Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.110/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_110/2013

Urteil vom 22. Juli 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau.

Gegenstand
Strafverfahren; amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 1. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons
Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Sachverhalt:

A.

 Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt eine Strafuntersuchung gegen
X.________ wegen einfacher bzw. versuchter schwerer Körperverletzung und
Drohung. Nachdem der Beschuldigte bis am 14. November 2012 keine
Wahlverteidigung bestimmt hatte, bestellte ihm die Staatsanwaltschaft
gleichentags (vorläufig) eine amtliche Verteidigerin. Am 15. November 2012
wurde der Beschuldigte vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in
Untersuchungshaft versetzt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 1B_148/2013
vom 2. Mai 2013). Gestützt auf einen entsprechenden Antrag der
Staatsanwaltschaft vom 29. November 2012 verfügte die Oberstaatsanwaltschaft
des Kantons Aargau gleichentags die (definitive) Ernennung der amtlichen
Verteidigerin (rückwirkend ab 14. November 2012). Eine vom Beschuldigten
dagegen erhobene Beschwerde, in der er die Auswechslung der
Offizialverteidigerin beantragte, wies das Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, mit Entscheid vom 1. Februar 2013 ab.

B.

 Gegen den Entscheid des Obergerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde
vom 15. März 2013 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des
angefochtenen Entscheides und die Einsetzung des ihn im bundesgerichtlichen
Verfahren vertretenden Rechtsanwaltes als amtlicher Verteidiger.

 Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten ist, während das Obergericht auf eine Vernehmlassung
verzichtete. Der Beschwerdeführer replizierte am 18. April 2013.

 Erwägungen:

1.

 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen (letztinstanzlichen
kantonalen) verfahrensleitenden Zwischenentscheid in Strafsachen betreffend
Nichtauswechslung der amtlichen Verteidigerin. Zu prüfen ist, ob die
Eintretensvoraussetzungen (von Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG) erfüllt sind.

1.1. Als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes soll sich das Bundesgericht
in der Regel nur einmal mit der gleichen Streitsache befassen müssen. Nach
ständiger Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist ein Vor- oder
Zwischenentscheid daher nur ausnahmsweise anfechtbar, sofern ein konkreter
rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen (für die rechtsuchende Partei
günstigen) Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGE 135
I 261 E. 1.2 S. 263 mit Hinweisen). Der blosse Umstand, dass es sich bei der
aktuellen amtlichen Verteidigung nicht (oder nicht mehr) um den Wunsch- bzw.
Vertrauensanwalt eines Beschuldigten handelt, schliesst eine wirksame und
ausreichende Verteidigung nicht aus. Die Ablehnung eines Gesuches des
Beschuldigten um Auswechslung des Offizialverteidigers begründet daher
grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil im Sinne des
Gesetzes (BGE 135 I 261 E. 1.2 S. 263; 126 I 207 E. 2b S. 211; zur amtl.
Publikation bestimmtes Urteil 1B_387/2012 vom 24. Januar 2013 E. 1.1; Urteile
1B_197/2011 vom 14. Juli 2011 E. 1.2; 1B_357/2010 vom 7. Januar 2011 E.
1.2.1-1.2.2; 1B_184/2009 vom 2. Juli 2009 E. 2.1-2.2). Anders liegt der Fall,
wenn der amtliche Verteidiger seine Pflichten erheblich vernachlässigt (vgl.
BGE 120 Ia 48 E. 2 S. 50 ff.), wenn die Strafjustizbehörden gegen den Willen
des Beschuldigten und seines Offizialverteidigers dessen Abberufung anordnen (
BGE 133 IV 335 E. 4 S. 339), wenn sie dem Beschuldigten verweigern, sich
(zusätzlich zur amtlichen Verteidigung) auch noch durch einen Privatverteidiger
vertreten zu lassen (BGE 135 I 261 E. 1.2-1.4 S. 264 f.), oder wenn sie sein
gesetzliches Vorschlagsrecht bezüglich der Person des amtlichen Verteidigers
missachten (zur amtl. Publikation bestimmtes Urteil 1B_387/2012 vom 24. Januar
2013 E. 1.2-5).

