Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.115/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_115/2013

Urteil vom 10. Oktober 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Chaix,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern.

Gegenstand
Verfall der Sicherheitsleistung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
vom 12. Februar 2013.

Sachverhalt:

A.
Am 17. Dezember 2003 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein Strafverfahren unter
anderem gegen den serbischen und schweizerischen Staatsangehörigen Y.________
(im Folgenden: Beschuldigter) wegen des Verdachts der qualifizierten
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen
Organisation.
Am 18. Februar 2006 wurde er in Deutschland verhaftet. Am 17. März 2006 wurde
er in die Schweiz überführt und in Untersuchungshaft versetzt.
Am 24. Februar 2009 ersuchte er um Haftentlassung.
Am 13. März 2009 verfügte der damals zuständige eidgenössische
Untersuchungsrichter was folgt:

"1. Dem Gesuch um Haftentlassung wird unter den nachfolgenden Bedingungen
stattgegeben.
2. Zwecks Haftentlassung (...) werden folgende Ersatzmassnahmen angeordnet:
a) Bezahlung einer Sicherheitsleistung von CHF 100'000.-- (...).
b) Die folgenden auf den Namen von Y.________ lautenden Ausweispapiere, die
sich bei den persönlichen Effekten befanden, werden zurückbehalten: Schweizer
Reisepass (...), schweizerische Identitätskarte (...) und serbischer Ausweis
(Identitätskarte) (...).
c) Gegenüber Y.________ wird eine Schriftensperre verhängt.
d) Y.________ wird eine Meldepflicht auferlegt, indem er nach seiner
Haftentlassung wöchentlich (jeweils am Montag) bei der Stadtpolizei Zürich
(...) persönlich zu erscheinen hat.
3. Die gemäss Ziffer 2a hinterlegte Sicherheitsleistung verfällt dem Staat,
wenn sich Y.________ der weiteren Strafverfolgung oder der Vollstreckung der
erkannten Freiheitsstrafe dadurch entzieht, dass er flieht oder sich verborgen
hält."
In der Folge bezahlte X.________, die Ehefrau des Beschuldigten, die
Sicherheitsleistung. Am 31. März 2009 wurde er aus der Untersuchungshaft
entlassen.
Am 21. Juli 2009 beantragte der Beschuldigte die Aufhebung der Meldepflicht und
der Schriftensperre.

Am 19. August 2009 verfügte der Untersuchungsrichter Folgendes:

"1. In Teilabänderung von Ziffer 2b der Verfügung vom 13. März 2009 wird
Y._______ die auf ihn ausgestellte schweizerische Identitätskarte (...) bis auf
Weiteres herausgegeben.
2. In Teilabänderung der Ziffer 2d der Verfügung vom 13. März 2009 hat
Y.________ der ihm auferlegten Meldepflicht wie folgt nachzukommen: Persönliche
Meldung alle 2 Wochen (...) bei der Stadtpolizei Zürich (...)."
Der Beschuldigte leistete der Meldepflicht am 30. November 2009 das letzte Mal
Folge. Am 2. Dezember 2009 verliess er die Schweiz mit dem Flugzeug in Richtung
Mazedonien. Bei seiner Ankunft am Flughafen in Skopje wurde er aufgrund eines
von den italienischen Strafverfolgungsbehörden erlassenen internationalen
Haftbefehls festgenommen. Am 16. März 2010 lieferte Mazedonien den
Beschuldigten an Italien aus. Am 29. Januar 2012 verurteilte ihn der
Appellationshof von Mailand wegen wiederholten Verstosses gegen das
italienische Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8
Jahren und 4 Monaten.

B.
Mit Verfügung vom 10. September 2012 stellte die Bundesanwaltschaft den Verfall
der Sicherheitsleistung fest. Sie ordnete an, diese werde zur Deckung der
Verfahrenskosten verwendet. Ein allfälliger Überschuss gehe an den Bund.
Die von X._______ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht
(Beschwerdekammer) am 12. Februar 2013 ab.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Entscheid des
Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und die Sicherheitsleistung an sie
freizugeben.

D.
Das Bundesstrafgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Die Bundesanwaltschaft erachtet die Wahrung der Beschwerdefrist als fraglich.
Auf weitere Bemerkungen hat sie verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die
Beschwerde in Strafsachen gegeben.

1.2. Die Sicherheitsleistung stellt eine Zwangsmassnahme dar (Art. 196 lit. b
und c StPO; Urteil 1B_286/2012 vom 19. November 2012 E. 1). Die Beschwerde ist
somit nach Art. 79 BGG zulässig.

