Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.117/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_117/2013

Urteil vom 21. März 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann,

gegen

Staatsanwaltschaft Abteilung 4 Spezialdelikte, Eichwilstrasse 2, Postfach 1662,
6011 Kriens.

Gegenstand
Widerruf der amtlichen Verteidigung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons
Luzern, 2. Abteilung.

Erwägungen:

1.
Die Staatsanwaltschaft Abteilung 4 Spezialdelikte des Kantons Luzern führt
gegen X.________ eine Strafuntersuchung u.a. wegen betrügerischen Konkurses,
Pfändungsbetrugs, Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung. Mit Wirkung
ab 23. Mai 2012 wurde Rechtsanwalt A.________ als amtlicher Verteidiger
eingesetzt. Am 4. Juli 2012 teilte Rechtsanwalt Markus Bachmann der
Staatsanwaltschaft mit, dass der Bruder des Beschuldigten ihn beauftragt habe,
die Verteidigung des Beschuldigten zu übernehmen. Er kündigte an, er werde um
Entlassung des amtlichen Verteidigers ersuchen, sobald er im Besitze einer
Vollmacht von X.________ sei.
Am 9. Juli ersuchte X.________ um Entlassung seines amtlichen Verteidigers, was
die Staatsanwaltschaft Abteilung 4 Spezialdelikte mit Verfügung vom 21.
September 2012 ablehnte. Dagegen erhob X.________ am 8. Oktober 2012
Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Luzern wies die Beschwerde mit
Beschluss vom 7. Februar 2013 ab, soweit es darauf eintrat.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 18. März 2013 Beschwerde in Strafsachen gegen
den Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern vom 7. Februar 2013. Das
Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
3.1 Der angefochtene Beschluss schliesst das Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer nicht ab, ist mithin ein Zwischenentscheid. Da er weder die
Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft, handelt es sich um einen "anderen
Zwischenentscheid" im Sinne von Art. 93 BGG. Als solcher ist er nach Art. 93
Abs. 1 BGG nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken kann (lit. b) oder - was vorliegend nicht in Betracht fällt - wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Nach der Rechtsprechung muss es sich im Bereich des Strafrechts beim nicht
wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen
solchen rechtlicher Natur handeln. Ein solcher liegt vor, wenn er auch mit
einem späteren günstigen Endentscheid nicht mehr gänzlich behoben werden
könnte. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder
Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 137 IV 237 E. 1.1 S. 239 f., 172
E. 2.1 S. 173 f.; 135 I 261 E. 1.2 S. 263, je mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer muss - wenn das nicht offensichtlich ist - darlegen, weshalb
ihm der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im
Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte (BGE 138 III 46 E. 1.2 S.
47 mit Hinweisen).

3.2 Der Beschwerdeführer sieht einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
darin, dass er allenfalls die Kosten einer ungewollten amtlichen Verteidigung
zurückzahlen müsste. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer kann
den vorliegend angefochtenen Beschluss des Obergerichts betreffend Widerruf der
amtlichen Verteidigung mit dem Endentscheid anfechten.

3.3 Der Beschwerdeführer sieht einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
ausserdem darin, dass er weiterhin ungenügend gegen seinen Willen amtlich
verteidigt werde. Mit dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass
es vorliegend nicht um eine Auswechslung der amtlichen Verteidigung, sondern
bloss um deren Absetzung geht. Der Beschwerdeführer führt in Ziffer 13 seiner
Beschwerde selber aus, dass er seit über 9 Monaten durch Rechtsanwalt Markus
Bachmann privat verteidigt werde. Der private Verteidiger habe nie in Abrede
gestellt, dass die Honorierung für das Untersuchungsverfahren sichergestellt
sei. Somit ist - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - nicht
ersichtlich, inwiefern er ungenügend verteidigt sein sollte. Ein nicht wieder
gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist daher nicht
ersichtlich. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
BGG nicht einzutreten.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Abteilung 4
Spezialdelikte und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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