1.2. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, bei der Einsetzung der amtlichen
Verteidigerin sei sein gesetzliches Vorschlagsrecht (Art. 133 Abs. 2 StPO)
missachtet worden. Damit ist die Sachurteilsvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG erfüllt (vgl. zur amtl. Publikation bestimmtes Urteil 1B_387/2012
vom 24. Januar 2013 E. 1.2). Die übrigen Eintretenserfordernisse von Art. 78
ff. BGG geben zu keinen weiteren Erörterungen Anlass.

2.

 Das Obergericht erwägt im angefochtenen Entscheid Folgendes: Wie sich aus den
Akten ergebe, sei der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft rechtzeitig
darauf aufmerksam gemacht worden, dass er einen von ihm gewünschten Verteidiger
frei bezeichnen könne. Dass der Beschuldigte bis zur Bestellung der amtlichen
Verteidigerin bereits einen Wunschverteidiger mandatiert hätte, ergebe sich aus
den von ihm vorgelegten Unterlagen nicht. Ein absoluter Anspruch auf freie Wahl
der amtlichen Verteidigung bestehe weder von Gesetzes noch von Grundrechts
wegen. Der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, dass die (zunächst "als
Anwältin der ersten Stunde" bestellte) Offizialverteidigerin in willkürlicher
Weise ernannt worden sei. Den von ihm (am frühen Morgen des 13. November 2012)
vorgeschlagenen Wunschanwalt habe die Staatsanwaltschaft sofort kontaktiert.
Sie habe ihn über die Festnahme des Beschuldigten und die auf den 14. November
2012 anberaumte staatsanwaltliche Hafteinvernahme ("Festnahmeeröffnung")
informiert. Der kontaktierte Anwalt habe der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, er
sei (jedenfalls für die Hafteinvernahme) nicht abkömmlich, worauf die amtliche
Verteidigerin (zunächst provisorisch) bestellt worden sei, zumal die
gesetzlichen Vorschriften des Haftanordnungsverfahrens keine Verschiebung der
Hafteinvernahme erlaubt hätten. Der Beschwerdeführer habe gegen dieses Vorgehen
keine Einwendungen erhoben. Auch im weiteren Verlauf habe kein Anlass
bestanden, die amtliche Verteidigerin im laufenden Haftanordnungs- und
Haftprüfungsverfahren abzuberufen. Vielmehr hätten "Kosten-, Zeit- und
Effizienzüberlegungen im Sinne der Verfahrensökonomie" dafür gesprochen, die
vorläufig bestellte Offizialverteidigerin am 29. November 2012 definitiv zu
bestätigen, anstatt einen neuen Verteidiger mit dem Haftfall zu betrauen, der
sich zuerst hätte einarbeiten müssen. Auch im Beschwerdeverfahren habe kein
Anlass bestanden, einen Wechsel der amtlichen Verteidigung zu verfügen, zumal
der Beschwerdeführer keine objektiven konkreten Gründe vorgebracht habe,
weshalb die bisherige und aktuelle Verteidigung als ungenügend anzusehen wäre.

3.

 Der Beschwerdeführer macht Folgendes geltend: Er habe seinen Vertrauensanwalt
am 13. November 2012 (sinngemäss) als Offizialverteidiger vorgeschlagen. Da
dieser Anwalt von der Staatsanwaltschaft zwar gleichentags kontaktiert, aber
für die anstehende Hafteinvernahme vom 14. November 2012 verhindert gewesen
sei, habe die Staatsanwaltschaft eine andere amtliche Verteidigerin (vorläufig)
bestellt. Durch ihre am 29. November 2012 erfolgte definitive Ernennung sei das
gesetzliche Vorschlagsrecht des Beschuldigten (nach Art. 133 Abs. 2 StPO bzw.
Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) verletzt worden. Da die Staatsanwaltschaft ihm, dem
Beschwerdeführer, zuvor mitgeteilt habe, dass die amtliche Verteidigung nach
Beendigung des Haftverfahrens voraussichtlich wieder aufgehoben würde, weil er
seine finanzielle "Bedürftigkeit nicht habe nachweisen können", habe er davon
ausgehen dürfen, dass für das weitere Verfahren der am 13. November 2012
erfolglos kontaktierte Anwalt (ohne weiteres Zutun des Beschwerdeführers oder
dieses Anwaltes) als amtlicher Verteidiger eingesetzt würde. Er, der
Beschwerdeführer, habe sich nicht veranlasst gesehen, nochmals von seinem
Vorschlagsrecht Gebrauch zu machen, da es Sache der Staatsanwaltschaft gewesen
wäre, den am 13. November 2012 genannten Vertrauensanwalt als
Offizialverteidiger einzusetzen. Dass die kantonalen Instanzen die amtliche
Verteidigerin nicht ausgewechselt hätten, sei gesetzwidrig. Ausserdem hätten
sie mehrfach sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt.

4.

4.1. Die beschuldigte Person ist berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf
jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand ihrer Wahl mit der Verteidigung zu
betrauen (Art. 129 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO ordnet die
Verfahrensleitung eine  amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger
Verteidigung nach Art. 130 StPO die beschuldigte Person trotz Aufforderung der
Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt oder der Wahlverteidigung das
Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person
nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt. Nach Art. 132 Abs. 1
lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung über die Fälle der notwendigen
Verteidigung hinaus dann eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte
Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur
Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Die amtliche Verteidigung wird von der im
jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt (Art. 133
Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die
Wünsche der beschuldigten Person (Art. 133 Abs. 2 StPO).

4.2. Mit den gesetzlichen Bestimmungen von Art. 132-133 StPO wurde die
bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6
Ziff. 3 lit. c EMRK kodifiziert. Das Vorschlagsrecht des Beschuldigten nach
Art. 133 Abs. 2 StPO begründet zwar keine strikte Befolgungs- bzw.
Ernennungspflicht zulasten der Verfahrensleitung. Für ein Abweichen vom
Vorschlag des Beschuldigten bedarf es jedoch zureichender sachlicher Gründe,
wie z.B. Interessenkollisionen, Überlastung, die Ablehnung des Mandates durch
den erbetenen Verteidiger, dessen fehlende fachliche Qualifikation oder
Berufsausübungsberechtigung oder andere sachliche Hindernisse (zur amtl.
Publikation bestimmtes Urteil 1B_387/2012 vom 24. Januar 2013 E. 4.3; vgl. auch
Viktor Lieber, in: Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 133 N. 4 f.; Niklaus
Ruckstuhl, in: Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 133 N. 7 f.; Niklaus Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, Art. 133 N. 2;
Maurice Harari/Tatiana Aliberti, in: Commentaire romand, Code de procédure
pénale, 2011, Art. 133 N. 25, 29; s. [altrechtlich] auch BGE 131 I 217 E. 2.4
S. 220; Urteil des Bundesgerichts 1B_74/2008 vom 18. Juni 2008 E. 2 und 6; EGMR
vom 25. September 1992 i.S.  Croissant gegen Deutschland, Ziff. 29 = EuGRZ 19
[1992] 542).

4.3. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer
amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus
anderen Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung
die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2 StPO). In den
Grenzen einer sorgfältigen und effizienten Ausübung des Offizialmandates ist
die Wahl der Verteidigungsstrategie grundsätzlich Aufgabe des amtlichen
Verteidigers. Zwar hat er die objektiven Interessen des Beschuldigten möglichst
im gegenseitigen Einvernehmen und in Absprache mit diesem zu wahren. Der
Verteidiger agiert jedoch im Strafprozess nicht als blosses unkritisches
"Sprachrohr" seines Klienten. Insbesondere liegt es im pflichtgemässen Ermessen
des Verteidigers zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristischen
Argumentationen er (im Zweifelsfall) als sachgerecht und geboten erachtet (vgl.
BGE 126 I 26 E. 4b/aa S. 30, 194 E. 3d S. 199; 116 Ia 102 E. 4b/bb S. 105;
Urteile 1B_197/2011 vom 14. Juli 2011 E. 1.4; 1B_67/2009 vom 14. Juli 2009 E.
2.2-2.3).

5.

 Zu prüfen ist, ob die Bestellung der amtlichen Verteidigung gesetzes- und
grundrechtskonform erfolgte und ob die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre,
die Offizialverteidigerin auszuwechseln.

