Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.171/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_171/2013

Urteil vom 11. Juni 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,

gegen

Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Daniela
Migliazza,

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27,
4410 Liestal.

Gegenstand
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. Februar 2013 des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt gegen X.________ ein
Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit einem Kind, eventuell
Vergewaltigung und Schändung. Mit Schreiben vom 30. November 2012 teilte sie
ihm mit, dass für den 12. Dezember 2012 eine weitere Einvernahme des Opfers,
Y.________, geplant sei. Aus dem Schreiben geht hervor, dass diesbezüglich nur
die Teilnahme von X.________ Rechtsvertreter vorgesehen war. X.________
forderte daraufhin mit Schreiben vom 4. Dezember 2012, auch ihm selbst sei die
Teilnahme zu gestatten. Zudem sei ihm die volle Akteneinsicht zu gewähren. Am
10. Dezember 2012 teilte die Staatsanwaltschaft X.________ mündlich mit, dass
er an der Einvernahme nicht teilnehmen könne. Gleichentags erhob X.________
Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft. Dieses ordnete zunächst mit
superprovisorischer und später mit provisorischer Verfügung an, die Einvernahme
des Opfers sei bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens aufzuschieben. Mit
Beschluss vom 26. Februar 2013 wies es die Beschwerde ab. Es führte aus, die
Staatsanwaltschaft habe rechtzeitig über die beantragte Teilnahme entschieden
und keine Rechtsverweigerung oder -verzögerung begangen. Die Einvernahme des
Opfers ohne die Anwesenheit von X.________ verletze zudem dessen
Verfahrensrechte nicht. Schliesslich sei auch die Rüge unbegründet, es sei
bisher nicht die volle Akteneinsicht gewährt worden. Die erste Videobefragung
des Opfers sei nämlich nicht im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen X.________
durchgeführt worden, weshalb dieser auch nicht die vollumfängliche Einsicht in
die Aufnahmen verlangen könne.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 29. April 2013 beantragt
X.________ im Wesentlichen, es sei ihm zusammen mit seinem Rechtsvertreter die
Teilnahme an der zweiten Einvernahme von Y.________ zu gestatten. Zudem sei ihm
Akteneinsicht zu gewähren und es sei festzustellen, dass es zu einer
Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung durch die Staatsanwaltschaft gekommen
sei. Eventualiter sei der Beschluss des Kantonsgerichts aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

 Das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die
Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Der Beschwerdeführer hält in
seiner Stellungnahme dazu an seinen Anträgen und Rechtsauffassungen fest.

 Mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2013 hat das Bundesgericht das Gesuch des
Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen
Entscheide in Strafsachen. Der angefochtene Entscheid ist kantonal
letztinstanzlich (Art. 80 BGG).

1.2.

1.2.1. Das angefochtene Urteil schliesst das Strafverfahren nicht ab (Art. 90
f. BGG). Es liegt ein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG vor, welcher
nur dann der Beschwerde ans Bundesgericht unterliegt, wenn er einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). Vorliegend kommt nur die erste
Variante (Abs. 1 lit. a) in Betracht. In der Beschwerdeschrift ist konkret
darzulegen, inwiefern die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden
Nachteils erfüllt ist, soweit dies nicht offensichtlich ist (BGE 136 IV 92 E. 4
S. 95 mit Hinweisen).

 Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Rechtmässigkeit von
Verfahrenssistierungen hat das Bundesgericht festgehalten, dass auf die
Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils ausnahmsweise
verzichtet wird, wenn der Beschwerdeführer die Rüge der formellen
Rechtsverweigerung in der Form der Rechtsverzögerung erhebt (BGE 138 III 190 E.
6 S. 191 f.; 138 IV 258 E. 1.1 S. 261; 135 III 127 E. 1.3 S. 129; 134 IV 43 E.
2.2 ff. S. 45 ff.; je mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung bezieht sich auf die
Gesamtdauer des Verfahrens und nicht auf die Frage, ob einzelne amtliche
Prozesshandlungen zeitgerecht erfolgten (1B_388/2011 vom 5. September 2011 E.
1.3).

1.2.2. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Staatsanwaltschaft habe nicht
innert nützlicher Frist über seine Teilnahme an der angekündigten Einvernahme
der Beschwerdegegnerin entschieden. Er ist der Ansicht, insofern sei von der
Voraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils abzusehen. Dabei
übersieht er, dass dies nach dem Gesagten nur zutrifft, wenn sich die Rüge der
Rechtsverzögerung auf die Gesamtdauer des Verfahrens bezieht. Dies ist hier
nicht der Fall. Von der Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden
Rechtsnachteils ist deshalb nicht abzusehen. Dass sie erfüllt wäre, macht der
Beschwerdeführer jedoch nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Auf den
Antrag, es sei festzustellen, dass es zu einer Rechtsverzögerung bzw.
-verweigerung durch die Staatsanwaltschaft gekommen sei, ist somit nicht
einzutreten.

1.2.3. Hinsichtlich seines Antrags auf persönliche Teilnahme an der Einvernahme
der Beschwerdegegnerin ist der Beschwerdeführer ebenfalls der Auffassung, es
drohe ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Es bestehe die Gefahr, dass
keine dritte Einvernahme angeordnet werde. Zudem wäre eine indirekte
Konfrontation im Hauptverfahren mit erheblichem Aufwand verbunden, soweit sie
überhaupt machbar sei.

 Die in Aussicht genommene zweite Einvernahme der Beschwerdegegnerin soll -
ebenso wie die erste - auf Video aufgezeichnet werden. Dadurch bleibt die
Möglichkeit des Beschwerdeführers, ihre persönliche Glaubwürdigkeit zu prüfen
und den Beweiswert ihrer Aussagen zu hinterfragen, gewahrt (vgl. BGE 133 I 33
E. 3.1 S. 41 mit Hinweisen). Mit einem zeitlichen Aufschub der Gelegenheit,
Ergänzungsfragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO; vgl. dazu BGE 139 IV 25 E.
5.4.1 S. 34 mit Hinweis), geht grundsätzlich kein nicht wieder gutzumachender
Nachteil einher. Dass es vorliegend anders wäre, legt der Beschwerdeführer
nicht dar. Sollte er zudem sein Recht auf Konfrontation auch im weiteren
Verlauf des Verfahrens nicht wahrnehmen können, wie er befürchtet, so könnte er
dies mit einem Rechtsmittel gegen den Endentscheid geltend machen. Mangels
eines drohenden, nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist auf die Beschwerde
auch in dieser Hinsicht nicht einzutreten.

1.2.4. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung indessen insofern zu bejahen, als der
Beschwerdeführer im jetzigen Stand des Verfahrens eine Verletzung seines Rechts
auf Akteneinsicht geltend macht (BGE 137 IV 172 E. 2 S. 173 ff.; Urteil 1B_439/
2012 vom 8. November 2012 E. 1.2; je mit Hinweisen).

1.3. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen
Anlass. Auf die Beschwerde ist im erwähnten Umfang einzutreten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer verlangt, seinem Rechtsvertreter seien die
Videoaufzeichnung von der ersten Einvernahme der Beschwerdegegnerin und alle
weiteren Akten zuzusenden. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Konsultation
des Videos in den Räumen der Staatsanwaltschaft stattzufinden habe. Die
Vorinstanz zeige keine Gründe für diese Einschränkung des Akteneinsichtsrechts
auf und komme deshalb auch ihrer Begründungspflicht nicht nach. Zudem sei nicht
ersichtlich, weshalb er nicht das ganze Video ansehen könne. Er habe ein
Interesse daran zu wissen, welche Vorwürfe die Beschwerdegegnerin gegen weitere
Beteiligte vorbringe und ob sie insgesamt einen glaubwürdigen Eindruck
hinterlasse.

2.2. Im angefochtenen Entscheid legte das Kantonsgericht dar, die erste
Videobefragung der Beschwerdegegnerin sei nicht im Zusammenhang mit dem
Verfahren gegen den Beschwerdeführer erfolgt. Deshalb könne er auch nicht die
vollumfängliche Einsicht verlangen. Der Beschwerdeführer habe allerdings
Kenntnis von den Aussagen. Die Staatsanwaltschaft habe zudem in ihrer
Stellungnahme festgehalten, dass gegen eine Herausgabe einer Kopie der
Abschrift der den Beschwerdeführer betreffenden Passagen nichts einzuwenden sei
und dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers Einsicht in die Aufnahmen gewährt
werden könne, welche den Beschwerdeführer betreffen. Das rechtliche Gehör könne
somit zur Genüge gewahrt werden.

2.3. Nachdem der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die
vollumfängliche Akteneinsicht verlangt hatte, führte die Staatsanwaltschaft in
ihrer Vernehmlassung aus, dem Rechtsvertreter könne eine Kopie der Abschrift
jener Passagen der Videoeinvernahme zugestellt werden, welche den
Beschwerdeführer betreffen. Der Rechtsvertreter könne die entsprechenden
Aufnahmen zudem in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft einsehen. Eine
Herausgabe sei jedoch nicht möglich, da die Aufnahmen Passagen aus jenem
separaten Strafverfahren enthielten, in dessen Zusammenhang sie ursprünglich
auch erstellt worden seien. In ihrer Vernehmlassung im bundesgerichtlichen
Verfahren ergänzt die Staatsanwaltschaft, das Recht auf Einsicht in Auszüge der
Videobefragung gelte selbstverständlich auch für den Beschwerdeführer selbst.

 Zu den Umständen, unter welchen die fragliche Einvernahme durchgeführt wurde,
legte die Staatsanwaltschaft im vorinstanzlichen Verfahren dar, es habe sich
dabei um ein anderes Strafverfahren gehandelt. Zum damaligen Zeitpunkt sei nur
bekannt gewesen, dass es zwischen der Beschwerdegegnerin und einem Kollegen
ihres Vaters mutmasslich zu sexuellen Handlungen gekommen sei. In der
Videoeinvernahme habe die Beschwerdegegnerin dann unter anderem ausgesagt, sie
habe als 12-Jährige mehrmals Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdeführer
gehabt. Deshalb sei in der Folge auch eine Strafuntersuchung gegen ihn eröffnet
worden. Im Verfahren vor Bundesgericht betont die Staatsanwaltschaft, bei den
zwei Personen handle es sich nicht um Mitbeschuldigte. Dem Beschwerdeführer
könne deshalb nur im Rahmen von Art. 101 Abs. 3 StPO Akteneinsicht gewährt
werden.

2.4. Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör umfasst das Recht, Akten
einzusehen (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Die Akteneinsicht Dritter
unterscheidet sich von jener der Parteien insofern, als Erstere in Art. 101
Abs. 3 StPO an die Voraussetzung geknüpft wird, dass die Betreffenden dafür ein
wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen
und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen
entgegenstehen.

 Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts ergeben sich aus Art. 108 StPO.
Danach können die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken, wenn der
begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (Abs. 1
lit. a), oder dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung
öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (Abs. 1
lit. a). Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der
Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt (Abs. 2). Die
Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu
begrenzen (Abs. 3). Besteht der Grund für die Einschränkung fort, so dürfen die
Strafbehörden Entscheide nur so weit auf Akten, die einer Partei nicht eröffnet
worden sind, stützen, als ihr von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben
wurde (Abs. 4).

 Das Vorgehen bei Begehren um Akteneinsicht richtet sich nach Art. 102 StPO.
Danach entscheidet die Verfahrensleitung über die Akteneinsicht und trifft die
erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und
berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen (Abs. 1). Die Akten sind
grundsätzlich am Sitz der betreffenden Strafbehörde einzusehen, wobei sie den
Rechtsbeiständen der Parteien in der Regel zugestellt werden (Abs. 2).

2.5. Das Video der ersten Einvernahme mit der Beschwerdegegnerin enthält
Aussagen, die für den strafrechtlichen Vorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer
in verschiedener Hinsicht relevant sind. Dies betrifft nicht nur jene Passagen,
in welchen direkt vom Beschwerdeführer die Rede ist. Dieser weist darauf hin,
dass ihm beispielsweise nicht offengelegt worden sei, was die
Beschwerdegegnerin auf die Frage geantwortet habe, inwiefern sich ihre
sexuellen Kontakte zum Beschwerdeführer von jenen zum Beschuldigten des
separaten Verfahrens unterschieden hätten. Das Aktendossier muss indessen alles
enthalten, was mit dem Schuldvorwurf und der Strafzumessung in einen
Zusammenhang gebracht werden kann ( DANIELA BRÜSCHWEILER, in: Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2010, N. 1 zu Art. 100 StPO; VIKTOR
LIEBER/ANDREAS DONATSCH, in: Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons
Zürich, 2007, N. 7 zu § 17 StPO/ZH NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des
Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, Rz. 1257). Das Video ist mithin in seiner
Gesamtheit zu den Akten des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer zu nehmen
(Art. 100 Abs. 1 StPO). Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, der
Beschwerdeführer sei lediglich als Dritter im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO
anzusehen, der Einsicht in die Akten eines gegen eine andere Person geführten
Strafverfahrens verlange, ist somit nicht zutreffend. Der Beschwerdeführer muss
deshalb auch kein besonderes Interesse im Sinn dieser Bestimmung nachweisen, um
seinen Anspruch auf Akteneinsicht geltend zu machen. Ob sein grundsätzlich
bestehendes Recht, Akten einzusehen (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO),
eingeschränkt werden darf, bestimmt sich vielmehr nach Art. 108 StPO.

2.6. Das Kantonsgericht hat seinen Entscheid betreffend die Akteneinsicht nicht
hinreichend begründet. Es lassen sich diesem weder die angewendeten
Gesetzesbestimmungen entnehmen (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG) noch, welche
Gründe inwieweit eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs rechtfertigen. Der
angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird konkret und unter Angabe der angewendeten
Gesetzesbestimmungen zu prüfen haben, ob und inwiefern sich eine Einschränkung
des Akteneinsichtsrechts rechtfertigt. Die Passagen des Videos der Einvernahme
bzw. der Abschrift, welche nach ihrer Ansicht vom Einsichtsrecht auszunehmen
sind, sind zu bezeichnen. Weiter ist nach Art. 108 Abs. 1 und 2 StPO zwischen
der Partei selbst und ihrem Rechtsvertreter zu differenzieren. Auch in dieser
Hinsicht ist eine allfällige Einschränkung des Akteneinsichtsrechts zu
begründen. Rechtsbeiständen der Parteien werden schliesslich die Akten in der
Regel zugestellt (Art. 102 Abs. 2 Satz 2 StPO). Soll davon ausnahmsweise
abgesehen werden, ist dies ebenfalls zu begründen (vgl. dazu Urteil 1B_445/2012
vom 8. November 2012 E. 3).

3.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der
angefochtene Beschluss ist insoweit aufzuheben, als das Kantonsgericht den
Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht abgewiesen hat. Die Sache wird
in diesem Punkt zur beförderlichen Neubeurteilung an das Kantonsgericht
zurückgewiesen.

 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist es gerechtfertigt, keine Kosten zu
erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG) und den Kanton Basel-Landschaft zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Damit erweist sich dessen Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos. Die Beschwerdegegnerin stellt
ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die Voraussetzungen
erfüllt sind, ist dem Gesuch stattzugeben (Art. 64 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der
angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit damit der Antrag des
Beschwerdeführers auf Akteneinsicht abgewiesen wurde. Die Sache wird in dieser
Hinsicht zur neuen Beurteilung ans Kantonsgericht zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege wird
gutgeheissen. Rechtsanwältin Daniela Migliazza wird zum unentgeltlichen
Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der
Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und
dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold

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