Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.130/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_130/2013

Urteil vom 15. Januar 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Chaix,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
Verein X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick
Schaerz,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.

Gegenstand
Anordnung der Überführung einer Person in das Spital,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 18. Februar 2013 des Obergerichts des
Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A. 
Am 2. August 2012 nahm Y.________ im Rahmen einer Freitodbegleitung im
Sterbezimmer des Vereins X.________ in A.________ ein tödliches Mittel ein und
verlor das Bewusstsein. Aufgrund einer Schluckstörung konnte sie nicht die
gesamte für sie zubereitete Menge des Mittels zu sich nehmen. Ein Teil blieb im
Becher zurück.

 Die vor Ort erschienene Ärztin des Instituts für Rechtsmedizin der Universität
Zürich stellte fest, dass Y.________ noch lebte. In der Folge ordnete die
Staatsanwaltschaft See/Oberland mündlich die unverzügliche Verlegung von
Y.________ in das Spital B.________ zur palliativen Behandlung an. Die
Staatsanwaltschaft ermächtigte die Polizei, zur Durchsetzung dieser Anordnung
als äusserstes Mittel unter Wahrung der Verhältnismässigkeit Gewalt anzuwenden.
Die Verantwortlichen des Vereins X.________ gaben darauf ihren Widerstand gegen
die Verlegung von Y.________ in das Spital auf. Diese verstarb dort noch
gleichentags.

B. 
Mit Verfügung vom 6. August 2012 bestätigte und begründete die
Staatsanwaltschaft schriftlich die 4 Tage zuvor getroffenen Anordnungen.

 Auf die vom Verein X.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht
des Kantons Zürich (III. Strafkammer) am 18. Februar 2013 nicht ein.

C. 
Der Verein X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Hauptantrag, der
Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache an dieses
zurückzuweisen, sowie weiteren Anträgen.

D. 
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

 Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die
Beschwerde abzuweisen.

 Der Verein X.________ hat hierzu Stellung genommen. Er hält an der Beschwerde
fest und stellt einen zusätzlichen Antrag.

 Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf weitere Bemerkungen
verzichtet.

Erwägungen:

1. 
Zwar prüft das Bundesgericht von Amtes wegen, ob und wieweit auf eine
Beschwerde einzutreten ist. Der Beschwerdeführer muss seine Eingabe allerdings
auch hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen hinreichend begründen (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG). Sind diese nicht ohne Weiteres ersichtlich, ist es nicht
Aufgabe des Bundesgerichts danach zu forschen, inwiefern sie erfüllt sein
könnten (BGE 134 II 120 E. 1 S. 121; Urteil 2C_538/2007 vom 21. Februar 2008 E.
1; je mit Hinweis).

 Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu, inwiefern hier ein nach Art. 90
ff. BGG anfechtbarer Entscheid gegeben sein soll.

 Wie sich den Akten entnehmen lässt, führten die kantonalen
Strafverfolgungsbehörden ein Strafverfahren gegen verantwortliche Personen des
Beschwerdeführers wegen des Verdachts der fahrlässigen schweren
Körperverletzung im Zusammenhang mit der Sterbebegleitung von Y.________. Die
vorinstanzlich angefochtene staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 6. August
2012 (act. 6.1) erging, wie sich aus ihrer Überschrift ergibt, im Rahmen dieses
Verfahrens; dies ebenso wie die von der Staatsanwaltschaft gleichentags
erlassene separate Verfügung über die Beschlagnahme von im Sterbezimmer
aufgefundenen Unterlagen (act. 6.2). Der angefochtene Entscheid schliesst das
Strafverfahren nicht ab. Er ist damit als Zwischenentscheid anzusehen. Dieser
betrifft weder den Ausstand noch die Zuständigkeit. Es geht also um einen
"anderen Zwischenentscheid" nach Art. 93 BGG. Dagegen ist die Beschwerde nach
Absatz 1 dieser Bestimmung zulässig: a. wenn er einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann; oder b. wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen
würde.

 Mit der Gutheissung der vorliegenden Beschwerde könnte kein Endentscheid
herbeigeführt werden. Die Variante nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt daher
ausser Betracht.

 Nach der Rechtsprechung muss es sich beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil
gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG im Bereich der Beschwerde in Strafsachen um
einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor,
wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht
mehr gänzlich behoben werden könnte. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie
die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 137 III 324
E. 1.1 S. 328; 136 IV 92 E. 4 S. 95; je mit Hinweisen).

 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern ihm der vorinstanzliche
Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken
können soll. Dies ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Der
Beschwerdeführer genügt damit seiner Begründungspflicht nicht, weshalb auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden kann (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329 mit
Hinweisen).

2. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art.
66. Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland
und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri

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