Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.163/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_163/2013

Urteil vom 4. November 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Sergio Biondo,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,

Einwohnergemeinde Zermatt,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Fernando Willisch.

Gegenstand
Strafprozessuale Grundbuchsperre,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. März 2013 des Kantonsgerichts des
Kantons Wallis, Einzelrichter der Strafkammer.

Sachverhalt:

A.

 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis führt eine Strafuntersuchung gegen
X.________ und mitbeschuldigte Personen wegen Betruges, Urkundenfälschung,
Teilnahme an Amtsdelikten und weiteren mutmasslichen Straftaten zum Nachteil
der Einwohnergemeinde Zermatt. Am 9. Oktober 2012 verfügte die
Staatsanwaltschaft mittels Grundbuchsperre die Beschlagnahme von diversen
Liegenschaften bzw. Immobilien im Allein- oder Miteigentum des Beschuldigten.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht des Kantons Wallis,
Einzelrichter der Strafkammer, mit Verfügung vom 11. März 2013 ab, soweit es
darauf eintrat.

B.

 Gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid gelangte der Beschuldigte mit
Beschwerde vom 24. April 2013 an das Bundesgericht. Er rügt unter anderem eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs und beantragt die Aufhebung des angefochtenen
Entscheides bzw. die Rückweisung der Beschwerdesache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung.

 Die Einwohnergemeinde Zermatt (als Privatklägerin) und die Staatsanwaltschaft
beantragen je die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Auch
das Kantonsgericht liess sich im abschlägigen Sinne vernehmen. Der
Beschwerdeführer replizierte am 21. Juni 2013.

Erwägungen:

1.

 Streitig ist eine strafprozessuale Vermögensbeschlagnahme. Es droht damit ein
nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (
BGE 128 I 129 E. 1 S. 131 sowie ständige Praxis; vgl. auch Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4334). Auch
die übrigen Sachurteilserfordernisse von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt. Art. 98
BGG ist auf strafprozessuale Zwangsmassnahmen nicht anwendbar (BGE 137 IV 122
E. 2 S. 125, 340 E. 2.4 S. 346 mit Hinweisen).

2.

 Im angefochtenen Entscheid wird offen gelassen, ob die Beschlagnahmeverfügung
der Staatsanwaltschaft ausreichend begründet worden war. Eine allfällige
Gehörsverletzung sei im anschliessenden kantonalen Beschwerdeverfahren
jedenfalls "geheilt" worden. Die Vorinstanz lässt (in materiellrechtlicher
Hinsicht) auch die Frage offen, ob die verfügte Zwangsmassnahme als
Deckungsbeschlagnahme (im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268
StPO) bundesrechtskonform wäre. In seiner substituierten Begründung vertritt
das Kantonsgericht die Ansicht, die Beschlagnahme sei jedenfalls als
Ersatzforderungsarrest (gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB) zulässig. Zwar fehle
es im vorliegenden Fall (mangels einziehbarem Deliktsgut bzw. Surrogaten davon)
an einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen
Ausgleichseinziehung, weshalb eine Einziehungsbeschlagnahme (im Sinne von Art.
263 Abs. 1 lit. d StPO) unzulässig sei. Eine Beschlagnahmung sei jedoch
(gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB) auch zur Sicherung einer Ersatzforderung des
Staates zulässig, sofern ausreichende Anhaltspunkte für eine deliktische
Bereicherung des Betroffenen bestünden. Die gesetzlichen Voraussetzungen der
Zwangsmassnahme (insbesondere deren Verhältnismässigkeit) seien hier erfüllt.

3.

 Der Beschwerdeführer rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht Folgendes: Die
Staatsanwaltschaft habe in ihrer Verfügung vom 9. Oktober 2012 in allgemeiner
Form auf die Beschlagnahmevoraussetzungen von Art. 263 StPO verwiesen, ohne
auszuführen, welche Beschlagnahmeart hier konkret in Frage komme. Mangels
näherer Begründung habe er, der Beschwerdeführer, im Verfahren vor der
Vorinstanz dargelegt, dass sämtliche Beschlagnahmevoraussetzungen von Art. 263
StPO nicht erfüllt seien. Im angefochtenen Entscheid habe die Vorinstanz diese
Ansicht zwar bestätigt. Im Rahmen einer Motivsubstitution habe das
Kantonsgericht jedoch die streitige Zwangsmassnahme (erstmals) auf Art. 71 Abs.
3 StGB gestützt und erwogen, es liege ein zulässiger Ersatzforderungsarrest
vor. Mit diesem Vorgehen hätten die kantonalen Instanzen sein rechtliches Gehör
verletzt. Weder in der Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft noch in
ihrer Vernehmlassung (im kantonalen Beschwerdeverfahren) vom 5. November 2012
sei die Frage einer Ersatzforderungsbeschlagnahme gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB
jemals thematisiert worden. Er habe daher keinerlei Anlass gehabt, sich von
sich aus damit zu befassen, und sei von der Vorinstanz auch nicht eingeladen
worden, sich zu der von ihr in Aussicht genommenen Motivsubstitution zu
äussern. Das prozessuale Vorgehen der kantonalen Instanzen verletze Art. 29
Abs. 2 BV.

4.

4.1.1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte
einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn
die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind
(Einziehungsbeschlagnahme). Die StPO regelt als weitere strafprozessuale
Beschlagnahmearten die Beweismittelbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO),
die Deckungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO) sowie
die Beschlagnahme in Hinblick auf eine Rückgabe an den Geschädigten (Art. 263
Abs. 1 lit. c StPO).

4.1.2. Im Falle einer strafprozessualen Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs.
1 lit. d StPO) ist zu prüfen, ob eine strafrechtliche Einziehung der fraglichen
Vermögenswerte in Frage kommt (BGE 137 IV 145 E. 6.4 S. 151 f.; 124 IV 313 E. 4
S. 316; s. auch BGE 128 I 129 E. 3.1.3 S. 133 f.; 126 I 97 E. 3d/aa S. 107).
Gegenstand und Umfang zulässiger Ausgleichseinziehungen von Vermögen richten
sich nach den Bestimmungen von Art. 70 ff. StGB. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB
verfügt das Gericht, unter Vorbehalt eines allfälligen selbstständigen
Einziehungsverfahrens (Art. 376-378 StPO), die Einziehung von Vermögenswerten,
die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine
Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden.

4.1.3. Art. 71 Abs. 3 StGB regelt eine weitere strafprozessuale
Beschlagnahmeart. Unter dem Randtitel "Ersatzforderungen" bestimmt Art. 71 Abs.
1 StGB, was folgt: Sind die der Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB
unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf
eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (gegenüber einem Dritten
jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist).
Gemäss Art. 71 Abs. 3 Satz 1 StGB kann die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf
die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit
Beschlag belegen (Ersatzforderungsbeschlagnahme). Die Beschlagnahme begründet
bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten
des Staates (Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB).

4.1.4. Die Untersuchungsbehörde kann somit gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB zur
Durchsetzung einer Ersatzforderung des Staates eine Konto- oder Grundbuchsperre
verfügen und so Vermögenswerte der beschuldigten Person mit Beschlag belegen.
Die beschlagnahmten Vermögenswerte brauchen keinen Zusammenhang zur
untersuchten Straftat aufzuweisen. Damit unterscheidet sich dieser
strafprozessuale Arrest gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB von der
Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO, bei welcher ein
Konnex zwischen der Tat und den mit Beschlag belegten Vermögenswerten bestehen
muss. Anders als eine Einziehungsbeschlagnahme stellt eine
Ersatzforderungsbeschlagnahme auch nicht die Vorstufe zu einer Einziehung dar.
Vielmehr hat der Gesetzgeber für staatliche Ersatzforderungen den Weg der
ordentlichen Zwangsvollstreckung vorgeschrieben und darüber hinaus deutlich
gemacht, dass dabei kein Vorzugsrecht des Staates begründet wird (Art. 71 Abs.
3 Satz 2 StGB), es sich mithin um eine Forderung Dritter Klasse nach Art. 219
Abs. 4 SchKG handelt (Urteile des Bundesgerichtes 1B_711/2012 vom 14. März 2013
E. 4.1.2; 1B_198/2012 vom 14. August 2012 E. 3.4; 1B_350/2011 vom 21. März 2012
E. 4.3.1; altrechtlich s. auch BGE 126 I 97 E. 3d/aa S. 107, E. 3e S. 110).

