Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.12/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_12/2013

Urteil vom 1. Februar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Geisser.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Rita Gettkowski,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen.

Gegenstand
Verlängerung der Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern, 2.
Abteilung, vom 5. Dezember 2012.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern führt eine Strafuntersuchung gegen
X.________ unter anderem wegen des Verdachts des Raubes. Sie wirft ihm vor, am
8. Januar 2012 in A.________ eine Frau zusammengeschlagen und ihr die
Handtasche weggenommen zu haben. Die Staatsanwaltschaft hat inzwischen Anklage
erhoben.
Vom 10. Januar bis 9. Februar 2012 befand sich X.________ wegen
Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft.
Am 24. April 2012 wurde er wegen Wiederholungsgefahr erneut in Untersuchungs-
bzw. Sicherheitshaft genommen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern
verlängerte die Haft mehrmals.

B.
Gegen die Haftverlängerung vom 12. November 2012 erhob X.________ Beschwerde
beim Obergericht des Kantons Luzern. Dieses wies das Rechtsmittel am 5.
Dezember 2012 ab.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Entscheid des
Obergerichts aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Haft zu entlassen; es sei
ihm im Sinne von Art. 237 StPO die Auflage zu erteilen, sich einer ambulanten
ärztlichen Behandlung zu unterziehen.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft schliessen je auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
X.________ hält in der Replik an seinen Anträgen und Vorbringen fest.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid in einer
Strafsache, gegen den gemäss Art. 78 ff. BGG die Beschwerde in Strafsachen
grundsätzlich offen steht.
Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur
Beschwerde berechtigt.
Diese richtet sich gegen den Entscheid des Obergerichts vom 5. Dezember 2012,
welcher die Hafterstreckung bis zum 5. Januar 2013 bestätigte. Am 21. Dezember
2012 verfügte das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft bis zum 13. März
2013. Der Beschwerdeführer befindet sich somit nach wie vor in Haft und hat
deshalb ein aktuelles Interesse an der Behandlung der Beschwerde (BGE 137 IV
177 E. 2.2 S. 179 f.; Urteil 1P.399/2004 vom 10. August 2004 E. 1.1).
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf
die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der hinreichenden Begründung der Rügen
nach Art. 42 Abs. 2 BGG - einzutreten.

2.
Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig,
wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere
Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem
sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c).

3.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es fehle am dringenden Tatverdacht, kann
darauf nicht eingetreten werden. Mit dem angefochtenen Entscheid und den
konkreten Verdachtsmomenten setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
Er wiederholt lediglich den bereits vor der Vorinstanz geäusserten Einwand,
dass er die Tat stets bestritten habe und der dringende Tatverdacht weder
begründet noch erhärtet sei. Damit genügt er den Begründungsanforderungen von
Art. 42 Abs. 2 BGG nicht (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).

4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es fehle am Haftgrund der
Wiederholungsgefahr.

4.1 Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen
Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem
verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte
kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der
Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und
grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich
die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu
hindern, und somit Spezialprävention als Haftgrund (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85;
135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen).
Die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr ist
verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und
anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein
hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die
Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen
dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S.
85 f.; 135 I 71 E. 2.3 S. 73; je mit Hinweisen).
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangt als weitere Voraussetzung, dass die
beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei
den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche
oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begangenen Straftaten
können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie
können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in
dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz
spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, so dass dieser
Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten
begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch
bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als
erbracht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86).

