Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.174/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_174/2013

Urteil vom 27. Mai 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Chaix,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17,
Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand
Haftentlassung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. April 2013 des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A.
A.a Gegen X.________ läuft eine Strafuntersuchung wegen zwei tätlichen
Auseinandersetzungen mit Verletzungsfolge am 12. Februar und am 30. September
2012, an denen er massgeblich beteiligt gewesen sein soll. Seit dem 24. Oktober
2012 befindet er sich in Untersuchungshaft.
A.b Am 6. März 2013 stellte X.________ ein Haftentlassungsgesuch. Mit Verfügung
vom 15. März 2013 bejahte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich, dass
der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (weiterhin) bestehe, und wies das
Haftentlassungsgesuch ab.
A.c Mit Beschluss vom 16. April 2013 wies das Obergericht des Kantons Zürich
eine dagegen erhobene Beschwerde ab.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht mit dem Antrag,
die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. März 2013 sowie den
Beschluss des Obergerichts vom 16. April 2013 aufzuheben und ihn unverzüglich
aus der Haft zu entlassen; eventuell sei die Haftentlassung mit angemessenen
Ersatzmassnahmen zu verbinden. Überdies ersucht er um Erteilung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

C.
Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich schliesst ohne neue Ausführungen
auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat auf Stellungnahme und Antrag
verzichtet.

D.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2013 verzichtete auch X.________ auf weitere
Äusserungen.

E.
Mit Verfügung vom 26. April 2013 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die
Untersuchungshaft einstweilen bis längstens zum 25. Juli 2013. Dieser Entscheid
wurde von X.________ angefochten, und das entsprechende Beschwerdeverfahren ist
vor dem Obergericht hängig.

Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft die Entlassung aus der
Untersuchungshaft (vgl. Art. 228 StPO). Dagegen steht die Beschwerde in
Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der angefochtene Entscheid ist kantonal
letztinstanzlich (Art. 222 StPO, Art. 80 BGG). Beim Entscheid des Obergerichts
handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann.
Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und hat als
direkt betroffener Adressat des angefochtenen Entscheides ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Änderung bzw. Aufhebung. Er ist mithin nach
Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Das Bundesgericht kann nach Art.
107 Abs. 2 BGG bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden.
Der Antrag auf Haftentlassung sowie das Eventualbegehren auf allfällige
Anordnung von Ersatzmassnahmen sind somit zulässig.

1.2 Anfechtbar ist allerdings nur das Urteil des Obergerichts vom 16. April
2013. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung auch des erstinstanzlichen
Entscheids kann wegen des Devolutiveffekts der Beschwerde nicht stattgegeben
werden; immerhin gelten Entscheide unterer Instanzen als inhaltlich
mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144; 129 II 438 E. 1 S. 441).
Nicht Streitgegenstand bildet sodann das Verfahren um erneute Haftverlängerung,
das zurzeit vor dem Obergericht hängig und damit noch nicht kantonal
letztinstanzlich ist und vom Beschwerdeführer daher zu Recht im vorliegenden
Verfahren auch nicht angefochten wird.

1.3 Mit der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht kann insbesondere
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft
die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf
Rechtsverletzungen hin, die von den Beschwerdeführern geltend gemacht und
begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die
Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S 254 mit Hinweisen). Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde
(Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder
beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1
und Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO,
von Art. 10 Abs. 2 BV sowie von Art. 31 BV und Art. 5 EMRK. Ausführungen zu den
angerufenen Bestimmungen der Bundesverfassung und der Menschenrechtskonvention
enthält die Beschwerdeschrift jedoch nicht. Soweit die behaupteten
Grundrechtsverstösse nicht mit der geltend gemachten Verletzung der
Strafprozessordnung zusammenfallen, ist demnach auf die Beschwerde mangels
rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten.

2.2 Die in Untersuchungshaft gesetzte Person kann jederzeit ein
Haftentlassungsgesuch stellen (Art. 228 StPO). Diesem ist stattzugeben, wenn
die Haftvoraussetzungen nicht (mehr) erfüllt sind. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit.
c StPO ist die Haft insbesondere zulässig, wenn die beschuldigte Person bei
dringendem Tatverdacht durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit
anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten
verübt hat.

2.3 Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw.
Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von Delikten sowie die
Verfahrensbeschleunigung, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess
durch neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S.
85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72). Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt die ernsthafte
Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch Delikte bestimmter
Schwere die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher
gleichartige Strafen verübt hat. Dabei ist Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO
dahingehend auszulegen, dass Verbrechen oder schwere Vergehen drohen müssen (
BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.). Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe
von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB); Vergehen sind
solche, bei denen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe droht
(Art. 10 Abs. 3 StGB). Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO
genannten Delikte muss ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich ist eine sehr
ungünstige Rückfallprognose; dabei sind insbesondere die Häufigkeit und
Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen zu
berücksichtigen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; Urteil des Bundesgerichts 1B_512/
2012 vom 2. Oktober 2012 E. 2.2).

