Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.148/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_148/2013

Urteil vom 2. Mai 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Giovanna Lanza,

gegen

Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm,
Untere Grabenstrasse 32, Postfach 1475, 4800 Zofingen.

Gegenstand
Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. März 2013 des Obergerichtes des Kantons
Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt eine Strafuntersuchung gegen
X.________ wegen einfacher bzw. versuchter schwerer Körperverletzung. Mit
Haftanordnungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichtes des Kantons Aargau vom
15. November 2012 wurde der Beschuldigte in Untersuchungshaft versetzt. Ein
gleichentags gestelltes Gesuch des Beschuldigten um Haftentlassung gegen
Ersatzmassnahmen (Kaution von Fr. 2'000.--, Pass- und Schriftensperre,
Meldepflicht von Adressänderungen) hiess das Zwangsmassnahmengericht mit
Verfügung vom 30. Januar 2013 gut. Eine von der Staatsanwaltschaft gegen die
Haftentlassung erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, am 13. März 2013 teilweise gut. Es wies das
Haftentlassungsgesuch vom 15. November 2012 ab und verlängerte die
Untersuchungshaft einstweilen bis zum 13. Mai 2013.

B.
Gegen den Entscheid des Obergerichtes vom 13. März 2013 gelangte der
Beschuldigte mit Beschwerde vom 15. April 2013 an das Bundesgericht. Er
beantragt im Hauptstandpunkt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und
die sofortige Haftentlassung, nötigenfalls unter Anordnung geeigneter
Ersatzmassnahmen.

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 23. April 2013 die
Abweisung der Beschwerde, während das Obergericht auf eine Vernehmlassung
ausdrücklich verzichtet hat. Der Beschwerdeführer replizierte am 29. April
2013.

Erwägungen:

1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt
und geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass.

2.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die
Staatsanwaltschaft sei zur Beschwerde gegen die vom Zwangsmassnahmengericht
verfügte Haftentlassung gar nicht legitimiert gewesen, weshalb die Vorinstanz
darauf nicht habe eintreten dürfen. Nach Art. 222 StPO sei nur die beschuldigte
Person zur Haftbeschwerde befugt. Diese Ansicht des Beschwerdeführers steht im
Widerspruch zur mehrfach publizierten Praxis des Bundesgerichtes (BGE 138 IV 92
E. 3.2 S. 96; 137 IV 22 E. 1.2-1.4 S. 23-25; 87 E. 3 S. 89-92; 230 E. 1 S. 232;
vgl. zu dieser Rechtsprechung auch Marc Forster, Das Haftrecht der neuen StPO
auf dem Prüfstand der Praxis, ZStrR 130 [2012] 334 ff., S. 335-337). Da sich
der Beschwerdeführer damit nicht auseinander setzt, besteht keine Veranlassung,
darauf zurückzukommen.

3.
Die Fortdauer von Untersuchungshaft setzt (abgesehen vom hier nicht gegebenen
Spezialfall der Ausführungsgefahr, Art. 221 Abs. 2 StPO) den allgemeinen
Haftgrund des dringenden Tatverdachtes eines Verbrechens oder Vergehens voraus.
Zudem muss ein besonderer Haftgrund (wie etwa Fluchtgefahr) erfüllt sein (Art.
221 Abs. 1 lit. a-c StPO).

Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht und wendet sich
gegen die Annahme von Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO).

4.
Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der
Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes keine
erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse
vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden
Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der
bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine
Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen,
die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der
Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das
Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO)
lässt hier nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des
dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein
eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter
vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden
Alibibeweises (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; 124 I 208 E. 3 S. 210 mit
Hinweisen).

4.1 Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art.
10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das
Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und
Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen
Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 138 IV 186 E. 1.2 S. 189; 137 IV 122
E. 2 S. 125; 340 E. 2.4 S. 346; Urteil des Bundesgerichtes 1B_277/2011 vom 28.
Juni 2011 E. 1.2). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der
Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1
i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.).