4.2 Den Beschwerdeführer belasten verschiedene Umstände:
4.2.1 Er ist mehrfach vorbestraft, worunter zweimal wegen einfacher
Körperverletzung. Im ersten Fall erachtete es das zuständige Gericht als
erwiesen, dass er im Jahr 2010 einem Besucher in einem Nachtklub in Luzern eine
Flasche an den Kopf geschlagen hatte. Im zweiten Fall wurde er dafür bestraft,
im Jahr 2011 einen Gast vor einem Lokal in Luzern am Hinterkopf verletzt zu
haben.
Gegenstand des hängigen Verfahrens ist der Vorwurf des Raubes. Die
Staatsanwaltschaft verdächtigt den Beschwerdeführer, am 8. Januar 2012 in
A.________ eine Frau zusammengeschlagen und ihr die Handtasche weggenommen zu
haben. Insoweit ist Anklage erhoben.
Die Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung auf einen weiteren Vorfall
ausgeweitet. Der Beschwerdeführer steht unter Verdacht, am 24. September 2011
einem Mann in Faido die Faust ins Gesicht geschlagen zu haben, wodurch dieser
eine Gehirnerschütterung und eine Augenprellung mit Visusminderung erlitten
habe. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Tat nicht, beruft sich aber auf
Notwehr.
4.2.2 Zu berücksichtigen ist im Weiteren das Gutachten von Dr. med. B.________
vom 21. Juni 2012. Der Sachverständige hat beim Beschwerdeführer für den
Zeitpunkt der Anlasstat eine kombinierte histrionisch-narzisstische
Persönlichkeitsstörung, eine sogenanntes "Erwachsenen-ADHS" und eine
Alkoholintoxikation festgestellt. Die ihm vorgeworfene Tat hänge damit
zusammen. Insbesondere für Körperverletzungen bestehe die Gefahr erneuter
Straftaten. Sowohl die kombinierte Persönlichkeitsstörung, das Erwachsenen-ADHS
als auch eine problematische Enthemmung durch möglichen Alkoholkonsum bestünden
weiterhin. Insgesamt sei von einer ungünstigen Prognose im Sinne einer hohen
Rückfallwahrscheinlichkeit auszugehen.
Zwar steht das Gutachten unter dem Vorbehalt, dass der Beschwerdeführer die
Anlasstat nach wie vor bestreitet. Entgegen seiner Ansicht sind die
Ausführungen des Sachverständigen aber dennoch bedeutsam. Insbesondere was die
gutachterliche Einschätzung zur Gewaltbereitschaft und zur betreffenden
Wiederholungsgefahr angeht, findet diese Rückhalt in rechtskräftig beurteilten
Vortaten. Der Beschwerdeführer selbst anerkennt zudem seinen problematischen
Umgang mit Gewalt. Das Gutachten stellt damit ein Element neben anderen dar,
das für die Gefahr der Wiederholung von Gewaltdelikten spricht. Es kann dabei
offen bleiben, ob eine Rückfallgefahr, wovon der Gutachter ausgeht, auch für
Sexualstraftaten besteht. Der betreffende Einwand ist daher unbehelflich.
4.2.3 Würdigt man die dargelegten Gesichtspunkte gesamthaft, ist es nicht nur
möglich, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig werden könnte. Vielmehr
bestehen dafür konkrete Anhaltspunkte.
Die zu befürchtenden Delikte wiegen schwer. Der Raub stellt ein Verbrechen dar
(Art. 140 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB); die einfache Körperverletzung nach Art.
123 StGB ein schweres Vergehen. Es stehen Leib und Leben, somit die höchsten
Rechtsgüter auf dem Spiel. Insoweit darf das Gericht an die Annahme von
Wiederholungsgefahr keinen allzu strengen Massstab anlegen. Andernfalls setzte
es mögliche Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr aus (BGE 123 I 268 E. 2e
S. 271).
Wenn die Vorinstanz die Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO
bejaht, hält das demnach vor Bundesrecht stand.

5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, Ersatzmassnahmen genügten zur Bannung der
Wiederholungsgefahr. Es reiche aus, ihm die Auflage zu erteilen, sich einer
ambulanten ärztlichen Behandlung zu unterziehen.

5.1 Das Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungs-
oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den
gleichen Zweck wie die Haft erfüllen; eine mögliche Ersatzmassnahme stellt die
Auflage dar, sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen (Abs. 2 lit. f).

5.2 Mit Zusatzbericht vom 22. Oktober 2012 schätzt der Gutachter die
Erfolgsaussichten einer medizinischen Behandlung in Freiheit als gering ein.
Das Rückfallrisiko erscheine zu gross, um es im Rahmen einer ambulanten
therapeutischen Massnahme genügend rasch beeinflussen zu können. Unter den
gegebenen Umständen erachtet der Sachverständige eine ärztliche Behandlung nur
dann als zweckmässig, wenn sie unter Freiheitsentzug erfolge.
Die Darlegungen des Sachverständigen sind - wie die Vorinstanz zutreffend
erwägt - nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Daran vermögen die Vorbringen
des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
Seine Beteuerung, an der Gewaltproblematik arbeiten zu wollen, dringt gegenüber
der Beurteilung des Sachverständigen nicht durch. Sowohl das Gutachten vom 21.
Juni 2012 als auch der Zusatzbericht vom 22. Oktober 2012 erkennen beim
Beschwerdeführer bis anhin keine Bereitschaft, sich mit seiner psychischen
Störung und dem deliktischen Verhalten ernsthaft auseinanderzusetzen. Er sei
zwar in der Lage, Risiken abzuwägen und im Rahmen des ausstehenden Verfahrens
straffrei zu leben. Bei nachlassendem Verfolgungsdruck müsse aber von einer
weiterhin hohen Rückfallgefahr ausgegangen werden. Besonders ungünstig sei
seine Eigenschaft, eigene Aussagen den Erwartungen des Gegenübers anzupassen.
Der Behandlungsprozess bestehe unter anderem darin, die Problemeinsicht des
Beschwerdeführers zu fördern und eine Vertrauensbasis zu schaffen. Dafür
brauche es Zeit.
Der Therapieverlaufsbericht vom 11. Dezember 2012, auf den die
Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vor Bundesgericht Bezug nimmt,
bestätigt diese Einschätzung. Wie aus den Akten ersichtlich ist, hat der
Beschwerdeführer Kenntnis vom Inhalt des Berichts. Der behandelnde Psychiater,
Dr. med. C.________, stellt dort fest, der Beschwerdeführer habe nach den
bisherigen fünf Therapiesitzungen noch keine wesentlichen Fortschritte erzielt.
Angesichts der ausstehenden Therapieerfolge und der nach wie vor hohen
Rückfallgefahr bleibt die ambulante Behandlung weiterhin nur dann zweckmässig,
wenn sie unter Freiheitsentzug erfolgt. Dieser Schluss deckt sich mit der
klaren Erkenntnis des Gutachters.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind in den Darlegungen des
Sachverständigen keine Widersprüche erkennbar. Wenn der Gutachter neben
ambulanten Therapien auf lange Sicht auch stationäre Massnahmen in Betracht
zieht (so den Aufenthalt in einem Wohn- und Arbeitsexternat), dann im Hinblick
auf das anstehende Strafurteil. Über freiheitsentziehende Massnahmen wird -
unter Vorbehalt von Art. 236 StPO - gegebenenfalls das Sachgericht entscheiden.
Im Haftverfahren stehen dagegen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 ff. StPO in
Frage; dazu gehört die vom Beschwerdeführer beantragte ärztliche Behandlung in
Freiheit. Was letztere angeht, ist die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht
zum Schluss gekommen, sie reiche nicht aus, um die Wiederholungsgefahr zu
bannen. Auch andere Ersatzmassnahmen können unter den gegebenen Umständen nicht
den gleichen Zweck erfüllen wie Haft.
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

6.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Dauer der Haft.
Die Untersuchungshaft dauerte bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids rund
7 ½ Monate. Der Beschwerdeführer muss mit einer Freiheitsstrafe rechnen, welche
diese Dauer deutlich übersteigt. Der Freiheitsentzug ist daher auch insoweit
verhältnismässig. Der Einwand ist daher unbegründet.

7.
Der Beschwerdeführer macht Grundrechtsverletzungen geltend.

7.1 Die von ihm erhobene Willkürrüge (Art. 9 BV) hat keine selbstständige
Bedeutung, da das Bundesgericht die Voraussetzungen der Untersuchungshaft
gemäss Art. 221 StPO frei prüft.

7.2 Der Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) ist
im Lichte der vorstehenden Ausführungen nach Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 BV
zulässig. Die betreffende Rüge ist unbehelflich.

8.
Die Beschwerde ist danach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist auszugehen. Da die Haft einen
schweren Eingriff darstellt, konnte er sich zur Beschwerde veranlasst sehen.
Die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird daher bewilligt
(Art. 64 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und dem
Beschwerdeführer Rechtsanwältin Rita Gettkowski als unentgeltliche
Rechtsbeiständin beigegeben.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Rechtsanwältin Rita Gettkowski wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung
von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Luzern, Abteilung 2 Emmen, und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Geisser