Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.162/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_162/2013

Urteil vom 3. Juli 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Hagger,

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036
Zürich.

Gegenstand
Strafverfahren; Entsiegelung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. März 2013 des Obergerichts des Kantons
Zürich, Zwangsmassnahmengericht.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung
gegen X.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen mutmasslicher Teilnahme an
der Verletzung des Bankgeheimnisses. Am 20. März 2012 wurden am Wohnsitz des
Beschuldigten sowie in den Geschäftsräumlichkeiten einer Gesellschaft
Hausdurchsuchungen durchgeführt und diverse Unterlagen in Papierform, ein
Laptop, ein Personal-Computer, zwei Mobiltelefone sowie verschiedene andere
Datenträger vorläufig sichergestellt. Auf Verlangen des Beschuldigten hin
wurden diese Unterlagen und Datenträger versiegelt. Am 4. April 2012 stellte
die Staatsanwaltschaft das Entsiegelungsgesuch.

B.
Mit einer als "Teilentscheid betreffend Entsiegelung" bezeichneten Verfügung
vom 20. März 2013 ordnete das (mit dem Entsiegelungsverfahren betraute)
Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht, an, dass es eine
Sichtung und Triage der versiegelten Unterlagen und Datenträger durchführen
werde. Dabei sei das Vorhandensein von Anwaltskorrespondenz sowie von
Dokumenten und Daten zu prüfen, welche durch das Amtsgeheimnis des
Beschuldigten geschützt sein könnten. Solche Unterlagen und Dateien seien
diesem gegebenenfalls wieder auszuhändigen.

C.
Gegen die Verfügung des Obergerichtes vom 20. März 2013 gelangte der
Beschuldigte mit Beschwerde vom 25. April 2013 an das Bundesgericht. Er
beantragt in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die
Abweisung des Entsiegelungsgesuches.

 Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Staatsanwaltschaft
beantragt mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer replizierte am 3. Juni
2013.

Erwägungen:

1.
Als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes soll sich das Bundesgericht in
der Regel nur einmal mit der gleichen Streitsache befassen müssen. Nach
ständiger Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist ein Vor- oder
Zwischenentscheid daher nur ausnahmsweise anfechtbar, sofern ein konkreter
rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen (für die rechtsuchende Partei
günstigen) Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGE 136
IV 92 E. 4 S. 95; 135 I 261 E. 1.2 S. 263; je mit Hinweisen).
Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Beschwerde gegen den Endentscheid
anzufechten, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist hier nicht gegeben.

1.1. Sofern die Sachurteilsvoraussetzungen nicht ohne Weiteres aus den Akten
ersichtlich werden, obliegt es grundsätzlich der beschwerdeführenden Partei
darzulegen, inwiefern sie gegeben sind (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251; 353
E. 1 S. 356).

1.2. Prozessleitende Zwischenentscheide betreffend die Modalitäten der Triage
im hängigen Entsiegelungsverfahren sind nach ständiger Praxis nur dann mit
Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar, wenn ein nicht wieder gutzumachender
Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht (Urteile des
Bundesgerichtes 1B_273/ 2012 vom 11. Juli 2012 E. 1.2-1.3; 1B_275/2012 vom 11.
Juli 2012 E. 1.2-1.3; 1B_279/2012 vom 11. Juli 2012 E. 1.2-1.3; 1B_215/2011 vom
6. September 2011 E. 1; 1B_108/2011 vom 6. Juni 2011 E. 1.2-1.3; 1B_351/2010
vom 14. Januar 2011 E. 1.2-1.3; 1B_200/2007 vom 15. Januar 2008 E. 2.3; vgl. zu
dieser Praxis auch Heinz Aemisegger/ Marc Forster, Basler Kommentar BGG, 2.
Aufl., Basel 2011, Art. 79 N. 40; BGE 137 IV 189 E. C S. 190; Urteile 1B_386/
2010 vom 9. Februar 2011 E. 1.2-1.4; 1B_354/2010 vom 8. Februar 2011 E.
1.2-1.3). Solche Zwischenentscheide sind grundsätzlich erst zusammen mit dem
materiellen Entsiegelungsentscheid (bzw. Entsiegelungs-Teilentscheid)
anfechtbar (Art. 93 Abs. 3 BGG). Dies gilt auch dann, wenn in die Begründung
der prozessleitenden Verfügung zwar bereits materielle Erwägungen zu den
Durchsuchungsvoraussetzungen einfliessen, aber noch keine Aussonderung von
entsiegelten Aufzeichnungen oder Datenträgern und keine Freigabe an die
Staatsanwaltschaft erfolgt (vgl. Urteile 1B_273/2012 vom 11. Juli 2012 E. 1.3;
1B_275/2012 vom 11. Juli 2012 E. 1.3; 1B_108/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.1).

2.
Zu prüfen ist zunächst, ob es sich beim angefochtenen Entscheid um einen
Entsiegelungs-Teilentscheid handelt oder um eine prozessleitende
Zwischenverfügung im Entsiegelungsverfahren. Die Vorinstanz bezeichnet ihn als
Entsiegelungs-"Teilentscheid".

2.1. Das hängige Entsiegelungsverfahren (im Sinne von Art. 248 Abs. 3 i.V.m.
Art. 246 f. StPO, "Durchsuchung von Aufzeichnungen") beschränkt sich nicht auf
die gerichtsinterne Entfernung der Siegel zur Durchführung der richterlichen
Triage. Das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft erstreckt sich vielmehr
(und ganz wesentlich) auf die Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang
sichergestellte und triagierte Aufzeichnungen und Gegenstände zur Durchsuchung
und weiteren prozessualen Verwendung derStaatsanwaltschaftzuüberlassen sind
(vgl. BGE 138 IV 225 E. 6.2-7.1 S. 228 f.; 137 IV 189 E. 4.2-4.3 S. 194 f.; je
mit Hinweisen). In der angefochtenen Verfügung wird (noch) nicht entschieden,
dass ein Teil der sichergestellten und versiegelten Aufzeichnungen und
Datenträger zur Durchsuchung und weiteren prozessualen Verwendung an die
Staatsanwaltschaft herauszugeben (bzw. nicht herauszugeben) wäre. Das für den
materiellen Entsiegelungsentscheid zuständige Zwangsmassnahmengericht hat erst
prozessleitend verfügt, dass es eine richterliche Sichtung und Triage der
versiegelten Aufzeichnungen und Datenträger durchführen werde. Dabei sei das
Vorhandensein von Anwaltskorrespondenz sowie von Dokumenten und elektronischen
Daten zu prüfen, welche durch das Amtsgeheimnis des Beschwerdeführers geschützt
sein könnten. Solche Unterlagen und Dateien seien diesem gegebenenfalls wieder
auszuhändigen (Dispositiv Ziff. 1 sowie E. II/F/5, S. 49, des angefochtenen
Entscheides).

2.2. Zum künftigen Fortgang des Entsiegelungsverfahrens stellt die Vorinstanz
(in ihren Erwägungen) Folgendes in Aussicht: "Zur Sichtung und Triage ist nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides separat vorzuladen. Im
Vorfeld dazu werden deren Modalitäten (Teilnahmerechte der Parteien,
insbesondere der Untersuchungsbehörden,und gegebenenfalls Massnahmen zur
Verhinderung einer unzulässigen Kenntnisnahme von Geheimnissen durch Letztere,
Beizug eines technischen Sachverständigen etc.) festzulegen sein. Der
Gesuchsgegner wird aufzufordern sein, eine detaillierte Liste der
auszusondernden Daten und Dokumente einzureichen, aus der ersichtlich ist, wo
sich diese konkret befinden sollen. Es ist ihm indessen unbenommen, eine solche
Liste zur Verfahrensbeschleunigung bereits während laufender Rechtsmittelfrist
einzureichen" (angefochtener Entscheid, E. II/F/5, S. 50).

