Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.125/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_125/2013

Urteil vom 3. Juni 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rieder,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,
Amt der Region Oberwallis, Kantonsstrasse 6,
Postfach 540, 3930 Visp.

Gegenstand
Strafverfahren; Beweisergänzung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Februar 2013 des Kantonsgerichts des
Kantons Wallis,
Richter der Strafkammer.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Oberwallis führt gegen X.________ eine
Strafuntersuchung wegen vorsätzlicher Tötung, eventuell Mordes. Sie verdächtigt
ihn, seine Tochter getötet und anschliessend versucht zu haben, Selbstmord zu
begehen. X.________ wurde am 4. Juni 2012 am Tatort festgenommen und befindet
sich seither in Haft.

Am 20. Juni 2012 beantragte X.________, Y.________, eine Schulfreundin seiner
Tochter, einzuvernehmen.

Am 29. Juni 2012 beantragte X.________, das Gutachten der Gerichtsmedizinerin
Dr. Schrag vom 15. Juni 2012 über die körperliche Untersuchung, die sie am 4.
Juni 2012, um 06:15 Uhr, an ihm vorgenommen hatte, ganz oder eventuell
teilweise aus den Akten entfernen zu lassen.

Am 20. Juli 2012 lehnte die Staatsanwältin beide Anträge ab.

Am 18. Februar 2012 (recte: 2013) trat der Richter der Strafkammer des Walliser
Kantonsgerichts auf die Beschwerde von X.________ gegen die beiden Verfügungen
der Staatsanwältin nicht ein.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen Entscheid des
Kantonsgerichts aufzuheben, das Gutachten von Dr. Schrag oder eventuell dessen
Teile "II. Rechtsmedizinische Untersuchung Abs. 3" und "VI. Beurteilung Abs. 3"
aus den Akten zu entfernen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die
Einvernahme von Y.________ unverzüglich durchzuführen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Wallis.

C.
Das Kantonsgericht verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist der Entscheid eines kantonal letztinstanzlichen Gerichts über
eine Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die
Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig.
Allerdings schliesst er das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab;
es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG. Als
solcher ist er nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (lit. a), oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Dabei obliegt dem Beschwerdeführer der
Nachweis, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren
Vorliegen nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 136 IV 92 E. 4 und
4.2 S. 95 f.; 134 III 426 E. 1.2 S. 429; 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632).

Der Beschwerdeführer geht irrigerweise davon aus, einen Endentscheid im Sinn
von Art. 90 BGG anzufechten und begründet dementsprechend nicht, inwiefern die
Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollen, und das ist auch
keineswegs offensichtlich. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.

Das Bundesgericht verzichtet allerdings auf das Erfordernis eines nicht wieder
gutzumachenden Nachteils, sofern eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bzw.
Rechtsverzögerung gerügt wird (BGE 138 IV 258 E. 1; 134 IV 43 E. 2.2; Urteil
1B_7/2013 vom 29. Mai 2013 E. 1.4). Der Beschwerdeführer wirft dem
Kantonsgericht vor, es habe sich nach der letzten Vernehmlassung der
Staatsanwältin für die Beurteilung der Beschwerde rund 5 ½ Monate Zeit gelassen
und damit das Verfahren nicht mit der in einem Haftfall gebotenen
Beschleunigung vorangetrieben. Ein solch grosser Zeitbedarf in einem
überschaubaren und keine besonderen Schwierigkeiten aufwerfenden
Beschwerdeverfahren erweckt zwar Bedenken. Selbst wenn aber in der dadurch
allenfalls bewirkten Verlängerung des Strafverfahrens eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots läge, so wäre diese angesichts der Schwere des
Tatvorwurfs und der für den Fall einer Verurteilung zu erwartenden
empfindlichen Freiheitsstrafe jedenfalls nicht schwerwiegend genug, um die
Rechtmässigkeit des Strafverfahrens bzw. der Fortdauer der Untersuchungshaft in
Frage zu stellen. Ob wirklich eine Verletzung des verfassungs- und
konventionsrechtlichen Beschleunigungsgebots vorliegt, kann unter diesen
Umständen denn auch erst der Sachrichter unter der gebotenen Gesamtwürdigung (
BGE 124 I 139 E. 2c) beurteilen, der auch darüber zu befinden hat, in welcher
Weise eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots wieder gut zu machen
ist. In dieser Situation genügt es, die zuständigen Behörden anzuhalten, das
Verfahren mit der gebotenen Beförderung weiterzuführen (BGE 128 I 149 E. 2.2.2;
Urteil 1B_126/2012 vom 28. März 2012 E. 5.3).

2.
Die Beschwerde ist somit im Sinne der Erwägungen abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da
die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Wallis, Amt der Region Oberwallis, und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis,
Richter der Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi

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