1.3. Die Beschwerdeführerin hat die Sicherheitsleistung erbracht. Der Verfall
trifft sie in ihren rechtlich geschützten Interessen. Sie ist daher gemäss Art.
81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt.

1.4. Die Beschwerdeführerin war einzig als Kautionsstellerin am Verfahren
beteiligt. Mit dem Verfall ist die Sache für sie abgeschlossen. Ob der
bundesstrafgerichtliche Entscheid damit einen gemäss Art. 90 BGG anfechtbaren
Endentscheid darstellt, kann offen bleiben. Die Beschwerde wäre auch zulässig,
wenn man ihn als Zwischenentscheid betrachtete, da er der Beschwerdeführerin
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG bewirken könnte (vgl. BGE 128 I 129 E. 1 S. 131; Urteile 1B_286/2012 vom
19. November 2012 E. 1; 1B_278/2011 vom 13. Januar 2012 E. 1.3).

1.5. Da es um eine Zwangsmassnahme geht, kommt Art. 98 BGG, der eine
Beschränkung der Beschwerdegründe vorsieht, nicht zur Anwendung (BGE 137 IV 340
E. 2.4 S. 346; Urteil 1B_286/2012 vom 19. November 2012 E. 1).

1.6. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat den angefochtenen Entscheid am
14. Februar 2013 in Empfang genommen. Der letzte Tag der Beschwerdefrist von 30
Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG fiel auf den 16. März 2013. Da es sich bei
diesem Tag um einen Samstag handelte, lief die Beschwerdefrist am Montag, 18.
März 2013, ab (Art. 45 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde
an diesem Tag der Post übergeben und die Frist damit gewahrt (Art. 48 Abs. 1
BGG).

1.7. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen
Anlass. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der folgenden Erwägungen -
einzutreten.

2.
Die Vorinstanz erachtet den Verfall gemäss Art. 240 Abs. 1 StPO als
rechtmässig.
Auf diese Bestimmung stützt sich auch die Beschwerdeführerin auf S. 8 f. der
Beschwerde in Strafsachen unter der Überschrift "Rechtliches". Dies tat sie
bereits in der Beschwerde vom 24. September 2012 an die Vorinstanz (S. 3 Ziff.
4, S. 7 Ziff. 20, S. 12 Ziff. 27).
Auf S. 15 der Beschwerde in Strafsachen bringt sie plötzlich vor, die
Schweizerische Strafprozessordnung sei nicht anwendbar. Die Sache hätte nach
altem Recht, nämlich Art. 55 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die
Bundesstrafrechtspflege (BStP), beurteilt werden müssen.
Ein derartiges Prozessgebaren ist widersprüchlich und verdient keinen
Rechtsschutz. Die Beschwerde genügt im vorliegenden Punkt zudem den
Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht, da sich die
Beschwerdeführerin mit den massgeblichen Übergangsbestimmungen der
Schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 ff.) nicht auseinander setzt.
Auf die Rüge kann deshalb nicht eingetreten werden. Sie wäre im Übrigen
unbegründet gewesen. Gemäss Art. 448 Abs. 1 und Art. 454 Abs. 1 StPO haben die
Bundesanwaltschaft und die Vorinstanz zutreffend das neue Recht angewandt.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Beschuldigte habe nur für zwei
Wochen seine Familie in Serbien besuchen und dann in die Schweiz zurückkehren
wollen. Er habe sich dem Verfahren nicht entzogen. Die Sicherheitsleistung
hätte daher nicht als verfallen erklärt werden dürfen.

3.2. Gemäss Art. 237 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der
Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den
gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Eine Ersatzmassnahme stellt
namentlich die Sicherheitsleistung dar (Abs. 2 lit. a).
Diese regelt Art. 238 StPO näher. Danach kann bei Fluchtgefahr das zuständige
Gericht die Leistung eines Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll, dass
die beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt
einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt (Abs. 1).
Die Sicherheit leisten kann nicht nur der Beschuldigte, sondern auch - wie hier
- ein Dritter (vgl. Art. 239 Abs. 2 und Art. 240 Abs. 2 StPO).
Entzieht sich die beschuldigte Person dem Verfahren oder dem Vollzug einer
freiheitsentziehenden Sanktion, so verfällt gemäss Art. 240 Abs. 1 StPO die
Sicherheitsleistung dem Bund oder dem Kanton, dessen Gericht sie angeordnet
hat.
Erforderlich ist das Sich-Entziehen von einer gewissen Dauer ( NIKLAUS SCHMID,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, S. 465 N. 1058;
DERSELBE, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, N. 1 zu
Art. 240 StPO; MARKUS HUG, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, N. 1 zu Art. 240 StPO; ALEXIS
SCHMOCKER, in: Code de procédure pénale suisse, Commentaire Romand, 2011, N. 4
zu Art. 240 StPO).

3.3. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sollte der
Beschuldigte mit den vom Untersuchungsrichter am 13. März 2009 angeordneten
Ersatzmassnahmen an der Ausreise aus der Schweiz, insbesondere nach Serbien,
gehindert werden. Am 19. August 2009 lockerte der Untersuchungsrichter die
Meldepflicht. Überdies gab er dem Beschuldigten dessen schweizerische
Identitätskarte zurück. Dies tat der Untersuchungsrichter deshalb, weil der
Beschuldigte Aussicht auf eine Stelle bei einem international tätigen
Umzugs-Unternehmen hatte, die kurzzeitige Auslandaufenthalte erforderte. Mit
der Rückgabe der Identitätskarte sollten dem Beschuldigten Reisen ins grenznahe
Ausland ermöglicht werden. Die Lockerung der Ersatzmassnahmen erfolgte für alle
Beteiligten erkennbar einzig im Hinblick auf die Aufnahme der Erwerbstätigkeit
des Beschuldigten. Mit der Zurückbehaltung des schweizerischen Reisepasses und
der serbischen Identitätskarte sollte verhindert werden, dass sich der
Beschuldigte in den Balkan absetzt.
Am 26. August 2009 teilte der Anwalt des Beschuldigten dem Untersuchungsrichter
mit, der Beschuldigte sei mit der bewilligten Lockerung nicht ganz zufrieden.
Er wolle seinen schwer kranken Vater in Serbien besuchen und benötige dazu den
zurückbehaltenen Reisepass. Darauf antwortete der Untersuchungsrichter, er habe
wegen der Fluchtgefahr bewusst nur die Identitätskarte herausgegeben. Damit
könne der Beschuldigte zwar arbeitsbedingt ins grenznahe Ausland reisen, eine
Reise in die Heimat sei jedoch ausgeschlossen. Eine solche solle durch den
Rückbehalt des Reisepasses und die Schriftensperre verhindert werden.
Schliesslich einigten sich der Anwalt und der Untersuchungsrichter darauf, der
Beschuldigte könne ein schriftliches und begründetes Gesuch einreichen, wenn er
nach Serbien reisen wolle. Danach werde geprüft, ob eine solche Reise
ausnahmsweise bewilligt werden könne.
Dies war dem Beschuldigten bewusst. Trotzdem suchte er nach einem Weg, ohne
schweizerischen Reisepass und ohne Bewilligung des Untersuchungsrichters in
seine Heimat zu reisen. Er bemühte sich um einen serbischen Reisepass. Bei der
Festnahme am 2. Dezember 2009 in Skopje trug er einen solchen auf sich.
Gleichentags, um 09.55 Uhr, noch vor dem Abflug nach Skopje, sandte der
Beschuldigte ein SMS an eine Nummer in Mazedonien mit folgendem Wortlaut:

"Ich bin im Flugzeug schon eingestiegen, Schatz. Jetzt können sie nur meine
Scheisse essen, er steht kurz vor dem Abflug. Ich liebe Dich sehr."

3.4.

3.4.1. Soweit die Beschwerdeführerin nach Art. 97 Abs. 1 BGG eine
offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz rügt,
genügt die Beschwerde den erhöhten Begründungsanforderungen nicht (dazu BGE 133
II 249 E. 1.4.2 f. S. 254 f.). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf
appellatorische Kritik. Darauf ist nicht einzutreten (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S.
5 mit Hinweis).

3.4.2. Erst recht nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die
Beschwerdeführerin die Sachverhaltsfeststellungen der Bundesanwaltschaft in
deren Verfügung vom 10. September 2012 als willkürlich rügt. Diese Verfügung
ist nicht mehr Anfechtungsgegenstand. Aufgrund des Devolutiveffekts ist der
bundesstrafgerichtliche Entscheid an deren Stelle getreten (vgl. BGE 129 II 438
E. 1 S. 441; Urteil 1A.12/2004 vom 30. September 2004 E. 1.3, in: ZBl 106/2005
S. 43; je mit Hinweisen).

3.4.3. Die Beschwerdeführerin macht (Beschwerde S. 11 ff. Ziff. 4) geltend, das
erwähnte SMS sei aus verschiedenen Gründen unverwertbar. Darauf ist schon
deshalb nicht einzutreten, weil die Beschwerdeführerin die entsprechenden Rügen
vor Vorinstanz nicht substanziiert vorgebracht und sich diese deshalb nicht
dazu geäussert hat. Der Instanzenzug muss nicht nur prozessual durchlaufen,
sondern auch materiell erschöpft sein (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640; Urteil
6B_156/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 1.1).

3.4.4. Die Beschwerdeführerin bringt vor, diverse Sachverhaltsfeststellungen
der Vorinstanz stützten sich auf unverwertbare Erkenntnisse aus
Telefonüberwachungen (Beschwerde S. 13 f. Ziff. 5).

3.4.4.1. Die Beschwerde dürfte insoweit den Begründungsanforderungen (Art. 42
Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht genügen. Die - anwaltlich vertretene -
Beschwerdeführerin reiht nur kurz und stichwortartig ihre Einwände aneinander.
Eine nähere rechtliche Begründung unter Anführung von in Frage kommenden
Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen bzw. einer Rechtsprechung gibt sie
nicht.

3.4.4.2. Entgegen ihren Darlegungen wird man zudem kaum sagen können, dass sie
die insoweit erhobenen Einwände hinreichend substanziiert bereits vor
Vorinstanz vorgebracht hat.

3.4.4.3. Wie es sich damit verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben. Auf die
Beschwerde kann im vorliegenden Punkt jedenfalls aus folgendem Grund nicht
eingetreten werden.
Die Beschwerdeführerin verweist auf E. 2.4 und 2.6 des angefochtenen
Entscheids.
In E. 2.4 stellt die Vorinstanz unter Berücksichtigung von Ergebnissen der
Telefonüberwachung fest, der Beschuldigte habe versucht, einen serbischen
Reisepass zu erhalten. Bei seiner Festnahme in Skopje trug er unstreitig einen
solchen Pass auf sich. Damit aber ist die Aussage, er habe versucht, einen
serbischen Reisepass zu erhalten, auch dann erstellt, wenn man die Erkenntnisse
der Telefonüberwachung ausser Acht lässt. Denn es ist nicht ersichtlich, wie
der Beschuldigte bei seiner Festnahme im Besitz eines serbischen Reisepasses
hätte sein können, wenn er sich vorher nicht - wie auch immer - darum bemüht
hätte.
In E. 2.6 führt die Vorinstanz aus, nach den Auswertungen der
Telefonüberwachung sei der Beschuldigte von einem gewissen "Z.______" über eine
drohende Verhaftung (gemeint: in Mazedonien) informiert und davor gewarnt
worden. Es ist nicht auszumachen und die Beschwerdeführerin legt nicht dar,
inwiefern diese Feststellung für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sein
könnte (dazu unten E. 3.5).
Damit hat die Beschwerdeführerin kein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung
ihrer Vorbringen.

3.5. Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte in Missachtung der mit dem
Untersuchungsrichter getroffenen, ihm bekannten Abmachung, wonach er dazu eine
Bewilligung einzuholen hatte, in den Balkan begeben. Indem er sich um einen
serbischen Pass bemühte, hat er zudem die Schriftensperre umgangen, die eine
Reise dorthin hätte verhindern sollen.
Die Vorinstanz erwägt, das SMS könne unter den gegebenen Umständen nur so
verstanden werden, dass der Beschuldigte aus der Schweiz habe fliehen wollen
und ihn die hiesigen Strafverfolgungsbehörden somit nie mehr sehen würden.
Dabei handelt es sich um Beweiswürdigung. Was jemand wollte, ist eine
Sachverhaltsfrage (BGE 138 V 74 E. 8.4.1 S. 84; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; je mit
Hinweisen). Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht offensichtlich
unhaltbar.
Hat sich demnach der Beschuldigte unter Missachtung der erwähnten Auflagen in
den Balkan begeben mit dem Willen, sich den schweizerischen
Strafverfolgungsbehörden nicht mehr zur Verfügung zu halten, ist es nicht zu
beanstanden, wenn die Vorinstanz annimmt, er habe sich dem Verfahren nach Art.
240 Abs. 1 StPO entzogen. Die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden haben
ihn in der Folge denn auch nicht mehr zu Gesicht bekommen. Der Verfall verletzt
daher kein Bundesrecht.

4.
Die Vorinstanz hat zu den wesentlichen Gesichtspunkten Stellung genommen und
ihren Entscheid hinreichend begründet. Eine Verletzung des Anspruchs der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist zu verneinen.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art.
66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Schweizerischen
Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 10. Oktober 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri

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