Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.169/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_169/2013

Urteil vom 14. November 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Kirchplatz 2, 4310 Rheinfelden.

Gegenstand
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. März 2013 des Obergerichts des Kantons
Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Sachverhalt:

A. 
Am 23. Dezember 2011 erstattete X.________ Strafanzeige gegen zwei
Polizeibeamte und zwei Mitarbeiter des kantonalen Strassenverkehrsamtes wegen
Nötigung, falscher Anschuldigung und Amtsmissbrauchs.

 Mit Verfügung vom 5. September 2012 nahm die Staatsanwaltschaft
Rheinfelden-Laufenburg die Strafsache nicht an die Hand. Sie befand, es
bestünden keinerlei Anzeichen dafür, dass sich die Beschuldigten strafrechtlich
fehlverhalten hätten.

 Auf die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des
Kantons Aargau (Beschwerdekammer in Strafsachen) am 18. Dezember 2012 nicht
ein, da er die von ihm verlangte Sicherheit für allfällige Kosten nicht
geleistet hatte.

B. 
Am 28. Januar 2013 erstattete X.________ erneut Strafanzeige gegen dieselben
vier Personen.

 Mit Verfügung vom 31. Januar 2013 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafsache
nicht an die Hand.

 Dagegen reichte X.________ Beschwerde beim Obergericht ein.

 Am 21. Februar 2013 verfügte der obergerichtliche Verfahrensleiter, X.________
habe innert 10 Tagen für allfällige Kosten und Entschädigungen eine Sicherheit
von Fr. 2'500.-- zu leisten.

 Am 28. Februar 2013 ersuchte X.________ um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.

 Mit Verfügung vom 13. März 2013 forderte ihn der Verfahrensleiter auf, die
Bedürftigkeit zu belegen.

 Am 23. März 2013 sandte X.________ dem Obergericht verschiedene Unterlagen zu.

 Mit Verfügung vom 26. März 2013 wies der Verfahrensleiter das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte X.________ eine letzte Nachfrist von
10 Tagen zur Zahlung der Sicherheit an.

C. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, die Verfügung des
Verfahrensleiters vom 26. März 2013 sei aufzuheben und die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.

D. 
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

 Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 109 BGG entscheiden die Abteilungen in Dreierbesetzung bei
Einstimmigkeit über die Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden
(Abs. 2 lit. a). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder
teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2. Es braucht nicht näher geprüft zu werden, wieweit auf die Beschwerde
eingetreten werden kann, da sie ohnehin unbehelflich ist.

 Die Vorinstanz gibt eine Doppelbegründung. Sie weist das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ab, weil sie einerseits die bei ihr erhobene
Beschwerde als aussichtslos erachtet und anderseits die Bedürftigkeit verneint.
Ob sie zu Recht Aussichtslosigkeit annimmt, kann dahingestellt bleiben, da
jedenfalls die Verneinung der Bedürftigkeit nicht zu beanstanden ist. Dass die
Vorinstanz von bundesrechtswidrigen Kriterien zur Bestimmung der Bedürftigkeit
ausgegangen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend und
ist nicht ersichtlich. Ihre tatsächlichen Feststellungen sind sodann entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers nicht offensichtlich unhaltbar und damit
nicht willkürlich. Das gilt insbesondere, soweit die Vorinstanz Einkünfte des
Beschwerdeführers von Fr. 49'375.-- pro Jahr annimmt, da er diese in den von
ihm eingereichten Steuererklärungen 2011 und 2012 selber angegeben hat. Auf die
vorinstanzlichen Erwägungen kann, was die Einzelheiten betrifft, verwiesen
werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).

2. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

 Da es an der Bedürftigkeit fehlt, kann auch das zumindest sinngemäss gestellte
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 Abs. 1 BGG nicht bewilligt
werden. Die Beschwerde wäre zudem aussichtslos gewesen. Der Beschwerdeführer
trägt damit die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft
Rheinfelden-Laufenburg und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer
in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri

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