2.4 Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der
Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck
erfüllen. Ersatzmassnahmen fallen bei Fortsetzungsgefahr dann in Betracht, wenn
die Wiederholungsgefahr zwar gegeben ist, das Risiko eines Rückfalles sich aber
durch ein milderes Mittel als die Haft massgeblich beschränken lässt (vgl. etwa
BGE 137 IV 122 sowie das Urteil des Bundesgerichts 1B_512/2012 vom 2. Oktober
2012 E. 2.3).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer anerkennt den dringenden Tatverdacht. Er macht jedoch
geltend, keine schweren Vergehen begangen zu haben, die als Vorstrafen genügen
würden, um eine Haft wegen Fortsetzungsgefahr zu rechtfertigen. Insbesondere
befinde er sich wegen beider ihm insoweit angelasteten Straftaten noch in
Strafuntersuchung, wobei er namentlich bei der einen Tat einen massgeblichen
Beitrag bestreite. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer auch eine
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz.

3.2 Bei den vom Gesetz in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss
es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige
Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren
massgeblich sind. Die früher begangenen Straftaten können sich aus
rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben. Sie können
jedoch auch Gegenstand des noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich
die Frage der Untersuchungshaft stellt. Allerdings muss mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die beschuldigte Person solche
Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der
Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden
Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86). Obwohl der Haftgrund der
Wiederholungsgefahr grundsätzlich restriktiv zu handhaben ist (BGE 137 IV 84 E.
3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.3, 2.6 und 2.11 S. 73 ff.), ergibt sich aus einer
systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, dass es
selbst bei Fehlen von früheren gleichartigen Straftaten nicht in der Absicht
des Gesetzgebers lag, mögliche Opfer von weiteren Gewaltdelikten erheblichen
konkreten Risiken auszusetzen (vgl. BGE 137 IV 13 E. 3 und 4 S. 18 ff.). Dem
Grad der Gewaltbereitschaft der betroffenen Person kommt damit eine
massgebliche Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 1B_512/2012 vom 2. Oktober
2012 E. 4.2 mit Hinweisen).

3.3 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 12. Februar 2012 um etwa 04.00
Uhr an der Bahnhofstrasse in Zürich, zusammen mit dem Mitbeschuldigten
A.________, B.________ durch Schläge und Tritte verletzt zu haben, worauf
dieser bewusstlos zu Boden gestürzt sein soll. Die Beschuldigten sollen danach
weiterhin auf das wehrlos am Boden liegende Opfer eingeschlagen und eingetreten
haben. Sodann wird dem Beschwerdeführer vorgehalten, am 30. September 2012 um
etwa 03.15 Uhr im Parkhaus Urania in Zürich erneut in eine tätliche
Auseinandersetzung verwickelt gewesen zu sein. Dabei soll er das Opfer
C.________ grundlos niedergeschlagen haben, so dass dieser bewusstlos zu Boden
gefallen sei. Aufgrund der den Opfern zugefügten Verletzungen wird in beiden
Fällen wegen vollendeter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB
ermittelt. Bei dieser handelt es sich angesichts der Strafdrohung von
Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren um ein Verbrechen (vgl. E. 2.3). Selbst wenn
es im Ergebnis nur auf eine einfache Körperverletzung nach Art. 123 StGB mit
einer entsprechenden Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
hinauslaufen sollte, würde es sich im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO
immer noch um eine gleichartige Straftat und zugleich, angesichts der
Heftigkeit der Tathandlung, um ein massgebliches schweres Vergehen (vgl. erneut
E. 2.3) handeln.

3.4 Der Beschwerdeführer hat seine am 30. September 2012 begangene Tathandlung
grundsätzlich gestanden und räumt im vorliegenden Verfahren ausdrücklich ein,
dass insofern eine schwere Straftat gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO
vorliege. Er bestreitet aber, an der Straftat vom 12. Februar 2012 massgeblich
beteiligt gewesen zu sein und dass insoweit mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit feststehe, er habe ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen
begangen.

3.5 Welches der genaue Tatbeitrag des Beschwerdeführers am 12. Februar 2012 war
und ob die Vorinstanz insofern den Sachverhalt, wie der Beschwerdeführer
behauptet, aktenwidrig und damit offensichtlich unrichtig festgestellt hat,
weil sie die Ergebnisse nicht aller Zeugen- und Konfrontationseinvernahmen
korrekt wiedergebe oder würdige, kann offen bleiben. Der Beschwerdeführer hat
jedenfalls die Tat vom 30. September 2012 gestanden. Er befand sich auch am 12.
Februar 2012 am Tatort. Die beiden Tatverdächtigen schieben sich insofern die
Schuld gegenseitig zu. Selbst wenn sich einzelne Zeugen- und
Konfrontationsaussagen, wie der Beschwerdeführer meint, anders interpretieren
liessen, als dies das Obergericht tut, so räumt er doch ein, dass wenigstens
eine Zeugin (D.________) aussagte, zwei Personen gesehen zu haben, die das
Opfer geschlagen hätten. Insgesamt ist, ohne dadurch die endgültige
Beweiswürdigung vorwegzunehmen, von einer gewichtigen Beweislage auszugehen,
die gegen den Beschwerdeführer spricht. Analoges gilt für den Vorwurf der
Unberechenbarkeit. Dass der Beschwerdeführer die Opfer nicht kannte und relativ
grundlos auf sie einschlug, mag zwar eventuell, wie er geltend macht, dem
Einfluss von Alkoholkonsum zuzuschreiben sein; das widerlegt aber die
Unberechenbarkeit und das damit zusammenhängende zusätzliche Risiko weiteren
Fehlverhaltens nicht.

3.6 Obwohl der Beschwerdeführer noch nicht strafrechtlich verurteilt worden
ist, zeichnet sich doch ein deutliches Gewaltpotenzial ab, das weitere
Gewaltakte und damit Straftaten befürchten lässt. Diese Gewaltbereitschaft, die
in einem Fall eingestanden ist und für die im zweiten Fall erhebliche
Verdachtsmomente bestehen, rechtfertigt die vorläufige Aufrechterhaltung der
Untersuchungshaft jedenfalls so lange, als das Gewaltpotenzial nicht
gutachterlich näher abgeklärt ist und gestützt darauf geeignete Massnahmen
ergriffen worden sind, um diesem Risiko im erforderlichen Umfang erfolgreich zu
begegnen.

4.
4.1 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Haft.

4.2 Dabei ist zunächst massgeblich, dass das Obergericht anordnete, die
Staatsanwaltschaft habe dafür besorgt zu sein, dass spätestens im Zeitpunkt der
nächsten Haftverlängerung ein Bericht zur Frage der Rückfallgefahr vorliege.
Der Beschwerdeführer sieht darin eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.
Gerade weil er einen massgeblichen Tatbeitrag am einen ihm vorgeworfenen
Gewaltdelikt bestreitet, benötigten die Untersuchungsorgane jedoch aufgrund
entsprechender Ermittlungen einen genügend erstellten Verdacht des
Gewaltpotenzials, bevor sie eine fachärztliche Untersuchung anordnen konnten.
Das führte zwangsläufig jedenfalls so lange zu Verzögerungen, bis die
entsprechenden Beweise wie insbesondere Zeugenbefragungen abgenommen waren. Die
Vorinstanz ging davon aus, dass die Staatsanwaltschaft ohnehin bis Ende Mai
2013 zur Frage der Rückfallgefahr ein vorläufiges Gutachten vorsah, wollte sie
mit ihrem Entscheid vom 16. April 2013 aber darauf verpflichten. Dass das
Zwangsmassnahmengericht bereits am 26. April 2013 über die Haftverlängerung
entscheiden würde, war entweder dem Obergericht nicht bekannt oder es musste es
übersehen haben, denn es erscheint kaum möglich, innert so kurzer Zeit das
erforderliche Gutachten einzuholen. Im Übrigen ist auf diese Frage hier nur im
Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Verweigerung der Haftentlassung
und (noch) nicht der Haftverlängerung einzugehen (vgl. E. 1.2).

4.3 Angesichts der Schwere des Tatvorwurfs muss der Beschwerdeführer mit einer
längeren Freiheitsstrafe rechnen. Er befindet sich seit dem 24. Oktober 2012 in
Haft. Diese erweist sich demnach mit Blick auf die mögliche Strafdrohung und
die wahrscheinliche Strafe gegenwärtig als noch nicht unverhältnismässig.

4.4 Der Beschwerdeführer beantragt unter Anrufung des Prinzips der
Verhältnismässigkeit die Haftentlassung bei gleichzeitiger Anordnung von
Ersatzmassnahmen. Er nennt dazu allerdings einzig die Möglichkeit einer
ärztlich kontrollierten Alkoholabstinenz. Wieweit der Beschwerdeführer einer
solchen zugänglich wäre und ob sie überhaupt geeignet wäre, künftige
Gewaltexzesse im erforderlichen Masse zu beschränken oder gar ganz
auszuschliessen, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Der angefochtene
Entscheid verstösst damit nicht gegen das Verhältnismässigkeitsgebot, weil
darin keine Freilassung unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen vorgesehen ist.

5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
Dem unterliegenden bedürftigen Beschwerdeführer, dessen Begehren nicht von
vornherein aussichtslos erscheinen, ist antragsgemäss für das
bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
zu bewilligen. Demnach sind keine Kosten zu erheben, und es ist seinem
Rechtsvertreter eine angemessene Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse
auszurichten (Art. 64 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Stephan A.
Buchli als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Rechtsanwalt Stephan A. Buchli wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung
von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons
Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Uebersax

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