Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.126/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_126/2013

Urteil vom 18. April 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli, Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

Gegenstand
Verlängerung der Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. März 2013 des Obergerichts des Kantons
Luzern, 4. Abteilung, Verfahrensleitung.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Luzern sprach X.________ am 29. März 2001 wegen
Zurechnungsunfähigkeit von Schuld und Strafe hinsichtlich des Tötungsdeliktes
an ihrem Ehemann frei, ordnete jedoch ihre Verwahrung (nach Art. 43 Ziff. 1
Abs. 2 aStGB) an. In Anwendung des (am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen)
neuen Sanktionenrechts hob das Obergericht am 13. September 2007 die
altrechtliche Verwahrung auf und erliess stattdessen eine stationäre
therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB. Die von der
Verurteilten dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom
4. März 2008 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_623/2007).

B.
Mit Entscheid vom 25. Juli 2012 empfahlen die Vollzugs- und Bewährungsdienste
des Kantons Luzern der kantonalen Oberstaatsanwaltschaft, beim zuständigen
Gericht (gestützt auf Art. 59 Abs. 4 StGB) Antrag auf Verlängerung der
stationären Massnahme um fünf Jahre zu stellen. Am 26. Juli 2012 gelangte die
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern mit einem entsprechenden
Rechtsbegehren (ergänzt mit Eingabe vom 12. November 2012) an das kantonale
Obergericht. Mit Verfügung vom 20. September 2012 versetzte die
Verfahrensleitung des Obergerichtes die Verurteilte (gestützt auf Art. 232
StPO) in Sicherheitshaft. Am 18. Dezember 2012 verlängerte das Obergericht die
strafprozessuale Haft bis zum 17. März 2013.

C.
Am 10. Januar 2013 fand die Verhandlung betreffend Verlängerung der stationären
Massnahme vor Obergericht statt. Mit Urteil vom 1. Februar 2013 verlängerte das
Obergericht die am 13. September 2007 angeordnete stationäre therapeutische
Massnahme (rückwirkend ab dem 13. September 2012) um 18 Monate, nämlich bis zum
13. März 2014. Die Urteilsbegründung ist noch ausstehend. Das Massnahmenurteil
vom 1. Februar 2013 ist noch nicht rechtskräftig.

D.
Am 5. März 2013 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft die Verlängerung der am
17. März 2013 auslaufenden Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 15. März 2013
verlängerte die Verfahrensleitung des Obergerichts des Kantons Luzern, 4.
Abteilung, die Sicherheitshaft bis zum 16. Mai 2013. Gleichzeitig wies die
Verfahrensleitung die Inhaftierte darauf hin, dass sie beim Obergericht
jederzeit ein Gesuch um Aufhebung der Sicherheitshaft stellen könne.

E.
Gegen den Haftverlängerungsentscheid vom 15. März 2013 gelangte die Inhaftierte
mit Beschwerde vom 23. März 2013 an das Bundesgericht. Sie beantragt die
Aufhebung des angefochtenen Entscheides und ihre sofortige Haftentlassung
(gegen Ersatzmassnahmen).

Die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht beantragen je mit Stellungnahmen
vom 2. bzw. 5. April 2013 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit zur Replik.

Erwägungen:

1.
Zunächst ist zu prüfen, ob und inwiefern ein beim Bundesgericht anfechtbarer
Entscheid vorliegt.

1.1 Art. 59 StGB sieht als stationäre therapeutische Massnahme die Behandlung
von psychischen Störungen vor. Ist der Täter (oder die Täterin) psychisch
schwer gestört, kann das Strafgericht diese Massnahme anordnen, wenn der Täter
ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung
in Zusammenhang steht (Abs. 1 lit. a), und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse
sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang
stehender Taten begegnen (lit. b). Die stationäre Behandlung erfolgt in einer
geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung
(Abs. 2). Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere
Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt (Abs. 3
Satz 1). Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt
in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte
Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die
Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen
Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen,
so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der
Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Abs. 4). Das Gericht,
welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, trifft auch die einer
gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide,
sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen (Art. 363 Abs. 1 StPO). Das
kantonale Behördenorganisationsrecht kann insbesondere festlegen, dass das
kantonale Berufungsgericht bzw. das kantonal letztinstanzlich entscheidende
Gericht auch die selbstständigen nachträglichen Entscheide fällt (vgl. NIKLAUS
SCHMID, Praxiskommentar StPO, Zürich 2009, Art. 364 N. 2; CHRISTIAN
SCHWARZENEGGER, in: Zürcher Kommentar StPO, Zürich 2010, Art. 363 N. 5). Im
Rahmen der Einführung der StPO (per 1. Januar 2011) hat der Kanton Luzern diese
Option gewählt (§ 287bis Abs. 1 des luzernischen Gesetzes über den Straf- und
Massnahmenvollzug, SRL Nr. 305). Das Verfahren bei selbstständigen
nachträglichen Massnahmenentscheiden des Gerichts (insbes. Art. 59 Abs. 4 StGB
i.V.m. Art. 363 Abs. 1 StPO) richtet sich nach Art. 364-365 StPO. Eine
besondere Regelung für die Anordnung und Fortsetzung von Sicherheitshaft
enthalten die Art. 363-365 StPO nicht (vgl. MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar
StPO, Basel 2011, Art. 364 N. 9).

1.2 Gemäss den dargelegten Bestimmungen musste die am 13. September 2007
angeordnete stationäre therapeutische Massnahme (Art. 59 Abs. 1 StGB) bzw.
deren beantragte Verlängerung von der Vorinstanz (spätestens nach Ablauf von
fünf Jahren) im nachträglichen richterlichen Verfahren (Art. 363-365 StPO) neu
geprüft werden. Gestützt auf das Urteil des Obergerichtes vom 13. September
2007 war ein stationärer Massnahmenvollzug nur noch bis September 2012 zulässig
(Art. 59 Abs. 4 StGB). Anschliessend und bis zur Rechtskraft des neuen
Massnahmenurteils des Obergerichtes vom 1. Februar 2013 stützte (und stützt)
sich der hier streitige Freiheitsentzug auf strafprozessuale Sicherheitshaft
(im Sinne von Art. 229-233 i.V.m. Art. 220 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 133 IV 333;
Urteil 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 2.4).

1.3 Die haftrichterliche Zuständigkeit des Obergerichtes im Rahmen von
Prozessen, die bei ihm anhängig sind, beschränkt sich nicht auf das
Berufungsverfahren (vgl. Art. 413 Abs. 4 StPO; Niklaus Schmid, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, Rz. 1048). Die in der
Beschwerde erhobene Rüge, die Verfahrensleitung des Obergerichtes sei für die
Behandlung des Antrages vom 5. März 2013 um Verlängerung der Sicherheitshaft
gar nicht (mehr) zuständig gewesen, erweist sich als unbegründet. Die Kompetenz
eines unterinstanzlichen kantonalen Gerichtes (Zwangsmassnahmengericht) zur
Überprüfung von strafprozessualen Verfügungen bzw. verfahrensleitenden
Anordnungen des Obergerichtes im Rahmen von nachträglichen
Massnahmenentscheiden erschiene im Übrigen systemwidrig (vgl. Art. 230-233
StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts, BBl 2005 S. 1085 ff., 1235 Ziff. 2.5.3.6).

1.4 Das Obergericht hat als einzige kantonale Instanz entschieden (vgl. Art.
222 Satz 2 i.V.m. Art. 232-233 StPO bzw. Art. 227 i.V.m. Art. 229 Abs. 3 lit. b
StPO). Der Haftverlängerungsentscheid der Vorinstanz ist mit Beschwerde in
Strafsachen an das Bundesgericht anfechtbar (Art. 80 Abs. 2 Satz 2 BGG; vgl.
MARC FORSTER, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 222 N. 7). Auch die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt.

2.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 10
Abs. 2 BV) sowie eine bundesrechtswidrige Anwendung der Art. 221 ff. StPO. Im
Wesentlichen bringt sie vor, es fehle (angesichts des langen Zeitablaufes seit
ihrer Verurteilung) am dringenden Tatverdacht. Eine Qualifikation des
Tötungsdeliktes als Mord sei jedenfalls nicht erfolgt. Ausserdem fehle es an
einem besonderen Haftgrund, insbesondere an Flucht-, Ausführungs- oder
Wiederholungsgefahr. Was die Fortsetzungsgefahr betrifft, gehe die Vorinstanz
zu Unrecht davon aus, dass sie, die Beschwerdeführerin, an einer schweren
psychischen Krankheit leide. Es bestünden aktuelle medizinische Gutachten, in
denen weder eine schwere Persönlichkeitsstörung, noch eine Schizophrenie
diagnostiziert und keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (für den Fall
einer Freilassung) festgestellt worden seien. Ihre im Zeitpunkt der Straftat
noch vorbestehende psychische Erkrankung habe nicht allein, sondern zusammen
mit "äusserst schwerem Stress" (als Folge psychischer und körperlicher
Misshandlungen), zu dem Tötungsdelikt an ihrem Ehemann geführt. Die durch eine
Therapeutin und einen Gutachter erfolgte Diagnose einer paranoiden
Schizophrenie (im Stadium eines Residuums) sei willkürlich. Da sie, die
Beschwerdeführerin, plane, nach ihrer Haftentlassung zunächst in ein Wohnheim
zu ziehen, bestehe kein Risiko, dass sie durch die neuen Lebensumstände und die
damit verbundenen Stressfaktoren überfordert bzw. in gewalttätiger Weise
rückfällig würde. Anstelle der Sicherheitshaft könnten geeignete
Ersatzmassnahmen verfügt werden (Anordnung des Eintrittes in ein Wohnheim,
ambulante psychotherapeutische Behandlung usw.).

3.
Wiederholungsgefahr als strafprozessualer Haftgrund liegt vor, wenn ernsthaft
zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder
Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher
gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO).

3.1 Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann die Anordnung bzw. Fortsetzung von
strafprozessualer Haft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der
Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch
immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des
Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht
verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c
EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer
Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 137 IV 84 E.
3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Bei der Annahme, dass ein
Beschuldigter weitere schwere Delikte begehen könnte, ist allerdings
Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das
Recht der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie auf einer hinreichenden
gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und
verhältnismässig sein. Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen
Fortsetzungsgefahr ist nach der bundesgerichtlichen Praxis zulässig, wenn
einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu
befürchtenden Delikte von schwerer Natur (im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c
StPO) sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte
sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden,
reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Schliesslich
gilt auch bei der Präventivhaft - wie bei den übrigen Haftarten - dass sie nur
als "ultima ratio" angeordnet oder aufrecht erhalten werden darf. Wo sie durch
mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer
der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen verfügt
werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO; BGE 137 IV 13 E. 2.4-4 S. 17 ff.; 135 I 71
E. 2.3 S. 73; je mit Hinweisen).

3.2 Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art.
10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das
Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und
Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen
Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 137 IV 122 E. 2 S. 125, 340 E. 2.4 S.
346; Urteil des Bundesgerichtes 1B_277/2011 vom 28. Juni 2011 E. 1.2). Soweit
jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu
beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art.
105 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.).

3.3 Wie das Bundesgericht in BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f. entschieden hat,
entsprechen der deutsche und der italienische Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit.
c StPO (drohende "schwere Verbrechen oder Vergehen"/"gravi crimini o delitti")
weder der bisherigen Rechtsprechung, noch dem Sinn und Zweck der Bestimmung.
Gestützt auf den französischen Wortlaut ("des crimes ou des délits graves")
können grundsätzlich auch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen für die
Annahme von Wiederholungsgefahr genügen (bestätigt u.a. in den Urteilen 1B_435/
2012 vom 8. August 2012 E. 3.4; 1B_397/2011 vom 29. August 2011 E. 6.1; 1B_384/
2011 vom 8. August 2011 E. 2.3-2.4; 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.7-2.9;
vgl. zum Ganzen FORSTER, a.a.O., Art. 221 N. 10-13).

3.4 Im vorliegenden Fall besteht nicht nur der dringende Verdacht, sondern
bereits der rechtskräftige Nachweis eines vollendeten Tötungsdeliktes als
sogenannte "Anlasstat" der gerichtlich angeordneten stationären Massnahme: Zwar
sprach das Obergericht des Kantons Luzern am 29. März 2001 die
Beschwerdeführerin wegen Zurechnungsunfähigkeit von Schuld und Strafe frei. Sie
wurde jedoch wegen des rechtswidrigen und tatbestandsmässigen schweren
Verbrechens rechtskräftig verwahrt. Dass das Obergericht die altrechtliche
Verwahrung am 13. September 2007 (als gesetzliche Folge des Inkrafttretens des
neuen Sanktionenrechtes) in eine stationäre therapeutische Massnahme (Art. 59
Abs. 1 StGB) umwandelte, ändert nichts an der rechtskräftigen gerichtlichen
Feststellung eines (rechtswidrigen und tatbestandsmässigen) Tötungsdeliktes als
Anlasstat. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, eine Mordqualifikation
(Art. 112 StGB) sei nicht erfolgt, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.

3.5 Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdeführerin (im Sinne von Art. 221 Abs.
1 lit. c StPO) "bereits früher" in gleichartiger Weise delinquiert hat und ob
weitere schwere sicherheitsgefährdende Delikte konkret drohen.
3.5.1 Zwar macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, sie sei nicht wegen
weiteren Gewaltverbrechen zu Vorstrafen oder Massnahmen verurteilt worden. Wie
dargelegt, besteht hier jedoch der rechtskräftige gerichtliche Nachweis eines
vollendeten (rechtswidrigen und tatbestandsmässigen) Tötungsdeliktes. Bei
Sicherheitshaft während nachträglichen richterlichen Massnahmenverfahren reicht
grundsätzlich der (im Sanktionspunkt nochmals hängige) Gegenstand der bereits
erfolgten Verurteilung als Vordelinquenz im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c
StPO (vgl. BGE 133 IV 333 E. 2.3.3 S. 338). Vor einer rechtskräftigen
Verurteilung könnte gemäss der Lehre und Rechtsprechung auch schon eine sehr
grosse Verurteilungswahrscheinlichkeit (nach Massgabe des konkreten
Einzelfalls) als Vordelinquenz genügen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; Urteile
1B_435/2012 vom 8. August 2012 E. 3.4; 1B_397/2011 vom 29. August 2011 E. 6.3;
vgl. Forster, a.a.O., Art. 221 N. 15 Fn. 60; Markus Hug, in: Zürcher Kommentar
StPO, Zürich 2010, Art. 221 N. 36; SCHMID, a.a.O., Praxiskommentar, Art. 221 N.
12; ALEXIS SCHMOCKER, in: CPP - Commentaire Romand, Basel 2011, Art. 221 N.
18). Bei akut drohenden Schwerverbrechen kann nach der Praxis des
Bundesgerichtes sogar ausnahmsweise auf das Vortatenerfordernis ganz verzichtet
werden (vgl. BGE 137 IV 13 E. 3-4 S. 18 ff.; zu dieser Rechtsprechung s. Marc
Forster, Das Haftrecht der neuen StPO auf dem Prüfstand der Praxis, ZStrR 130
[2012] 334 ff., S. 338-342).
3.5.2 Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang die Frage der potentiellen
Gefährlichkeit der hier wegen eines Tötungsdeliktes als Anlasstat inhaftierten
Person (vgl. BGE 137 IV 13 E. 3-4 S. 18 ff.; 133 IV 333 E. 2.3.3 S. 338). In
seinem die Beschwerdeführerin betreffenden Urteil 6B_623/2007 vom 4. März 2008
(E. 4.3) hatte das Bundesgericht die damalige Legalprognose des
forensisch-psychiatrischen Experten wie folgt zusammengefasst:
"Demnach hält der Gutachter dafür, dass eine günstige Prognose gestellt werden
könne, wenn die Beschwerdeführerin dank sozial- und psychotherapeutischer
Unterstützung ihre sozialen Kompetenzen verbessere. Gelange sie aber wieder in
ein komplexes Gefüge von Belastungsfaktoren, bestehe die Möglichkeit einer
