Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.109/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_109/2013

Urteil vom 20. März 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand
Rechtsverzögerung,

Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gegen das Obergericht des Kantons Aargau.

Erwägungen:

1.
X.________ reichte am 12. März 2013 beim Bundesgericht eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Obergericht des Kantons Aargau ein. Er
machte geltend, er habe am 20. Dezember 2012 gegen eine
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. November
2012 eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau eingereicht. Das
Obergericht habe seither nichts von sich hören lassen, was eine Verletzung von
Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO darstelle.

2.
Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 BGG). Bei
Verfassungsrügen wie der geltend gemachten Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1
BV) besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Die Rüge muss in der Beschwerde
präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E.
1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer macht keine näheren Angaben zur Strafsache, in welcher die
Staatsanwaltschaft am 23. November 2012 eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess.
Er legt auch nicht näher dar, weshalb das Obergericht bereits nach rund
zweieinhalb Monaten seit Eingang der Beschwerde gehalten gewesen sein sollte,
einen Beschwerdeentscheid zu treffen. Aus der Beschwerde ergibt sich somit
nicht, inwiefern das Obergericht den Anspruch auf eine Beurteilung innert
angemessener Frist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV oder das Beschleunigungsgebot
nach Art. 5 StPO verletzt haben sollte. Die Beschwerde genügt daher den
gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

3.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli