Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.108/2013
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_108/2013

Urteil vom 20. März 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadtpolizei Zürich, Bahnhofquai 3, 8001 Zürich,
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand
Hausdurchsuchung und Festnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. Februar 2013 des Obergerichts des
Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 wandte sich X.________ an die III.
Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Er beklagte sich über das
Verhalten der Polizei im Zusammenhang mit einer Hausdurchsuchung bzw.
Festnahme, ohne dabei aber darzulegen, aus welchen Gründen die
Beschwerdeinstanz welchen Entscheid treffen solle.
Die Verfahrensleitung der III. Strafkammer erachtete die Begründung der
Beschwerde als unzureichend und setzte X.________ mit Verfügung vom 17. Januar
2013 gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingabe
an, dies verbunden mit dem Hinweis, dass bei Säumnis nicht auf die Beschwerde
eingetreten werde.
Der Beschwerdeführer nahm die Verfügung am 21. Januar 2013 entgegen. Innert der
ihm angesetzten Frist reichte er keine verbesserte Rechtsschrift ein. Die III.
Strafkammer ist daher mit Beschluss vom 13. Februar 2013 androhungsgemäss auf
die Beschwerde nicht eingetreten.

2.
Mit Eingabe vom 11. März 2013 hat X.________ sich abermals an die III.
Strafkammer gewandt und den genannten Beschluss kritisiert.
Die III. Strafkammer hat die Beschwerde mit Schreiben vom 13. März 2013
zuständigkeitshalber dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung zukommen lassen.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzu-holen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unab-hängig von der
Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2
BGG; zudem BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von
Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer beanstandet den obergerichtlichen Beschluss vom 13.
Februar 2013 ganz allgemein. Er unterlässt es indes, sich mit der dem
angefochtenen Nichteintretensentscheid zugrunde liegenden Begründung
auseinander zu setzen und legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern durch den
Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.
Auf die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund nicht einzutreten, weshalb
es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

4.
Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das vorliegende
Verfahren keine Kosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Stadtpolizei Zürich, der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Bopp