 Soweit in Ziffer 1 des Dispositives ausgeführt wird, das "Entsiegelungsgesuch"
werde in diesem Sinne "gutgeheissen", bezieht sich die angefochtenen Verfügung
somit nicht auf eine materielle Entsiegelung (im Sinne von Art. 248 Abs. 3
StPO), sondern auf die blosse verfahrensleitende Entfernung der Siegel zur
Durchführung der richterlichen Sichtung und Triage. Dies erhellt im Übrigen
auch aus Ziffer 2 des Dispositives, wo ausgeführt wird: "zu dieser Entsiegelung
und Aussonderung wird nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides separat
vorgeladen". Aber nicht einmal die Modalitäten der Triage und des weiteren
Entsiegelungsverfahrens (betreffend Teilnahmerechte, allfällige
Geheimnisschutzmassnahmen, Beizug von Sachverständigen usw.) werden in der
angefochtenen Verfügung abschliessend geregelt. Vielmehr behält sich die
Vorinstanz diesbezüglich weitere prozessleitende Anordnungen vor (vgl.
angefochtener Entscheid, E. II/F/5, S. 50).

2.3. Nach dem Gesagten ist hier (entgegen der unzutreffenden förmlichen
Bezeichnung im angefochtenen Entscheid) kein materieller
Entsiegelungs-"Teilentscheid" angefochten, sondern eine prozessleitende
Zwischenverfügung im Entsiegelungsverfahren. Dass ihre Begründung bereits
gewisse materielle (Eventual-) Erwägungen zu den gesetzlichen
Durchsuchungsvoraussetzungen enthält, ändert daran (nach der in E. 1.2
dargelegten Rechtsprechung) nichts. Das Bundesgericht hat sich nicht mit
hypothetischen Tat- und Rechtsfragen zu befassen, bevor feststeht, ob und
welche entsiegelten Aufzeichnungen oder Gegenstände überhaupt zur Durchsuchung
freigegeben werden. Im Übrigen ist auf die Fristbestimmung von Art. 248 Abs. 3
StPO hinzuweisen; danach entscheidet das (im Vorverfahren zuständige) kantonale
Zwangsmassnahmengericht "innerhalb eines Monats" (nach Eingang des
Entsiegelungsbegehrens) endgültig über das Gesuch.

3.
In der Beschwerdeschrift wird nicht dargelegt, inwiefern bei einem Vollzug des
angefochtenen verfahrensleitenden Zwischenentscheides (betreffend Sichtung und
Triage) ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil eintreten würde, der
auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entsiegelungsentscheid
nicht mehr behoben werden könnte. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im
Wesentlichen auf materiellrechtliche Einwendungen gegen eine allfällige
Freigabe zur Durchsuchung sowie auf Kritik an der bisherigen
Untersuchungsführung. Auch aus den Akten wird nicht ersichtlich, inwiefern
das im angefochtenen Entscheid in Aussicht gestellte prozessuale Vorgehen einen
nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG nach sich ziehen könnte. Dies umso weniger, als sich die Vorinstanz
nötigenfalls weitere prozessleitende Anordnungen betreffend die Teilnahme von
Verfahrensbeteiligten an der richterlichen Sichtung und Triage, allfällige
Geheimnisschutzvorkehren usw. ausdrücklich vorbehält (vgl. oben, E. 2.2).

4.
A uf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung
ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).

 Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde
hinfällig. In Anbetracht der Tatsache, dass das Entsiegelungsgesuch vom 4.
April 2012 datiert und das kantonale Zwangsmassnahmengericht bis heute weder
eine richterliche Triage vorgenommen, noch einen Entsiegelungsentscheid gefällt
hat, erscheint es dem Bundesgericht angebracht, auf das Beschleunigungsgebot in
Strafsachen (Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV) sowie auf die
Fristbestimmung von Art. 248 Abs. 3 StPO hinzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des Kantons
Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster

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