4.1.5. Gegenüber dem Eigentum von Dritten sind Ersatzforderungsbeschlagnahmen
nach der bundesgerichtlichen Praxis in der Regel unzulässig. Angezeigt sind sie
indessen, wenn es sich beim "Dritten" um wirtschaftlich dieselbe Person handelt
und demgemäss die Voraussetzungen für einen strafprozessualen Durchgriff
vorliegen. Dasselbe gilt hinsichtlich von Vermögenswerten, die wirtschaftlich
betrachtet im Eigentum der beschuldigten Person stehen, weil sie etwa nur durch
ein Scheingeschäft an einen "Strohmann" übertragen worden sind (vgl. Urteile
1B_711/2012 vom 14. März 2013 E. 4.1.2; 1B_160/2007 vom 1. November 2007 E.
2.4; 1B_140/2007 vom 27. November 2007 E. 4.3; 1B_54/2007 vom 17. Juli 2007 E.
4).

4.2. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; dazu gehört namentlich
das Recht, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (Art. 107 Abs. 1 lit. d
StPO). Dieser Anspruch ist auch grundrechtlich gewährleistet (Art. 29 Abs. 2
BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Nach der Praxis des Bundesgerichtes ist den Parteien
von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu geben, und es
ist ihnen ausreichend Gelegenheit einzuräumen, sich dazu zu äussern (BGE 139 I
189 E. 3.2; 138 I 484 E. 2.1-2.4 S. 485-487; 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; je mit
Hinweisen). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist grundsätzlich auch bei
Begründungssubstitutionen durch obere Instanzen ausreichend Rechnung zu tragen
(vgl. Ulrich Meyer/Johanna Dormann, in: Basler Kommentar BGG, 2. Aufl. 2011,
Art. 106 N. 13).

4.3. Wie sich aus den Akten ergibt, hat die Staatsanwaltschaft die streitige
Zwangsmassnahme in ihrer Verfügung vom 9. Oktober 2012 (mit der Bezeichnung
"Grundbuchsperre [Art. 263 ff. StPO]") wie folgt begründet:

"Gegenstände oder Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer
Drittperson werden beschlagnahmt, wenn sie als Beweismittel oder zur
Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen
gebraucht werden, dem Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind. Bei der
Beschlagnahmung handelt es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme, um
die Vollstreckung des Endentscheides zu gewährleisten (Bundesgerichtsurteil
1B_335/2011 vom 26. August 2011 E. 2). Da die Grundbuchsperre die
Bewirtschaftung und Bewohnung der beschlagenen Liegenschaften nicht hindert,
stellt diese keinen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie dar, so dass
auch Dritte, wie Mit- und Gesamteigentümer, diese Beschlagnahmung zu erdulden
haben (Bundesgerichtsurteil 1B_323/2009 vom 20. Mai 2009 E. 2)."

4.4. In der genannten Begründung werden die in Art. 263 und Art. 268 StPO
geregelten Beschlagnahmearten, nämlich die Beweismittelbeschlagnahme (Art. 263
Abs. 1 lit. a StPO), die Deckungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m.
Art. 268 StPO), die Beschlagnahme in Hinblick auf eine Rückgabe an den
Geschädigten (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO) sowie die Einziehungsbeschlagnahme
(Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) sinngemäss und allgemein umschrieben. Welche der
genannten Beschlagnahmearten hier gegeben sei, wird in der Verfügung nicht
dargelegt.

4.5. In seiner Beschwerdeschrift an die Vorinstanz vom 22. Oktober 2012 rügte
der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des
rechtlichen Gehörs. Die Staatsanwaltschaft habe nicht dargelegt, welche
Beschlagnahmeart hier vorliege bzw. welchem konkreten Zweck die Zwangsmassnahme
diene. In der Folge setzte sich der Beschwerdeführer mit den
Beschlagnahmevoraussetzungen von Art. 263 i.V.m. Art. 268 StPO näher
auseinander.