5.1. Unbestrittenermassen ist der Wunschverteidiger des Beschwerdeführers am
13. November 2012 von der Staatsanwaltschaft angefragt worden, ob er an der
Hafteinvernahme vom 14. November 2012 teilnehmen könne und als amtlicher
Verteidiger zur Verfügung stehe. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass
der von ihm bezeichnete Vertrauensanwalt (jedenfalls für die Hafteinvernahme)
verhindert war, weshalb am 14. November 2012 (zunächst provisorisch) die
amtliche Verteidigerin bestellt wurde. Wie sich aus den Akten ergibt, vertrat
diese die Interessen des Beschwerdeführers im gesamten Haftanordnungs- und
Haftprüfungsverfahren (vgl. dazu nachfolgend, E. 5.2). Einwände gegen die
Offizialverteidigerin erfolgten in dieser Phase nicht. Am 29. November 2012
setzte die Oberstaatsanwaltschaft diese Anwältin definitiv als amtliche
Verteidigerin ein. Neben Verfahrenseffizienzgründen wurde dabei insbesondere
der hängigen Untersuchungshaft (bzw. dem sich anschliessenden
Haftprüfungsverfahren) Rechnung getragen.

5.1.1. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er zwischen dem 14. und dem 29.
November 2012 weder Einwände gegen die Person oder die Tätigkeit der
Offizialverteidigerin erhob, noch beantragte, sie sei auszuwechseln. Der von
ihm zunächst genannte Wunschverteidiger, der am 13. November 2012 abgesagt
hatte, trat nach den vorliegenden Akten erst im Verfahren vor Bundesgericht (ab
15. März 2013) als privater Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aktiv in
Erscheinung.

5.1.2. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er habe (nach Treu und Glauben)
damit rechnen dürfen, dass nach Durchführung des Haftverfahrens der am 13.
November 2012 erfolglos angefragte Anwalt als neuer amtlicher Verteidiger
eingesetzt würde. Seine Argumentation erweist sich jedoch als nicht
stichhaltig: Er stellt sich auf den Standpunkt, die Staatsanwaltschaft habe ihm
in Aussicht gestellt, "die amtliche Verteidigung" werde "nach dem Haftverfahren
wieder aufgehoben", weil er "seine Bedürftigkeit nicht habe nachweisen können"
(Beschwerdeschrift, S. 3 Rz. 6). Inwiefern der Beschwerdeführer oder sein
Wunschverteidiger daraus hätten folgern können, im Anschluss an das
Haftanordnungs- und Haftprüfungsverfahren würde die amtliche Verteidigerin von
Amtes wegen ausgewechselt und an ihrer Stelle ein neuer Offizialverteidiger
ernannt, ist sachlich nicht nachvollziehbar: Die Aufhebung der amtlichen
Verteidigung wegen fehlender finanzieller Bedürftigkeit hätte nicht zur
Auswechslung der Offizialverteidigung geführt, und einer Mandatierung eines
allfälligen privaten Wunschverteidigers wäre nichts im Wege gestanden.

5.1.3. Wie sich aus den Akten ergibt, hat die Staatsanwaltschaft den
Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 14. November 2012 (Protokoll,
Ziffern 70-72) darauf aufmerksam gemacht, dass die amtliche Verteidigung nach
Abschluss des Haftverfahrens aufgehoben werden könnte und er sich diesfalls
selbst um die Mandatierung eines privaten Verteidigers zu bemühen habe. Darüber
hinaus wäre es nach der Absage des am 13. November 2012 angefragten Anwaltes
und der provisorischen Einsetzung der amtlichen Verteidigerin Sache des
Beschwerdeführers oder seines Vertrauensanwaltes gewesen, vor der definitiven
Bestellung der amtlichen Verteidigung einen begründeten Antrag auf Auswechslung
der Offizialverteidigerin zu stellen. Eine allfällige Auswechslung einer
(gemäss Art. 133 StPO) bereits rechtsgültig  bestellten amtlichen Verteidigung
richtet sich nach den Regeln von Art. 134 Abs. 2 StPO (vgl. nachfolgend, E.
5.2).

5.1.4. Bei dieser Sachlage missachtete die Oberstaatsanwaltschaft das
Vorschlagsrecht des Beschwerdeführers (vgl. oben, E. 4.2) nicht, als sie am 29.
November 2012 die (bereits provisorisch bestellte und das
Haftanordnungsverfahren begleitende) amtliche Verteidigerin definitiv ernannte.
Dass der Beschwerdeführer erst in seiner Laien-Beschwerdeeingabe vom 3.
Dezember 2012 (Postaufgabe: 6. Dezember 2012) erstmals die Auswechslung der
bereits (nach Art. 133 StPO) bestellten Offizialverteidigerin beantragte, ist
nicht den kantonalen Behörden anzulasten. Der am 13. November 2012 erfolglos
angefragte Wunschverteidiger trat - nach den vorliegenden Akten - sogar erst
mit Beschwerdeschrift vom 15. März 2013 an das Bundesgericht erkennbar als
(privater) Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach Aussen in Erscheinung.
Das gesamte kantonale Beschwerdeverfahren (sowie das bisherige
Untersuchungsverfahren) wurde unter Mitwirkung der amtlichen Verteidigerin
abgewickelt. Zwar legt der Beschwerdeführer eine auf den 26. November 2012
datierte (auf seinen Wunschverteidiger lautende) Anwaltsvollmacht vor. Er
behauptet jedoch nicht, er oder sein Vertrauensanwalt hätten diese Vollmacht
den kantonalen Behörden vor dem 29. November 2012 zur Kenntnis gebracht. Und
selbst wenn der Wunschverteidiger bereits am 29. November 2012 - und für die
kantonalen Behörden erkennbar - disponibel gewesen wäre, erfolgte die
Bestätigung der amtlichen Verteidigerin, wie dargelegt, aus zureichenden
sachlichen Gründen.

5.1.5. Die beiläufig erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.
29 Abs. 2 BV) hat in diesem Zusammenhang (Bestellung der amtlichen Verteidigung
und Vorschlagsrecht nach Art. 133 StPO) keine über das Dargelegte hinausgehende
selbständige Bedeutung.

5.2. Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, im
kantonalen Beschwerdeverfahren eine  Auswechslung der amtlichen Verteidigung
(gestützt auf Art. 134 Abs. 2 StPO) anzuordnen, und ob das Obergericht dabei
das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat.

5.2.1. Wie bereits dargelegt, vertrat die Offizialverteidigerin den
Beschwerdeführer von Beginn weg (nämlich als "Verteidigerin der ersten Stunde"
seit 14. November 2012) sowohl im Haftanordnungs- und Haftprüfungsverfahren,
als auch im bisherigen Untersuchungsverfahren. Insbesondere erhob sie für ihn
am 15. April 2013 eine Haftbeschwerde beim Bundesgericht (vgl. Urteil des
Bundesgerichtes 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013). Der Beschwerdeführer legt
keinerlei Versäumnisse der amtlichen Verteidigerin dar; solche sind auch aus
den Akten nicht ersichtlich. Damit bestehen keine Anhaltspunkte für eine
erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses oder anderen objektiven Gründe
(im Sinne von Art. 134 Abs. 2 StPO), die einer wirksamen amtlichen Verteidigung
entgegen stehen könnten. Aus einer blossen Weigerung des Beschuldigten, mit
seiner amtlichen Verteidigung sachgerecht zu kooperieren, ergäbe sich kein
grundrechtlicher oder bundesgesetzlicher Anspruch auf deren Auswechslung (vgl.
BGE 126 I 26 E. 4b/aa S. 30, 194 E. 3d S. 199; 120 Ia 48 E. 2 S. 50 ff.; 116 Ia
102 E. 4b/bb S. 105; Urteile 1B_197/2011 vom 14. Juli 2011 E. 1.7; 1B_67/2009
vom 14. Juli 2009 E. 2.2-2.3). Für eine Ablösung der amtlichen Verteidigerin
durch den Wunschverteidiger bestand umso weniger Anlass, als dieser im
kantonalen Beschwerdeverfahren auch nicht als (privater) Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers in Erscheinung trat. Dementsprechend wurde auch bloss die
amtliche Verteidigerin in das vorinstanzliche Verfahren einbezogen (und mit
Akten bedient).

5.2.2. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihm das
rechtliche Gehör verweigert, indem sie ihm eine Beschwerdeantwort der
Staatsanwaltschaft vom 7. Januar 2013 "nicht zugestellt" habe. Die
Gehörsverletzungsrüge erweist sich als unbegründet. Aus den vorinstanzlichen
Akten ergibt sich, dass das Obergericht die fragliche Eingabe mit Verfügung vom
8. Januar 2013 der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers zugestellt
hat. Ein anderer Rechtsvertreter wurde im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht
aktiv.

6.

 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

 Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

 Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

 Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, sowie der
amtlichen Verteidigung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster

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