Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.141/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_141/2013

Urteil vom 12. April 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokatin Claudia Weible Imhof,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, Rennimattstrasse
77, Postfach, 4242 Laufen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafverfahren; Bestellung der amtlichen Verteidigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Strafrecht, vom 5. März 2013.

Erwägungen:

1.
Im Rahmen eines Strafverfahrens wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung mit
einem gefährlichen Gegenstand bestellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
mit Verfügung vom 3. Januar 2013 Claudia Weible Imhof als amtliche
Verteidigerin von X.________ mit Wirkung ab 3. August 2012. Dagegen erhob
X.________ Beschwerde und beantragte u.a., dass ihr ab 8. Mai 2012 Claudia
Weible Imhof als amtliche Verteidigerin beizuordnen sei. Das Kantonsgericht
Basel-Landschaft wies mit Beschluss vom 5. März 2013 die Beschwerde ab.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 10. April 2013 Beschwerde in Strafsachen gegen
den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft. Sie stellt den Antrag, dass
ihr ab 8. Mai 2012 - und nicht ab 3. August 2012 - die amtliche Verteidigung zu
gewähren sei. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen.

3.
Der angefochtene Beschluss schliesst das Strafverfahren gegen die
Beschwerdeführerin nicht ab. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid.
Da der Zwischenentscheid weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft
(vgl. Art. 92 BGG), ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren erspart (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).

3.1 Nach der Rechtsprechung muss es sich im Bereich des Strafrechts beim nicht
wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen
solchen rechtlicher Natur handeln. Ein solcher liegt vor, wenn er auch mit
einem späteren günstigen Endentscheid nicht mehr gänzlich behoben werden
könnte. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder
Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 137 IV 237 E. 1.1 S. 239 f., 172
E. 2.1 S. 173 f.; 135 I 261 E. 1.2 S. 263, je mit Hinweisen).

3.2 Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen
darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG
erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung
nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4 je mit
Hinweisen).

3.3 Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Beschwerdevoraussetzungen nach
Art. 93 Abs. 1 BGG überhaupt nicht auseinander. Sie legt nicht dar - noch ist
solches ersichtlich -, inwiefern ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil
im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen könnte oder dass eine
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde. Somit legt sie nicht dar, inwiefern die
Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sein könnten. Auf die
Beschwerde ist deshalb mangels einer hinreichenden Begründung im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG). Auf eine
Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. April 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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