erneuten wahnhaften Entwicklung mit entsprechender Rückfallgefahr".
Zur aktuellen psychiatrischen Prognose erwägt die Vorinstanz Folgendes:
In seinem Gutachten vom 8. November 2011 gehe der Experte (ebenso wie die
behandelnde Ärztin) bei der Beschwerdeführerin "von der Diagnose einer
paranoiden Schizophrenie im gegenwärtigen Stadium eines Residuums aus". Im
Falle einer Haftentlassung sei es "in bedeutsamem Masse wahrscheinlich, dass
positive Schizophreniesymptome wie Halluzinationen und Wahn wieder aufflackern
und handlungsleitend würden". Bei einer Haftentlassung sei "deshalb
mittelfristig mit einem mittleren Risiko erneuter Gewalthandlungen zu rechnen".
Zwar habe die Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme der
Psychiatrischen Klinik Königsfelden eingereicht, wonach die Patientin seit
ihrem drei Monate zurückliegenden Klinikeintritt "keine psychotischen Symptome"
zeige. Gleichzeitig weise die Klinik jedoch darauf hin, dass der
Beobachtungszeitraum bisher noch "zu kurz" sei, "um das aktuelle Zustandsbild
abschliessend zu beurteilen". Die hängige Therapie werde denn auch "noch einige
Zeit in Anspruch nehmen". Zwar stuften die Klinikverantwortlichen das Risiko
(im Anstaltsbetrieb) "aktuell als gering ein". Dabei betonten sie aber, dass
"das Setting in einem therapeutischen Milieu einen wichtigen Schutzfaktor"
darstelle, weshalb "allfällige spätere Lockerungen mit der gebührenden Vorsicht
vorgenommen und therapeutisch begleitet werden" müssten (angefochtener
Entscheid, S. 5).
3.5.3 Gestützt auf diese medizinisch-psychiatrischen Legalprognose erwägt das
Obergericht, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer
sofortigen und unvorbereiteten Entlassung aus dem geschützten Rahmen der
psychiatrischen Klinik mit der Lebensführung überfordert wäre. Entsprechendes
habe sie anlässlich der obergerichtlichen Verhandlung vom 10. Januar 2013 auch
(sinngemäss) selber zu Protokoll gegeben. Dieser Umstand und das plötzliche
Einwirken weiterer möglicher Stressfaktoren "würden mit grosser
Wahrscheinlichkeit zu einer deutlichen Verschlechterung des Krankheitsbildes
führen, mit dem Risiko des Auftretens von positiven Schizophreniesymptomen".
Bei einer Haftentlassung sei daher im heutigen Zeitpunkt "von einer rechtlich
relevanten Gefahr auszugehen". Dieser könne einstweilen nur mit einer weiteren
Inhaftierung begegnet werden. Diese Erkenntnis habe das Obergericht auch dazu
geführt, die stationäre therapeutische Massnahme mit Urteil vom 1. Februar 2013
bis zum 13. März 2014 zu verlängern. Es gehe darum, "dem mittelfristigen
Rückfallrisiko der Verurteilten entgegenzuwirken, indem eine abrupte Entlassung
in Freiheit verhindert und der weitere Massnahmenvollzug sichergestellt wird"
(angefochtener Entscheid, S. 5).

3.6 Diese Erwägungen und die darauf gestützte Annahme von Wiederholungsgefahr
durch die Vorinstanz halten (im jetzigen Verfahrens- und Therapiestadium) vor
dem Bundesrecht stand. Analoges gilt für die Einschätzung, dem dargelegten
Haftgrund könne mit blossen Ersatzmassnahmen für Sicherheitshaft derzeit nicht
ausreichend begegnet werden.

4.
Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

Zwar stellt die Beschwerdeführerin kein förmliches Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung (vgl. Art. 64 BGG). Es rechtfertigt sich jedoch im vorliegenden
Fall (insbesondere angesichts des schon seit längerer Zeit andauernden
Freiheitsentzuges), auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster