Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.161/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_161/2013

Urteil vom 2. Mai 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,

gegen

1. Guido Cotter, Kantonsgerichtspräsident II, Poststrasse 6, Postfach 1260,
6060 Sarnen,
2. Bernhard Schöni, Staatsanwalt,
Polizeigebäude Foribach, Postfach 1561,
6061 Sarnen,
3. B.________,
4. C.________, vertreten durch Rechtsanwalt
Karl Vogler,
5. D.________,
6. E.________ SA,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausstandsbegehren,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. März 2013 des Obergerichts des Kantons
Obwalden.

Erwägungen:

1.
A.________ stellte in dem gegen ihn geführten Strafverfahren wegen Betrugs und
Veruntreuung am 9. Januar 2013 ein Ausstandsbegehren gegen den
Kantonsgerichtspräsidenten II Guido Cotter und Staatsanwalt Bernhard Schöni.
Das Obergericht des Kantons Obwalden trat mit Entscheid vom 15. März 2013 auf
das Ausstandsbegehren nicht ein. Zusammenfassend führte das Obergericht aus,
dass wegen verspäteter Geltendmachung auf das Gesuch nicht einzutreten sei.
Zudem könne auf das Gesuch auch deshalb nicht eingetreten werden, weil es der
Gesuchsteller unterlassen habe, dieses zu begründen.

2.
A.________ führt mit Eingabe vom 16. April 2013 (Postaufgabe 22. April 2013)
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Obwalden. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, damit dieser die vorliegende
Beschwerde ergänzen könne. Dieses Gesuch ist schon deshalb abzuweisen, da sich
- wie nachfolgende Erwägungen zeigen werden - die vorliegende Beschwerde als
offensichtlich aussichtslos erweist (Art. 64 BGG).

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des angefochtenen
Entscheides nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die dem
angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Begründung, die zum Nichteintreten
auf das Ausstandsgesuch führte, bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts-
bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen
Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der
Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

5.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb - wie
bereits ausgeführt - das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung
eines Rechtsbeistandes abzuweisen ist (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage
kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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