Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.119/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_119/2013

Urteil vom 22. März 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St.
Gallen.

Gegenstand
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. März 2013 des Präsidenten der
Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
In Erwägung,
dass der Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom
11. März 2013 X.________ das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Beschwerdeverfahren gegen eine Verfügung des Untersuchungsamtes
St. Gallen vom 29. Januar 2013 abgewiesen und zur Leistung eines
Kostenvorschusses aufgefordert hat, ansonsten auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden könne;
dass X.________ dagegen mit Eingabe vom 20. März 2013 an die Anklagekammer
"Einspruch" erhoben hat;
dass die Anklagekammer den "Einspruch" mit Schreiben vom 21. März 2013 an das
Bundesgericht zur Behandlung als Beschwerde in Strafsachen weitergeleitet hat;
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
dass die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, nicht
darlegt, inwiefern die dem angefochtenen Entscheid der Anklagekammer zugrunde
liegende Begründung bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St.
Gallen den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2
BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68
mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Präsidenten der Anklagekammer
des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli