Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.14/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_14/2013

Urteil vom 27. März 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________, Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau.

Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. Dezember 2012 der Beschwerdekammer in
Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss von Fr.
1'000.-- auch innerhalb der ihr angesetzten Nachfrist bis 26. Februar 2013
nicht geleistet hat;
dass ihr gemäss Schreiben vom 20. Februar 2013 mitgeteilt worden ist, dass der
Kostenvorschuss nach Massgabe der (ihr nach ihren eigenen Ausführungen
offensichtlich bekannten) gesetzlichen Bestimmungen und praxisgemäss
festgesetzt worden ist;
dass sie dabei insbesondere auch auf die Möglichkeit eines Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) aufmerksam gemacht worden ist;
dass sie indes nicht nur den Kostenvorschuss nicht geleistet, sondern auch kein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat;
dass somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu
erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Oberstaatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Bopp