4.6. Gemäss dem angefochtenen Entscheid (S. 6, E. 3.3) habe die
Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 5. November 2012 zur Beschwerde
"sinngemäss" eine "Einziehungsbeschlagnahme" (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO)
geltend gemacht. Aus der Stellungnahme ergibt sich allerdings, dass die
Staatsanwaltschaft eher von einer Deckungsbeschlagnahmung (Art. 263 Abs. 1 lit.
b i.V.m. Art. 268 StPO) ausging: Wörtlich führt sie aus, sie habe mittels der
Grundbuchsperren "gerade noch rechtzeitig die staatliche Hand zur
Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und allenfalls
Entschädigungen über die diversen Liegenschaften gelegt" (Stellungnahme vom 5.
November 2012, S. 2). Auch die Privatklägerin bezeichnete die Zwangsmassnahme
in ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar 2013 ausdrücklich als
Deckungsbeschlagnahme ("Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO") bzw. als
"Vermögenseinziehungsbeschlagnahme".

4.7. Im angefochtenen Entscheid werden die Voraussetzungen der
Beschlagnahmearten von Art. 263 i.V.m. Art. 268 StPO entweder offen gelassen
(Deckungsbeschlagnahme) oder als nicht erfüllt erachtet (insbesondere
Einziehungsbeschlagnahme). Die Vorinstanz schiebt zur Begründung der streitigen
Zwangsmassnahme jedoch die Erwägung nach, es handle sich um eine zulässige
Ersatzforderungsbeschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB. Aufgrund dieser
nachträglich substituierten Motivation sei eine mangelhafte Begründung der
Beschlagnahmeverfügung im kantonalen Beschwerdeverfahren "geheilt" worden.

4.8. Dieses prozessuale Vorgehen verletzt das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 107 Abs. 1 StPO). Eine mangelhafte
Begründung der Beschlagnahmeverfügung durfte die kantonale Beschwerdeinstanz
nicht in der Weise "heilen", dass sie eine neue Begründung nachschob, zu der
sich der Beschwerdeführer nicht äussern konnte. Wie bereits dargelegt, sind die
gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Einziehungs- und der
Ersatzforderungsbeschlagnahme grundsätzlich verschieden (vgl. dazu oben E.
4.1.1-4.1.5). Nachdem die Frage eines Ersatzforderungsarrestes gemäss Art. 71
Abs. 3 StGB weder in der Beschlagnahmeverfügung noch im kantonalen
Beschwerdeverfahren thematisiert worden war, hätte die Vorinstanz den
Beschwerdeführer einladen müssen, zu der von ihr in Aussicht genommenen neuen
Begründung der strafprozessualen Zwangsmassnahme Stellung zu nehmen.

4.9. Hinzu kommt, dass auch die nachgeschobene neue Begründung erhebliche
Unklarheiten enthält. Wie dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen ist, haben
die kantonalen Behörden bisher den Nettowert der beschlagnahmten Liegenschaften
(unter Abzug der Hypotheken von Fr. 1,326 Mio.) nicht abgeklärt (vgl.
angefochtener Entscheid, S. 11 f., E. 3.4). Auch wird der mutmassliche
Deliktsbetrag ("zwischen Fr. 289'101.-- und Fr. 1'843'275.--") eher kursorisch
umrissen. In diesem Zusammenhang erscheint aufgrund der Begründung des
angefochtenen Entscheides insbesondere die Frage ungeklärt, ob die
Beschlagnahmung (im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. StPO) verhältnismässig ist.

4.10. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung
führt hier (ungeachtet der Frage der materiellen Begründetheit des
Rechtsmittels) zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheides (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197; 135 I 279 E. 2.6.1
S. 285).

5.

 Die Beschwerde ist wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gutzuheissen. Der
angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung (unter
Gewährung des rechtlichen Gehörs) an die Vorinstanz zurückzuweisen.

 Da die Beschwerdegegnerin als Privatklägerin mit ihren Rechtsbegehren
unterliegt, hat sie die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4
BGG) und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer antragsgemäss eine
angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

 Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 11. März 2013
des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Einzelrichter der Strafkammer, wird
aufgehoben, und die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.

2.

 Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Einwohnergemeinde Zermatt
(Privatklägerin) auferlegt.

3.

 Die Einwohnergemeinde Zermatt (Privatklägerin) hat dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (pauschal, inkl. MWST) zu entrichten.

4.

 Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Zermatt, der
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht des Kantons
Wallis, Einzelrichter der Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster

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