Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.158/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_158/2013

Urteil vom 29. April 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee, Centralstrasse 35, Postfach 9, 6210
Sursee.

Gegenstand
Strafverfahren; Parteistellung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. März 2013 des Obergerichts des Kantons
Luzern, 2. Abteilung, Präsident.

Erwägungen:

1.
X.________ erstattete am 27. Dezember 2010 Strafanzeige gegen unbekannte
Polizeibeamte wegen Aussetzung (Art. 127 StGB) zum Nachteil ihres am 22.
September 1977 geborenen Sohnes Y.________. Die Anzeige bezog sich auf einen
Vorfall vom 13. Januar 2001. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee stellte
mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 fest, dass im Verfahren gegen Unbekannt
wegen schwerer Körperverletzung, Aussetzung, Gefährdung des Lebens,
Amtsmissbrauchs sowie weiterer noch nicht verjährter Delikte im Zusammenhang
mit dem Vorfall vom 13. Januar 2001 zum Nachteil von Y.________ der
Anzeigeerstatterin keine Verfahrensrechte einer Partei zustünden. Dagegen erhob
X.________ sowohl Beschwerde beim Obergericht des Kantons Luzern als auch beim
Bundesgericht. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 28. Dezember 2012 mangels
Letztinstanzlichkeit auf die Beschwerde nicht ein (1B_778/2012). Das
Obergericht des Kantons Luzern trat mit Verfügung vom 15. März 2013 auf die
Beschwerde ebenfalls nicht ein. Es führte zusammenfassend aus, dass bereits
mangels einer genügenden Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 17. April 2013 (Postaufgabe 22. April 2013)
Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons
Luzern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Wird beispielsweise eine
Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss im einzelnen dargelegt
werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und
offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Das
Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen.
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die der Verfügung zugrunde
liegende Begründung, die zum Nichteintreten auf ihre Beschwerde führte, bzw.
die Verfügung selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die
Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf
sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb
über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Abteilung 3
Sursee und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, Präsident,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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