Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.124/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_124/2013

Urteil vom 7. Mai 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502
Solothurn.

Gegenstand
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Februar 2013 des Obergerichts des
Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 13. November 2012 nahm die Staatsanwaltschaft Solothurn eine
Strafanzeige von X.________ gegen Y.________ wegen Irreführung der
Rechtspflege, Betrug, arglistiger Täuschung, missbräuchlicher Verwendung eines
Titels etc. nicht an die Hand. Zur Begründung führte sie aus, der erhobene
Vorwurf, zu Unrecht den Titel des Rechtsanwalts verwendet zu haben, betreffe
die Jahre 1982 bis 1985. Vor Inkrafttreten des kantonalen Gesetzes vom 10. Mai
2000 über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (AnwG; BGS 127.10) sei dies
im Kanton Solothurn zulässig gewesen. Dass Y.________ sich auch später noch als
Rechtsanwalt bezeichnet habe, sei nicht ersichtlich. Die übrigen
Straftatbestände seien zudem von vornherein verjährt.

Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob X.________ Beschwerde ans Obergericht
des Kantons Solothurn und ersuchte dieses um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung).
Mit Verfügung vom 18. Februar 2013 lehnte das Obergericht das Gesuch ab und
setzte X.________ Frist zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 500.-- für
allfällige Kosten und Entschädigungen.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 25. März 2013 ans Bundesgericht beantragt
X.________ im Wesentlichen, seine Strafanzeigen seien an die Hand zu nehmen und
ihm selbst sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der ihm entstandene
Schaden sei vom Beklagten zu übernehmen und der Verlustschein aus Konkurs Nr.
47/1992 ungültig zu erklären. Weiter sei ein Gutachten zu seiner Person
einzuholen und zu prüfen, ob der Sachverhalt eine Revision des Urteils vom 4.
Juni 1984 des Richteramts Olten-Gösgen zulasse.

Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft
hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft die unentgeltliche Rechtspflege im
kantonalen Beschwerdeverfahren gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen das zutreffende
Rechtsmittel (Art. 78 BGG). Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG; Urteil 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 1.1 mit Hinweis, in: Pra 2013
Nr. 1 S. 1).

1.2 Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 zur Beschwerde
legitimiert: Zum einen wäre er berechtigt, gegen einen die Einstellung des
Strafverfahrens bestätigenden Entscheid der Vorinstanz Beschwerde in
Strafsachen zu erheben, da er dargelegt hat, inwiefern sich dies auf seine
Zivilforderungen auswirken könnte (vgl. Urteil 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012
E. 1.2, in: Pra 2013 Nr. 1 S. 1; BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 S. 247 f. mit
Hinweisen). Zum andern macht er mit seiner Kritik an der Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege eine Verletzung von Verfahrensrechten geltend, die
einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt (vgl. Urteile 1B_702/2011 vom
31. Mai 2012 E. 1.2; 1B_436/2011 vom 21. September 2011 E. 1, in: Pra 2012 Nr.
16 S. 100; je mit Hinweisen).

1.3 Gegenstand der angefochtenen Zwischenverfügung ist einzig das abgewiesene
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen
Begehren darüber hinausgeht, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Dies
betrifft die Begehren, das Strafverfahren sei zu eröffnen, der ihm entstandene
Schaden sei vom Beklagten zu übernehmen, der Verlustschein aus Konkurs sei
ungültig zu erklären und die Möglichkeit der Revision des Urteils vom 4. Juni
1984 zu prüfen.

1.4 Unter diesem Vorbehalt ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.5 Zur Beurteilung der Beschwerde ist entbehrlich, ein Gutachten über den
Beschwerdeführer erstellen zu lassen. Dieser Verfahrensantrag ist abzuweisen.

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 136 StPO. Nach Abs. 1 dieser
Bestimmung gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die
Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche
Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b).
Das Obergericht hat zutreffend dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer
behaupteten Delikte ohnehin bereits verjährt wären, da sie die Jahre 1982 bis
1985 betreffen (vgl. die in Art. 97 StGB aufgeführten Fristen der
Verfolgungsverjährung). Der Beschwerdeführer bestreitet dies im Grundsatz
nicht, ist aber der Ansicht, der Beschuldigte habe die "theoretisch verjährten"
Straftaten reaktiviert, indem er heute eine aus jener Zeit stammende
Zivilforderung geltend mache. Dies trifft indessen nicht zu; die Geltendmachung
von Zivilforderungen hat keine derartige Wirkung auf die Verfolgungsverjährung.
Die Vorinstanz durfte deshalb davon ausgehen, dass die Prozessvoraussetzungen
für das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren eindeutig nicht erfüllt
sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO) und eine Zivilklage damit aussichtslos
erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Die Rüge, der angefochtene Entscheid
verletze Art. 136 StPO, ist somit unbegründet.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold

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