Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.134/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_134/2013

Urteil vom 16. April 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

1. Verfahrensbeteiligte
X.________,
2. damalige Organe der Y.________ AG,
heute vertreten durch Z.________,
3. damalige Organe der V.________ AG,
heute vertreten durch W.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Peter Ruggle,

gegen

D.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Kehl,

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon.

Gegenstand
Strafverfahren,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 20. Februar 2013 des Obergerichts des
Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1.
D.________ erstattete am 28. Februar 2010 Strafanzeige gegen "die
Machenschaften der Firma Q.________ (P.________)". Die Staatsanwaltschaft
Limmattal/Albis nahm mit Verfügung vom 20. September 2011 eine Untersuchung
nicht anhand. Dagegen erhob D.________ Beschwerde. Die III. Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Zürich hiess mit Beschluss vom 20. Februar 2013 die
Beschwerde gut, hob die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft
Limmattal/Albis vom 20. September 2011 auf und wies die Sache im Sinne der
Erwägungen an die Untersuchungsbehörde zurück.

2.
X.________, die damaligen Organe der Y.________ AG sowie die damaligen Organe
der V.________ AG führen mit Eingaben vom 27. März 2013 und 8. April 2013
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Februar 2013. Das Bundesgericht
verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Der angefochtene Beschluss, welcher das Strafverfahren nicht abschliesst, ist
ein Zwischenentscheid. Da er weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft
(vgl. Art. 92 BGG), ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren erspart (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).

3.1 Nach der Rechtsprechung muss es sich im Bereich des Strafrechts beim nicht
wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen
solchen rechtlicher Natur handeln. Ein solcher liegt vor, wenn er auch mit
einem späteren günstigen Endentscheid nicht mehr gänzlich behoben werden
könnte. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder
Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 137 IV 237 E. 1.1 S. 239 f., 172
E. 2.1 S. 173 f.; 135 I 261 E. 1.2 S. 263, je mit Hinweisen).

3.2 Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen
darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG
erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung
nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4, je mit
Hinweisen).

3.3 Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern ihnen ein nicht wieder
gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen
könnte. Ein solcher Nachteil ist auch nicht ersichtlich, da ein
Rückweisungsentscheid, mit dem eine Nichtanhandnahmeverfügung aufgehoben und
die Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird, grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt. Eine
Verfahrenseinstellung bzw. ein Freispruch bleibt weiterhin möglich. Die
Beschwerdeführer machen bezüglich der Beschwerdevoraussetzungen gemäss Art. 93
Abs. 1 BGG lediglich gelten, dass einer Einstellung des Verfahrens nichts im
Wege stehe und damit weitere Kosten erspart werden könnten. Sie legen indessen
nicht dar, inwiefern die Zurückweisung der Sache an die Untersuchungsbehörde
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren verursachen würde. Somit legen sie nicht dar, inwiefern die
Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sein könnten. Auf die
Beschwerde ist deshalb mangels einer hinreichenden Begründung im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das von den
Beschwerdeführern gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Limmattal/ Albis und
dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli