Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.122/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_122/2013

Urteil vom 11. April 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Alain Joset,

gegen

Strafgericht Basel-Stadt, Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel,

Gegenstand
Ausschluss der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. März 2013 des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsident.

Sachverhalt:

A.
Beim Strafgericht Basel-Stadt ist gegen X.________ ein Strafverfahren wegen
Körperverletzung, Angriffs, Landfriedensbruchs, Gewalt gegen Beamte und
Hinderung einer Amtshandlung hängig. Die Hauptverhandlung ist auf den 16. April
2013 angesetzt.
Am 19. Februar 2013 wies der Strafgerichtspräsident den Antrag von X.________
ab, die Hauptverhandlung gegen ihn öffentlich durchzuführen. Er erwog, die
Öffentlichkeit könne nach Art. 70 Abs. 1 StPO aus Gründen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung ausgeschlossen werden. Der einschlägig vorbestrafte
Beschuldigte gehöre mutmasslich der gewaltbereiten linksautonomen Szene an.
Während seiner Inhaftierung sei es landesweit zu Sympathie- und
Solidaritätskundgebungen gekommen. Bei einer öffentlichen Hauptverhandlung
gegen den Beschuldigten sei daher eine massive Störung des Gerichtsbetriebs zu
erwarten. Die akkreditierte Presse sei zugelassen, und der Beschuldigte könne
sich durch drei Personen seines Vertrauens begleiten lassen.
Am 5. März 2013 trat der Appellationsgerichtspräsident auf die Beschwerde von
X.________ gegen den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung
nicht ein. Er erwog, nach der Praxis des Appellationsgerichts seien Beschwerden
gegen verfahrensleitende Verfügungen vor der Hauptverhandlung nur zulässig,
wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil verursachen könnten. Das sei
vorliegend nicht der Fall, weil der angefochtene Entscheid des
Instruktionsrichters nicht definitiv sei und der Beschuldigte den Antrag auf
Zulassung der Öffentlichkeit zur Hauptverhandlung dem Strafgericht unterbreiten
könne, welches darüber nach Art. 70 Abs. 1 StPO abschliessend zu befinden habe.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen Entscheid des
Appellationsgerichtspräsidenten aufzuheben und die Sache zur materiellen
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er um
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragt er, der Beschwerde sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme
aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Strafgericht anzuweisen, die auf den
16. April 2013 angesetzte Hauptverhandlung auf einen Zeitpunkt nach dem
Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Entscheids zu verschieben.

C.
Das Appellationsgericht beantragt, das Gesuch um aufschiebende Wirkung
abzuweisen und verzichtet im Übrigen auf Vernehmlassung. Das Strafgericht
beantragt, sowohl auf die Beschwerde als auch auf das Gesuch um aufschiebende
Wirkung nicht einzutreten oder eventuell beide abzuweisen.
X.________ hält in seiner Replik an der Beschwerde fest.

Erwägungen:

1.
Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Appellationsgericht kantonal
letztinstanzlich abgelehnt, auf eine Beschwerde gegen einen vom
Instruktionsrichter im erstinstanzlichen Strafverfahren verfügten Ausschluss
der Öffentlichkeit einzutreten. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen im
Sinn der Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig, und der Beschwerdeführer ist
befugt, sie zu erheben. Der Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen diesen
allerdings nicht ab, es handelt sich um einen Zwischenentscheid, gegen den die
Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig ist, wenn er einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und dadurch einen
bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (lit. b).
Diese Voraussetzungen sind offensichtlich nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer
erleidet durch den vom Instruktionsrichter verfügten Ausschluss der
Öffentlichkeit keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, weil er an der
Hauptverhandlung dem Strafgericht beantragen kann, die Öffentlichkeit
zuzulassen, was von diesem unverzüglich vorfrageweise zu beurteilen ist (Art.
339 Abs. 2 lit. e und Abs. 3 StPO). Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei
realistischerweise nicht damit zu rechnen, dass das Strafgericht in
Dreierbesetzung den Entscheid des Instruktionsrichters umstosse, ist eine reine
Spekulation. Es ist nicht ersichtlich, dass die beisitzenden Richter diese
Frage nicht eigenständig zu beurteilen und den Instruktionsrichter bzw.
Präsidenten gegebenenfalls zu überstimmen in der Lage sind. Die Voraussetzung
von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist ohnehin nicht erfüllt, da die Gutheissung der
Beschwerde keinen Endentscheid herbeiführen könnte.

2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches
indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und
2 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird der Antrag, das Strafgericht zur
Absetzung bzw. Verschiebung der auf den 16. April 2013 angesetzten
Hauptverhandlung anzuhalten, gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Strafgericht und dem
Appellationsgericht Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsident, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi