Fernmeldeverkehr der
beschuldigten Person und (in gewissen Fällen) von Drittpersonen überwachen,
wenn der dringende Tatverdacht besteht, eine in Art. 269 Abs. 2 StPO genannte
Straftat sei begangen worden (Art. 270 i.V.m. Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO).
Zudem muss die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigen, und die
bisherigen Untersuchungshandlungen müssen erfolglos geblieben bzw. es muss
dargetan sein, dass die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder
unverhältnismässig erschwert würden (Art. 269 Abs. 1 lit. b-c StPO). Die
Überwachung bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 272
Abs. 1 StPO).

3.2. Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der
Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen
die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten
eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen (Art. 278 Abs. 1 StPO). Werden
durch die Überwachung nach Art. 3 BÜPF strafbare Handlungen bekannt, so dürfen
die Erkenntnisse unter den Voraussetzungen von Art. 278 Abs. 2-3 StPO verwendet
werden (Art. 278 Abs. 1bis StPO). Erkenntnisse über Straftaten einer Person,
die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, können
verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person
erfüllt sind (Art. 278 Abs. 2 StPO). In Fällen nach den Absätzen 1, 1bis und 2
ordnet die Staatsanwaltschaft unverzüglich die Überwachung an und leitet das
Genehmigungsverfahren ein (Art. 278 Abs. 3 StPO). Aufzeichnungen, die nicht als
Zufallsfunde verwendet werden dürfen, sind von den Verfahrensakten gesondert
aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten (Art. 278 Abs. 4
StPO). Für die Fahndung nach gesuchten Personen dürfen sämtliche Erkenntnisse
einer Überwachung verwendet werden (Art. 278 Abs. 5 StPO).

3.3. Die Staatsanwaltschaft teilt der überwachten beschuldigten Person (und den
nach Art. 270 lit. b StPO überwachten Drittpersonen) spätestens mit Abschluss
des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit (Art. 279 Abs. 1
StPO). Die Mitteilung kann mit Zustimmung des Zwangsmassnahmengerichts
aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn die Erkenntnisse nicht zu
Beweiszwecken verwendet werden bzw. wenn der Aufschub oder das Unterlassen zum
Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist (Art.
279 Abs. 2 StPO). Personen, deren Fernmeldeanschluss oder Postadresse überwacht
wurde oder die den überwachten Anschluss oder die Postadresse mitbenutzt haben,
können Beschwerde nach den Art. 393-397 StPO führen; die Beschwerdefrist
beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen (Art. 279 Abs. 3 StPO).

4.

4.1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, frühere Überwachungen, die gar
nicht gegen ihn persönlich sondern gegen andere Personen angeordnet worden
waren, seien möglicherweise rechtswidrig gewesen, kann auf die Vorbringen
mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden (Art. 81 Abs. 1 lit. b
BGG i.V.m. Art. 279 Abs. 3 StPO). Ein eigenes Rechtsschutzinteresse liegt
hingegen vor, soweit er (sinngemäss) geltend macht, die gegen ihn angeordneten
Überwachungen (von eigenen oder mitbenutzten Telefonanschlüssen) basierten auf
einer unzulässigen Verwendung von ihn belastenden Zufallsfunden oder seien in
anderer Weise bundesrechtswidrig.

4.2. Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen wird, macht das Gesetz
die Zulässigkeit von Überwachungsmassnahmen nicht von der Frage abhängig, ob
frühere konnexe Massnahmen gegen andere Personen rechtmässig angeordnet worden
waren oder nicht. Zu prüfen ist, ob eine zulässige Verwendung von Zufallsfunden
vorliegt und die gesetzlichen Voraussetzungen der konkreten
Überwachungsmassnahmen erfüllt sind. Massgeblich ist dabei die tatsächliche
Situation im Zeitpunkt der Anordnung der Massnahmen (vgl. Hansjakob, a.a.O.,
Art. 279 N. 28).

4.2.1. Gemäss Art. 278 Abs. 2 StPO können neu erlangte Erkenntnisse über
Personen, die in der früheren Überwachungsanordnung noch keiner strafbaren
Handlung beschuldigt worden waren, für weitere Untersuchungsmassnahmen
verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Personen
erfüllt sind. Die Überwachung gestützt auf entsprechende Zufallsfunde bedarf
einer erneuten Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 278 Abs. 3
i.V.m. Art. 274 StPO).

4.2.2. Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, dass sich aus den Zufallsfunden
der Überwachung anderer Personen auch Verdachtsgründe gegen den
Beschwerdeführer (alias "Y.________") ergeben hätten. Die betreffenden
Untersuchungsergebnisse durften die kantonalen Instanzen bei der Prüfung des
dringenden Tatverdachtes (Art. 269 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 StPO)
heranziehen. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er sich bis zum 21. Februar
2013 in Untersuchungshaft befunden habe. Am Tag, als die letzte Überwachung
gegen ihn aufgehoben worden sei, nämlich am 20. Juni 2011, habe die
Staatsanwaltschaft Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft gestellt. Der
"über die gesamte Untersuchung gleichbleibend vorgebrachte" Vorwurf gehe dahin,
dass er "mit mehreren Lieferanten und Beschuldigten einen intensiven Handel im
hohen Mengen- d.h. Mehrkilobereich ('Drogenhandel im grossen Stil') betrieben"
habe. In quantitativer Hinsicht sei ihm gestützt auf Vorgänge vom Februar/März
2011 zunächst ein "Betäubungsmittelhandel von über einem Kilo Kokain"
vorgeworfen worden. Die Vorwürfe hätten sich unterdessen (aufgrund der
Überwachungen bis zum 20. Juni 2011) gesteigert auf "Kauf von 4,6 Kilogramm
Kokaingemisch" und "Verkauf/Abgabe von 2,5 Kilogramm".

4.2.3. Unbestrittenermassen wurde der dringende Tatverdacht qualifizierter
Drogendelikte insbesondere vom kantonalen Haftrichter rechtskräftig bestätigt.
Wie der Beschwerdeführer einräumt, hat die Staatsanwaltschaft den analogen
Tatvorwurf schon im Zeitpunkt der ersten Überwachungsmassnahmen erhoben. Die
untersuchten Delikte fallen unter den Deliktskatalog von Art. 269 Abs. 2 lit. f
StPO, und die Schwere der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tatbeteiligung
rechtfertigt die streitigen Überwachungen (Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO). Dass
auch die übrigen gesetzlichen Überwachungsvoraussetzungen (Art. 269 Abs. 1 lit.
c StPO) erfüllt sind, wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten
(vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Eine Verletzung der StPO bzw. des Grundrechts
auf Privatsphäre (Art. 13 BV) ist damit nicht dargetan.

4.3. In diesem Zusammenhang ist auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
(Art. 3 Abs. 2 lit. c und 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV) ersichtlich. Die
vorliegenden Akten lassen die Prüfung zu, ob Zufallsfunde aus einer konnexen
Überwachung für die Begründung von Überwachungsmassnahmen gegen den
Beschwerdeführer herangezogen werden durften und ob die gesetzlichen
Voraussetzungen dieser Untersuchungsmassnahmen, soweit substanziiert
bestritten, erfüllt waren. Dass die Vorinstanz aufgrund seiner Vorbringen im
kantonalen Beschwerdeverfahren erwägt, der Beschwerdeführer habe das Vorliegen
eines dringenden Tatverdachtes (gemäss Art. 269 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2
StPO) nicht bestritten, verletzt die richterliche Begründungspflicht nicht.
Entgegen seiner Ansicht hat sich die Vorinstanz auch ausreichend mit seiner
Argumentation befasst, er habe Anspruch auf Einsicht in die Akten der ihn nicht
persönlich betreffenden konnexen Genehmigungsverfahren.

4.4. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, die geheime Überwachung habe
insgesamt fünf Monate und damit zu lange gedauert. Zwischen dem Beginn und dem
Abschluss der Überwachungen hätten die Vorwürfe des Drogenhandels in
quantitativer Hinsicht zugenommen. "Spätestens im Februar/März 2011" habe
aufgrund von Verdachtsmomenten "hinreichend Grund für eine Festnahme
bestanden". Durch eine solche hätte "der Handel mit einer substanziellen Menge
an Betäubungsmitteln verhindert werden können". Statt dessen habe die
Überwachung bis zum 20. Juni 2011 gedauert und sei er, der Beschwerdeführer,
erst an diesem Tag verhaftet und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt
worden. Es sei unzulässig, dass ein Strafverfahren wegen Drogendelikten "einzig
durch das Nichteingreifen" der Strafbehörden an "quantitativer Bedeutung"
gewinne. Dies bedeute, dass es der Strafverfolgungsbehörde überlassen würde,
die Schwere des Falles "massgeblich selbst zu bestimmen". Das Vorgehen der
Staatsanwaltschaft verletze (neben dem Grundsatz des "fair trail", der
strafprozessualen Unschuldsvermutung und dem Rechtsgleichheitsgebot)
insbesondere Art. 7, Art. 217 sowie Art. 275 StPO und tangiere auch den
strafrechtlichen Rechtsgüterschutz.

4.4.1. Gemäss Art. 275 Abs. 1 StPO beendet die Staatsanwaltschaft die
Überwachung unverzüglich, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind
(lit. a) oder die Genehmigung oder die Verlängerung verweigert wird (lit. b).
Die Staatsanwaltschaft teilt dem Zwangsmassnahmengericht im Fall von Art. 275
Abs. 1 lit. a StPO die Beendigung der Überwachung mit (Art. 275 Abs. 2 StPO).

4.4.2. Soweit gesetzmässige Untersuchungsmassnahmen vorliegen, die auch dem
Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO) und dem
Beschleunigungsgebot in Strafsachen (Art. 5 Abs. 1 StPO) ausreichend Rechnung
tragen, hat der Beschuldigte grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die
Staatsanwaltschaft untersuchte Straftaten unverzüglich, etwa durch Festnahme
von Verdächtigen, unterbindet (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6P.117/2003 vom
3. März 2004 E. 5.3) bzw. geheime Überwachungsmassnahmen (allenfalls vor Ablauf
der richterlich genehmigten Dauer) möglichst rasch abbricht und die überwachte
Person sofort darüber informiert. Ein Anspruch des Beschuldigten, unverzüglich
an weiteren Delikten gehindert zu werden, ergibt sich insbesondere nicht aus
dem strafprozessualen Verfolgungszwang (Art. 7 StPO). Ebenso wenig besteht ein
Vorrang der polizeilichen Festnahme (Art. 217 StPO) gegenüber anderen
gesetzlichen Zwangs- und Untersuchungsmassnahmen. Die Wahl der sachlich
gebotenen Untersuchungsführung liegt im pflichtgemässen Ermessen der
Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 1, Art. 139 Abs. 1
und Art. 308 Abs. 1 StPO). Gesetzmässige Untersuchungsmassnahmen dürfen (unter
den Bedingungen von Art. 275 Abs. 1 StPO) grundsätzlich so lange dauern, wie es
für die sorgfältige Sachverhaltsabklärung sachlich notwendig erscheint. Bei
anhaltender Delinquenz (bzw. Dauerdelikten) haben die Untersuchungs- und
Genehmigungsbehörden allerdings auch dem Rechtsgüterschutz und dem Grundsatz
der gleichmässigen Durchsetzung des Strafrechts Rechnung zu tragen (vgl. Art.
16 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO).

4.4.3. Im vorliegenden Fall einer komplexen Untersuchung gegen verschiedenen
Beteiligte in einem schwer wiegenden Fall von Drogendelinquenz sind keine
Anzeichen erkennbar (und werden auch vom Beschwerdeführer nicht dargelegt),
dass die kantonalen Strafbehörden die geheimen Überwachungen und deren
Auswertung unnötig und übermässig lange hinausgezögert hätten, um
Delinquenzvorwürfe "künstlich" auszuweiten oder die Verteidigungsrechte zu
schmälern. Unbestrittenermassen wurden die Massnahmen gegen den
Beschwerdeführer am 26. Januar, 17. Februar, 19. April bzw. 23. Mai 2011 bis
zum 25. März bzw. 25. Juni 2011 verfügt und ihm am 21. Dezember 2012 (noch vor
Abschluss des Vorverfahrens) mitgeteilt (vgl. Art. 279 Abs. 1 StPO). Nach der
nachvollziehbaren Darlegung der kantonalen Instanzen dienten die
Untersuchungsmassnahmen und deren Auswertung der Ermittlung der Tatbeteiligten,
des Tatvorgehens und der gehandelten Drogenmengen. Nach der Aufhebung der
letzten Überwachung, die laut Beschwerdeschrift am 20. Juni 2011 erfolgte,
bestand weder ein begründeter Anlass, noch ein gesetzlicher Grund für eine
sofortige Information des Beschuldigten über die geheimen Erhebungen. Der
Zeitbedarf für die anschliessende Auswertung der Untersuchungsergebnisse hat
hier auch nicht zu einer "unnötigen" Weiterdauer der Delinquenz führen können,
da der Beschwerdeführer sich (nach eigener Darstellung) zwischen dem Abschluss
der Überwachungen und deren Bekanntgabe (am 21. Dezember 2012) in
Untersuchungshaft befand.

4.4.4. Eine Verletzung von Art. 275 StPO ist nicht ersichtlich. Der
Beschwerdeführer macht im Übrigen nicht geltend, dass die richterlich
genehmigten Überwachungsfristen (Art. 274 Abs. 5 StPO) oder die Bestimmungen
über einen allfälligen Aufschub der Mitteilung (Art. 279 Abs. 1-2 StPO)
missachtet worden wären.

4.4.5. Die weiteren vom Beschwerdeführer angerufenen Normen und Grundrechte
haben im vorliegenden Zusammenhang keine über das bereits Dargelegte
hinausgehende selbstständige Bedeutung,

5. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

 Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die
Voraussetzungen von Art. 64 BGG ausreichend dargetan sind, ist das Gesuch zu
bewilligen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen:

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Fürsprecher Sararard
Arquint, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.--
(pauschal, inkl. MWSt) entrichtet.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons
Zürich, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster

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