Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.151/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]               
{T 0/2}
                             
1B_151/2013, 1B_152/2013

Urteil vom 31. Oktober 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Robert Vogel,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, Rheinstrasse 12,
4410 Liestal.

Gegenstand
Entsiegelung,

Beschwerden gegen die Entscheide vom 13. März 2013 des Zwangsmassnahmengerichts
Basel-Landschaft.

Sachverhalt:

A. 
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt eine Strafuntersuchung gegen
X.________ wegen Veruntreuung von Leasingfahrzeugen, in deren Verlauf sie
diverse Schriftunterlagen sowie elektronische Datenträger vorläufig
sicherstellte. Am 30. Januar 2013 erliess das Zwangsmassnahmengericht
Basel-Landschaft im Entsiegelungsverfahren einen Zwischen- und Teilentscheid.
Darin verfügte es die Entsiegelung eines ersten  Teils der sichergestellten
Dokumente (nachfolgend: Unterlagen A) bzw. deren Herausgabe an die
Staatsanwaltschaft (zur Durchsuchung und weiteren prozessualen Verwendung).
Gleichzeitig verfügte das Zwangsmassnahmengericht (prozessleitend) Folgendes:
Ein  zweiter Teil der sichergestellten Dokumente (nachfolgend: Unterlagen B)
sei einer richterlichen Triage zu unterziehen, und über die Entsiegelung der
sichergestellten elektronischen  Datenträger sei in einem späteren Zeitpunkt zu
befinden.

B.
Am 15. Februar 2013 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht
das Gesuch um teilweise Wiedererwägung seines Entscheides vom 30. Januar 2013.
Mit Wiedererwägungsentscheid vom 13. März 2013 verfügte das
Zwangsmassnahmengericht, dass (in Abänderung von Dispositiv Ziffer 4 des
Zwischen- und Teilentscheides vom 30. Januar 2013) die richterliche Triage der
sichergestellten  Unterlagen B "unter Ausschluss der Parteien" durchzuführen
sei.

C. 
Mit separatem Teil-Entscheid vom 13. März 2013 verfügte das
Zwangsmassnahmengericht betreffend die versiegelten elektronischen Datenträger
 Folgendes:

"1. Folgende Positionen können durch die Staatsanwaltschaft nach Rechtskraft
dieses Entscheides entsiegelt werden: (...) (Datenträger).

 2. Die Staatsanwaltschaft hat unmittelbar nach Erhalt der entsiegelten
Datenträger eine Sichtung durchzuführen und darüber zu befinden, welche
Datenträger bzw. Dateien für das Strafverfahren noch benötigt werden und diese
definitiv zu beschlagnahmen. Die Dateien ohne Deliktsrelevanz sind zu löschen."

D. 
Sowohl gegen den prozessleitenden Wiedererwägungsentscheid (Verfahren 1B_151/
2013) als auch gegen den Teilentscheid (betreffend elektronische Datenträger)
des Zwangsmassnahmengerichtes (Verfahren 1B_152/2013), je datierend vom 13.
März 2013, gelangte der Beschuldigte mit Beschwerden vom 10. April 2013 an das
Bundesgericht. Er beantragt (in den Hauptstandpunkten) je die Aufhebung der
beiden Entscheide.

 Im Verfahren 1B_151/2013 beantragen die Staatsanwaltschaft und das
Zwangsmassnahmengericht je, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Der
Beschwerdeführer replizierte am 16. Mai bzw. 3. Juni 2013. Im Verfahren 1B_152/
2013 beantragen die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht je die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer
replizierte am 3. Juni 2013.

Erwägungen:

1. 
Beide Beschwerden wurden von demselben Rechtsuchenden erhoben. Sie stehen in
einem engen prozessualen Sachzusammenhang. Die Beschwerdeverfahren sind daher
zu vereinigen.

2. 
Zu prüfen ist, ob auf die Beschwerde gegen den prozessleitenden
Wiedererwägungsentscheid (im Verfahren 1B_151/2013) eingetreten werden kann.

2.1. Sofern die Sachurteilsvoraussetzungen nicht ohne Weiteres aus den Akten
ersichtlich werden, obliegt es grundsätzlich der beschwerdeführenden Partei
darzulegen, inwiefern sie gegeben sind (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251; 353
E. 1 S. 356).

2.2. Prozessleitende Zwischenentscheide betreffend die Modalitäten der Triage
im hängigen Entsiegelungsverfahren sind nach ständiger Praxis nur dann mit
Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar, wenn ein nicht wieder gutzumachender
Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht (Urteil des
Bundesgerichtes 1B_162/ 2013 vom 3. Juli 2013 E. 1.2, mit Hinweisen). Solche
Zwischenentscheide sind grundsätzlich erst zusammen mit dem materiellen
Entsiegelungsentscheid (bzw. Entsiegelungs-Teilentscheid) anfechtbar (Art. 93
Abs. 3 BGG).

2.3. Im Beschwerdeverfahren 1B_151/2013 wird ein (wiedererwägungsweise
gefällter) prozessleitender Zwischenentscheid im Entsiegelungsverfahren
angefochten: Darin wird verfügt, dass (in Abänderung von Dispositiv Ziffer 4
des Zwischen- und Teilentscheides vom 30. Januar 2013) die  richterliche 
Triageeines Teils der sichergestellten Dokumente "unter Ausschluss der
Parteien" durchzuführen sei. Die Staatsanwaltschaft habe dem
Zwangsmassnahmengericht die betreffenden versiegelten Unterlagen einzureichen.
Das Zwangsmassnahmengericht erwägt, der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass
sich unter den fraglichen Akten Anwaltskorrespondenz befinden könne. Dem
Zwangsmassnahmengericht sei es "ohne Weiteres möglich", eine "Sichtung" dieser
Dokumente vorzunehmen und nötigenfalls eine entsprechende Aussonderung
vorzunehmen, "damit sie im weiteren Entsiegelungsverfahren beurteilt werden
können" (angefochtener Entscheid, S. 3). Eine (Teil-) Entsiegelung im Sinne von
Art. 248 Abs. 3 StPO, nämlich eine Freigabe von sichergestellten Aufzeichnungen
und Gegenständen zur Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung
durch die Staatsanwaltschaft, wird im angefochtenen Wiedererwägungsentscheid
nicht verfügt.

2.4. Nach der dargelegten Rechtsprechung sind prozessleitende
Zwischenentscheide dieser Art grundsätzlich nicht selbstständig mit Beschwerde
an das Bundesgericht anfechtbar.

2.5. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das vom Zwangsmassnahmengericht
in Aussicht genommene prozessuale Vorgehen zu einem nicht wieder gutzumachenden
Rechtsnachteil im Sinne der dargelegten Praxis führen könnte: Der
Beschwerdeführer begründet den drohenden Rechtsnachteil mit materiellen
Vorbringen gegen eine Entsiegelung. Er macht geltend, es drohe eine "Verletzung
der Privatsphäre", falls die sichergestellten Unterlagen "an die
Staatsanwaltschaft herausgegeben" würden. Dabei verkennt er, dass in der
angefochtenen prozessleitenden Verfügung gar keine Freigabe von versiegelten
Akten zur Durchsuchung angeordnet wird. Vielmehr erwägt das
Zwangsmassnahmengericht, dem Beschwerdeführer stehe kein gesetzlicher Anspruch
zu, bei der (grundsätzlich nicht parteiöffentlichen) richterlichen Triage
persönlich anwesend zu sein. Das rechtliche Gehör im Entsiegelungsverfahren
könne ihm auf schriftlichem Wege ausreichend gewährt werden. Der
Beschwerdeführer habe auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht dargelegt,
inwiefern seine Rechte verletzt würden, wenn er zur richterlichen Sichtung der
fraglichen Dokumente nicht persönlich zugelassen wird (vgl. angefochtener
Entscheid, S. 3).

2.6. Nach dem Gesagten kann im Verfahren 1B_151/2013 auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden.

3. 
Zu prüfen ist sodann die Beschwerde gegen den Entsiegelungs-Teilentscheid des
Zwangsmassnahmengerichtes betreffend elektronische Datenträger (Verfahren
1B_152/2013).

3.1. Der Beschwerdeführer beantragt im Eventualstandpunkt, das
Zwangsmassnahmengericht habe selbst die Triage und Entsiegelung der Datenträger
vorzunehmen. Er vertritt die Ansicht, die Vorinstanz habe diese Aufgabe in
bundesrechtswidriger Weise vollständig an die Staatsanwaltschaft "delegiert".

3.1.1. Im angefochtenen Entscheid werden zunächst die prozessualen
Entsiegelungsschritte und materiellen Entsiegelungsvoraussetzungen erörtert
(vgl. angefochtener Entscheid, E. 1-11, S. 1-5). Die Vorinstanz erwägt sodann,
es sei bei den versiegelten elektronischen Datenträgern kein gesetzliches
Entsiegelungshindernis dargetan und erkennbar. Schon der Zwischen- und
Teilentscheid des Zwangsmassnahmengerichtes vom 30. Januar 2013 sei dem
Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreter sowie zwei mitbetroffenen
Gesellschaften zugestellt worden. Weder der fragliche Anwalt noch die beiden
Firmen hätten geltend gemacht, die Dateien seien durch ein Berufsgeheimnis
geschützt. Die Gesellschaften hätten auch nicht dargelegt, dass bis zum 7.
Dezember 2012 überhaupt ein Mandatsverhätnis zu dem fraglichen Anwalt bestanden
hätte. Der Beschwerdeführer habe im Entsiegelungsverfahren keine Auskunft
darüber gegeben, seit wann er durch diesen Anwalt vertreten werde. Ebenso wenig
lege er ein früheres Mandatsverhältnis zu einem anderen Rechtsvertreter dar.
Der Beschwerdeführer sei seinen Mitwirkungsobliegenheiten im
Entsiegelungsverfahren nicht nachgekommen, indem er keine konkreten Angaben
darüber gemacht habe, welche Dateien genau der Geheimhaltung bzw. dem
Anwaltsgeheimnis unterliegen würden oder offensichtlich keinen Sachzusammenhang
mit der Strafuntersuchung aufwiesen. Eine solche Substanzierung sei dem
Beschwerdeführer umso mehr zumutbar gewesen, als er im Besitz der
Originaldatenträger sei und vom Zwangsmassnahmengericht zu entsprechenden
Konkretisierungen aufgefordert worden sei. Anlässlich der Sicherstellung der
elektronischen Datenträger am 5. Dezember 2012 seien diese lediglich kopiert
(und die Kopien versiegelt) worden. Ein gesetzliches Entsiegelungshindernis sei
nicht ersichtlich.

3.1.2. Zwar erscheint der blosse Wortlaut des Dispositives (Ziff. 1-2) des
angefochtenen Entscheides insofern etwas mehrdeutig. In Anbetracht der (in E.
3.1.1 dargelegten) materiellen Erwägungen der Vorinstanz wird aber hinreichend
deutlich, dass das Zwangsmassnahmengericht die gesetzlichen
Entsiegelungsvoraussetzungen selbst geprüft hat. Die Rüge, die Vorinstanz habe
den Entsiegelungsentscheid in bundesrechtswidriger Weise vollständig an die
Staatsanwaltschaft "delegiert", erweist sich als unbegründet. Nicht zu
beanstanden ist in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz die
Staatsanwaltschaft angewiesen hat, vor einem allfälligen förmlichen
Beschlagnahmeentscheid auch noch eine eigene "Sichtung" der zur Durchsuchung
freigegebenen Datenträger durchzuführen und dabei (aus Sicht der
Untersuchungsleitung) "darüber zu befinden, welche Datenträger bzw. Dateien für
das Strafverfahren noch benötigt werden" (Dispositiv, Ziff. 2). Mangels
ausreichender Substanzierung durch den Beschwerdeführer im
Entsiegelungsverfahren und mangels eigener Kenntnis der Strafuntersuchungsakten
hatte die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Detailabklärungen zu treffen.

3.2. Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
(Art. 29 Abs. 2 BV), da sich die Vorinstanz mit seinen Vorbringen gegen die
Hausdurchsuchungsverfügung inhaltlich nicht befasst habe.

 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Zwangsmassnahmengericht im
Entsiegelungsverfahren von Bundesrechts wegen eine förmliche Überprüfung des
Hausdurchsuchungsbefehls (Art. 244 i.V.m. Art. 241 StPO) vorzunehmen hätte.
Eine solche Verpflichtung erschiene umso fraglicher, als Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft selbstständig bei der
StPO-Beschwerdeinstanz anfechtbar sind (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) und Art.
248 StPO eine Überprüfung von Hausdurchungsbefehlen durch das
Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsverfahren konsequenterweise nicht
vorsieht. Es kann offen bleiben, ob die Gehörsrüge insoweit überhaupt
ausreichend substanziiert erscheint (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Der
Beschwerdeführer bringt vor, die seiner Ansicht nach "wahllose"
Hausdurchsuchung bzw. die Sicherstellung und Entsiegelung der hier streitigen
Datenträger sei unverhältnismässig und stelle eine unzulässige "Fishing
expedition" dar. Diese Rüge hätte der Beschwerdeführer durchaus im
Entsiegelungsverfahren vorbringen und konkretisieren können, indem er dargelegt
hätte, inwiefern die versiegelten Dateien (oder Teile davon) keinen
Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen würden. Wie im
angefochtenen Entscheid dargelegt wird, hat es der Beschwerdeführer jedoch
versäumt, entsprechende zumutbare Angaben zu machen. Die Gehörsrüge erweist
sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

3.3. Auch die materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers gegen den
Entsiegelungs-Teilentscheid lassen diesen nicht als bundesrechtswidrig
erscheinen:

3.3.1. Zwar bestreitet der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der
streitigen Zwangsmassnahme und vertritt die Ansicht, die Staatsanwaltschaft
verfüge schon über genügend Beweisunterlagen. Er setzt sich dabei jedoch mit
den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht erkennbar auseinander. Die
Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass betroffene Inhaber von Aufzeichnungen
und Gegenständen, die Entsiegelungshindernisse geltend machen, eine prozessuale
Mitwirkungs- bzw. Substanzierungsobliegenheit trifft. Soweit sie behaupten, die
Sicherstellung und Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen sei nicht
erforderlich bzw. zu Untersuchungszwecken ungeeignet, haben sie (im Rahmen des
Zumutbaren) darzulegen, welche der versiegelten Gegenstände offensichtlich
keinen Sachzusammenhang zum untersuchten Sachverhalt aufweisen (BGE 138 IV 225
E. 7.1 S. 229 mit Hinweisen). Dieser prozessualen Obliegenheit ist der
Beschwerdeführer weder im Entsiegelungsverfahren noch im Verfahren vor
Bundesgericht nachgekommen, weshalb die Rüge eines unverhältnismässigen
Eingriffes in die Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) abzuweisen ist, soweit
darauf eingetreten werden kann.

3.3.2. Analoges gilt für die (erneut) nicht näher konkretisierten Vorbringen,
es befänden sich auf den sichergestellten Datenträgern "Aufzeichnungen
persönlicher Natur des Beschuldigten" bzw. anwaltliche Korrespondenz (vgl. dazu
oben, E. 3.1.1).

3.3.3. Soweit sich der Beschwerdeführer im Übrigen gegen die Entsiegelung von
Datenträgern wendet, deren Inhaber dritte Personen sind, ist auf die Vorbringen
mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b
BGG i.V.m. Art. 248 StPO).

4. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde im Verfahren 1B_151/2013
ist nicht einzutreten ist und dass die Beschwerde im Verfahren 1B_152/2013
abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

 Die Gesuche um aufschiebende Wirkung der Beschwerden werden mit diesem
Entscheid in der Sache hinfällig.

 Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang der Verfahren dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerdeverfahren 1B_151/2013 und 1B_152/2013 werden vereinigt.

2. 
Auf die Beschwerde im Verfahren 1B_151/2013 wird nicht eingetreten.

3. 
Die Beschwerde im Verfahren 1B_152/2013 wird abgewiesen, soweit auf sie
eingetreten wird.

4. 
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.

5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft und dem Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster

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