4.2 Die Vorinstanz stützt den dringenden Tatverdacht primär auf die Aussagen
der mutmasslich geschädigten Person sowie einer Zeugin. Diese hätten das
Tatgeschehen detailliert beschrieben. Danach sei der Beschwerdeführer,
bewaffnet und zusammen mit einem Begleiter, in der Wohnung der Zeugin (seiner
ehemaligen Lebenspartnerin) erschienen, um den sich dort aufhaltenden
Geschädigten anzugreifen. Im Verlauf der Auseinandersetzung sei dieser vom
Beschwerdeführer verletzt worden, so dass der Geschädigte fremde Hilfe habe
beanspruchen müssen. Ob die erlittenen Verletzungen objektiv als einfach oder
schwer zu qualifizieren seien, könne offen bleiben. Jedenfalls bestehe aufgrund
der bisherigen Beweisergebnisse (darunter ein medizinischer Bericht des
Kantonsspitals Aarau) der dringende Tatverdacht einer versuchten schweren bzw.
vollendeten einfachen Körperverletzung (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.3,
S. 6 f.).

4.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen den von den kantonalen Behörden
dargelegten dringenden Tatverdacht nicht dahinfallen. Dass die geschädigte
Person und die befragte Zeugin im Tatzeitpunkt alkoholisiert gewesen seien,
lässt ihre Beweisaussagen nicht ohne Weiteres als unglaubhaft erscheinen. Dies
umso weniger, als ihre Sachdarstellung durch objektive Untersuchungsergebnisse
(insbesondere den medizinischen Bericht des Kantonsspitals Aarau vom 14.
November 2012) zumindest teilweise bestätigt wird. Angebliche (in der
Beschwerdeschrift nicht näher dargelegte) Widersprüche in den Aussagen der
Zeugin werden - im Falle einer Anklageerhebung - vom erkennenden Strafgericht
zu prüfen und zu würdigen sein. Analoges gilt für die Frage, ob die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte "Notwehr(hilfe)" als blosse Schutzbehauptung
einzustufen ist oder nicht. Worin eine rechtfertigende Notwehrsituation zu
sehen wäre, wird in der Beschwerdeschrift nicht näher ausgeführt.

5.
Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass
die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden
Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar
als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich
allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten
Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse
der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62;
117 Ia 69 E. 4a S. 70; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären
und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden
sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer
befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an
die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, wäre die Annahme
von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.).
Strafprozessuale Haft darf allerdings nur als "ultima ratio" angeordnet oder
aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann,
muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine
solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237
f. StPO; vgl. BGE 137 IV 122 E. 6 S. 131 f.; 135 I 71 E. 2.3 S. 73, E. 2.16 S.
78 f.; 133 I 270 E. 3.3.1 S. 279).

5.1 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei im Februar 2007 in Thailand
verhaftet worden und habe dort bis März 2010 eine Freiheitsstrafe verbüsst.
Sein Vater sei Eigentümer einer Farm in Kolumbien. Gemäss den Aussagen seiner
ehemaligen Partnerin habe der Beschwerdeführer vor seiner Verhaftung nach
Kolumbien auswandern wollen. Er besitze die kolumbianische Staatsbürgerschaft
und habe einen Teil seiner Jugend in diesem Land verbracht. Zwar habe er in der
Anhörung zum Haftentlassungsgesuch zu Protokoll gegeben, er wolle wegen seiner
"Tochter" in der Schweiz bleiben. Er verfüge jedoch über keine stabile
Beziehung in der Schweiz. Die Mutter der Tochter lebe getrennt vom
Beschwerdeführer. Die Wohnung seiner ehemaligen Partnerin diene ihm
"offensichtlich mehr als Unterkunft, denn als Lebensmittelpunkt". Er habe ein
umfangreiches Vorstrafenregister und einen unsteten Lebenswandel. Auch sein
Geschäftsbetrieb, über den nur unklare Angaben vorlägen, und der nach eigener
Aussage des Beschwerdeführers (infolge seiner Abwesenheit) vom Konkurs bedroht
sei, bilde keine hinreichende Gewähr für einen Verbleib in der Schweiz (vgl.
angefochtener Entscheid, E. 5.2, S. 7 f.).

5.2 Gemäss den bei den Akten befindlichen ärztlichen Berichten erlitt die
geschädigte Person zahlreiche Quetschwunden und Prellungen am Kopf und im
Gesicht, einen Kieferbruch, zwei Rippenbrüche sowie Teilfrakturen von zwei
Lendenwirbelkörpern. Im Falle einer Verurteilung wegen Körperverletzung droht
dem Beschwerdeführer eine empfindliche Freiheits- und/oder Geldstrafe. Er
stellt nicht in Abrede, dass er neben der schweizerischen die kolumbianische
Staatsbürgerschaft hat und dass sein Vater Eigentümer eines
Landwirtschaftsbetriebes in Kolumbien ist. Unbestritten ist sodann, dass der
Beschwerdeführer in der Schweiz mehrfach vorbestraft ist (darunter wegen eines
einschlägigen Gewaltdeliktes im Jahr 1998) und zudem (zwischen 2007 und 2010)
in Thailand eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüsst hat (gemäss
Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft wegen Drogen- und Gewaltdelinquenz).
Gemäss den bisherigen Untersuchungsergebnissen erscheinen auch seine
familiären, beruflichen und finanziellen Verhältnisse relativ instabil. Bei
gesamthafter Betrachtung bestehen hier ausreichend konkrete Anhaltspunkte für
die Annahme von Fluchtgefahr. Es kann offen bleiben, ob neben der Fluchtgefahr
noch ein weiterer (alternativer) besonderer Haftgrund (nämlich Kollusions- oder
Fortsetzungsgefahr) erfüllt wäre.

5.3 Als bundesrechtskonform erweist sich auch die Annahme der Vorinstanz, der
dargelegten spezifischen Fluchtneigung lasse sich im aktuellen
Verfahrensstadium mit den vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen für Haft (Pass- und
Schriftensperre, evtl. Kaution) nicht ausreichend begegnen (vgl. Art. 212 Abs.
2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; BGE 137 IV 122 E. 6 S. 131 f.). Mit Recht hat
das Obergericht dabei dem Umstand Rechnung getragen, dass bei
Doppelbürgerschaften ein erhöhtes Risiko der Beschaffung von gefälschten
Ausweispapieren und beim Beschwerdeführer zudem eine gewisse Neigung zu
ungeregelten Meldeverhältnissen (bzw. zu einem möglichen Untertauchen in der
Schweiz) besteht. Da er geltend macht, finanziell bedürftig zu sein (und die
Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht nicht tragen zu können),
fällt eine Haftkaution als mögliche Ersatzmassnahme grundsätzlich ausser
Betracht. In diesem Zusammenhang werden auch keine offensichtlich unrichtigen
Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz dargetan.

6.
Beiläufig rügt der Beschwerdeführer auch noch die bisherige Haftdauer als
unverhältnismässig. Dabei wiederholt er lediglich seinen Standpunkt, es bestehe
kein dringender Tatverdacht (vgl. dazu oben, E. 4) bzw. eine Verurteilung
erscheine "eher unwahrscheinlich". Die Rüge der Überhaft erweist sich als
unbegründet, soweit sie überhaupt ausreichend substanziiert erscheint (vgl.
Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Im Falle einer Verurteilung wegen einfacher
Körperverletzung droht dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von bis zu
drei Jahren Dauer. Bei Annahme einer versuchten schweren Körperverletzung läge
die Strafobergrenze sogar noch höher (vgl. Art. 123 Ziff. 1 und Art. 122 i.V.m.
Art. 22 StGB). Die bisherige Haftdauer von ca. 5 1/2 Monaten liegt noch nicht
in grosser Nähe der im Falle einer Verurteilung konkret zu erwartenden
Freiheitsstrafe. Ebenso wenig legt der Beschwerdeführer prozessuale
Versäumnisse der kantonalen Behörden dar, welche eine sofortige Haftentlassung
rechtfertigen würden (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 170;
270 E. 3.4.2 S. 281; 132 I 21 E. 4.1 S. 28; je mit Hinweisen).

7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Er
befindet sich seit längerer Zeit in Untersuchungshaft und ist amtlich
verteidigt. Seine finanzielle Bedürftigkeit erscheint ausreichend dargetan. Das
Gesuch kann bewilligt werden (Art. 64 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen:

2.1 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2 Der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers, Giovanna Lanza, wird für
das Verfahren vor Bundesgericht aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung
von Fr. 1'500.-- (pauschal, inkl. MWST) ausgerichtet.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster

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