Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.120/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_120/2013

Urteil vom 17. Juni 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Haag.

Verfahrensbeteiligte
Martin Bänziger, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard
Hediger,

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Büro für amtliche Mandate, Florhofgasse 2,
Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Strafverfahren; Bestellung der amtlichen Verteidigung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. Februar 2013 des Obergerichts des
Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt eine Strafuntersuchung gegen
Y.________ wegen Drohung und weiterer Straftaten. Am 2. Juli 2012 ersuchte die
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
um Bestellung einer amtlichen Verteidigung für Y.________. Mit Verfügung vom 4.
Juli 2012 bestellte die Oberstaatsanwaltschaft Rechtsanwalt X.________ als
amtlichen Verteidiger. Mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich
verlangte Y.________, die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 4. Juli 2012
sei aufzuheben und Rechtsanwalt Bernhard Hediger sei ihm als amtlicher
Verteidiger beizugeben. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2012 wies das Obergericht
die Beschwerde ab. Eine gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde in
Strafsachen von Y.________ hiess das Bundesgericht mit Urteil 1B_686/2012 vom
25. Januar 2013 gut. Das Obergericht wurde mit diesem Urteil zur neuen
Beurteilung der Angelegenheit eingeladen, worauf es mit Beschluss vom 13.
Februar 2013 Rechtsanwalt Bernhard Hediger als amtlichen Verteidiger von
Y.________ mit Wirkung auf den 3. Juli 2012 bestellte.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 21. März 2013 beantragt
Rechtsanwalt X.________ in eigenem Namen, der Beschluss des Obergerichts vom
13. Februar 2013 sei aufzuheben, und er sei als amtlicher Verteidiger von
Y.________ entsprechend der Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 4. Juli
2012 zu belassen.

Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft verzichten auf eine
Stellungnahme zur Beschwerde. Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard
Hediger, beantragt im Wesentlichen die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid betrifft eine Strafsache im Sinne von Art. 78 Abs. 1
BGG und wurde von einer letzten kantonalen Instanz gefällt (Art. 80 Abs. 1 und
2 BGG). Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid,
der das Strafverfahren nicht abschliesst. Angefochten ist lediglich die
Bestellung der amtlichen Verteidigung. Für den Anwalt, dessen Ernennung als
amtlicher Verteidiger widerrufen wird, kann der Entscheid einen Endentscheid im
Sinne von Art. 90 BGG darstellen oder einen Zwischenentscheid, der einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt
(vgl. BGE 133 IV 335 E. 5 S. 339). Im vorliegenden Fall liegt kein Widerruf der
Ernennung des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger vor. Vielmehr wurde
seine Ernennung als amtlicher Verteidiger vom 4. Juli 2012 im
Rechtsmittelverfahren gegen diese Verfügung vom Obergericht aufgehoben.
Insoweit liegt für den Beschwerdeführer ein Endentscheid im Sinne von Art. 90
BGG vor.

2.
Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der amtliche
Verteidiger ist in der nicht abschliessenden Aufzählung von Art. 81 lit. b BGG
nicht als zur Beschwerde berechtigte Person aufgeführt. Indessen anerkennt die
Rechtsprechung ein rechtlich geschütztes Interesse des amtlichen Verteidigers
im Sinne von Art. 81 lit. b BGG, soweit es um seine Ansprüche aus der Ernennung
zum amtlichen Verteidiger geht (namentlich Anspruch auf Entschädigung und
eigene Verfahrensrechte bei Ausübung des Mandats; BGE 133 IV 335 E. 5 S. 340
mit Hinweisen; vgl. Marc Thommen, Basler Kommentar BGG, 2. Auflage 2011, N. 75
zu Art. 81; kritisch Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 2009, Rz. 1652 Fn. 515). In Bezug auf die Höhe der
Entschädigung für die amtliche Verteidigung bejaht das Bundesgericht auch die
Beschwerdeberechtigung der Staatsanwaltschaft (Urteil 6B_611/2012 vom 19. April
2013 E. 2, zur Publikation vorgesehen). Die erwähnte Rechtsprechung zur
Legitimation des amtlichen Verteidigers bezieht sich auf Fälle, in welchen die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers umstritten ist oder die Beendigung
eines Mandats als amtlicher Verteidiger zur Diskussion steht. Wurde ein
Rechtsanwalt indessen nicht als amtlicher Verteidiger eingesetzt, so hat er
kein rechtlich geschütztes Interesse, diesen Entscheid mit Beschwerde in
Strafsachen anzufechten (Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012
E. 2 mit Hinweisen).

In der vorliegenden Angelegenheit wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung der
Oberstaatsanwaltschaft vom 4. Juli 2012 zum amtlichen Verteidiger ernannt.
Diese Verfügung hat das Obergericht mit dem hier angefochtenen Beschluss vom
13. Februar 2013 aufgehoben und Rechtsanwalt Bernhard Hediger als amtlichen
Verteidiger mit Wirkung auf den 3. Juli 2012 bestellt. Der Beschwerdeführer war
in der vorliegenden Strafsache nicht für den Angeschuldigten tätig und beruft
sich nicht auf einen Anspruch auf Entschädigung oder auf eigene
Verfahrensrechte, die ihm als amtlicher Verteidiger zustehen würden. Er hat
somit kein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerdeführung im Sinne
von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist.

3.
Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Gerichtskosten
dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dieser
hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten (Art. 68Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr.
1'500.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie der
Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Haag

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