Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.106/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_106/2013

Urteil vom 8. Mai 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt des Bezirks Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach.

Gegenstand
Strafverfahren,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A.
Das Statthalteramt des Bezirks Bülach verurteilte X.________ mit Strafbefehl
vom 4. Oktober 2012 wegen Verletzung des Anwaltsmonopols zu einer Busse von Fr.
400.-- (§ 40 des Anwaltsgesetzes des Kantons Zürich vom 17. November 2003 [LS
251.1]). Dagegen erhob X.________ Einsprache. In der Folge lud ihn das
Statthalteramt am 19. November 2012 auf den 4. Dezember 2012 zu einer
Einvernahme vor. X.________ verpasste diesen Termin und ersuchte das
Statthalteramt am 5. Dezember 2012 um 6:23 Uhr per Fax, einen neuen Termin
anzusetzen. Gleichentags stellte das Statthalteramt fest, der Strafbefehl vom
4. Oktober 2012 sei wegen Rückzugs der Einsprache rechtskräftig geworden.

X.________ erhob gegen die Verfügung des Statthalteramts vom 5. Dezember 2012
Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich. Dieses hiess das Rechtsmittel
mit Verfügung vom 7. Februar 2013 teilweise gut und hob die angefochtene
Verfügung auf. Es wies die Sache zur neuen Beurteilung ans Statthalteramt
zurück, damit dieses die Voraussetzungen der Wiederherstellung des versäumten
Termins prüfe. Das Obergericht erhob keine Kosten und sprach keine
Entschädigung zu.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde ans
Bundesgericht vom 13. März 2013 beantragt X.________ im Wesentlichen, die
Verfügung des Obergerichts vom 7. Februar 2013 sei aufzuheben und die Sache sei
zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Das Obergericht sei dabei anzuweisen, ihm
eine seinen tatsächlichen Aufwendungen und Auslagen entsprechende
Parteientschädigung zuzusprechen.

Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Statthalteramt des
Bezirks Bülach äussert sich nicht zur Beschwerde, beantragt indessen, seine
eigene Verfügung vom 5. Dezember 2012 sei zu bestätigen. Der Beschwerdeführer
hält in seiner Stellungnahme dazu an seinen Anträgen und Rechtsauffassungen
fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal
letztinstanzlichen Zwischenentscheid in Strafsachen (Art. 78, 80 und 93 BGG).
Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt wegen der grundsätzlichen
Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen kein Raum, weshalb darauf nicht
einzutreten ist.

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen und
öffentlichen Parteiverhandlung und Urteilsberatung.

Die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung gemäss Art. 57 BGG ist
grundsätzlich dem Ermessen des Abteilungspräsidenten anheim gestellt. Ein
Anspruch darauf kann sich ausnahmsweise aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff.
1 EMRK ergeben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Bundesgericht als
einzige Instanz entscheidet und Rechte im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK
betroffen sind (Urteile 2C_844/2009 vom 22. November 2010 E. 3.2.3, in: sic! 3/
2011 S. 166; 4A_612/2009 vom 10. Februar 2010 E. 4.2; 4A_370/2008 vom 1.
Dezember 2008 E. 2, in: sic! 3/2009 S. 167; je mit Hinweisen). Vorliegend ist
kein derartiger Ausnahmefall gegeben. Eine Parteiverhandlung ist deshalb nicht
durchzuführen.

Eine mündliche und öffentliche Urteilsberatung ist ebenfalls nicht
durchzuführen. Das Bundesgericht entscheidet grundsätzlich auf dem Weg der
Aktenzirkulation und nur ausnahmsweise in einer öffentlichen Sitzung; die
Voraussetzungen dafür sind hier nicht gegeben (Art. 58 Abs. 1 BGG).

1.3 Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerde in Strafsachen die Voraussetzungen
von Art. 93 BGG erfüllt. Sofern sich diese nicht ohne Weiteres aus den Akten
ergeben, obliegt es dem Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern sie gegeben sind
(BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2 S. 632 f.; je
mit Hinweisen). Vorliegend fällt von vornherein ausschliesslich die Variante
von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Betracht. Danach ist die Beschwerde gegen
einen Zwischenentscheid zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken kann.

Als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes soll sich das Bundesgericht in
der Regel nur einmal mit der gleichen Streitsache befassen müssen. Nach
ständiger Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist ein Vor- oder
Zwischenentscheid daher nur ausnahmsweise anfechtbar, sofern ein konkreter
rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen (für die rechtsuchende Partei
günstigen) Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte.

Der in einem Zwischenentscheid enthaltene Kosten- und Entschädigungspunkt kann
grundsätzlich nur im Rahmen einer Beschwerde gegen den Hauptpunkt ans
Bundesgericht weitergezogen werden (BGE 135 III 329 E. 1 S. 331 ff. mit
Hinweisen). Der Beschwerdeführer ficht den vorinstanzlichen Entscheid im
Hauptpunkt nicht an; seine Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den
Entschädigungspunkt. Der in einem Zwischenentscheid enthaltene Entscheid über
Kosten- und Entschädigungsfolgen kann jedoch allein grundsätzlich keinen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (BGE 138 III 94 E. 2.2 f. S. 95 f. mit
Hinweisen). Dass es vorliegend anders wäre, ist nicht ersichtlich und wird vom
Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Auf die Beschwerde ist deshalb
nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer wird seine Kritik nach Vorliegen des
Endentscheids (und unabhängig von dessen Inhalt) mit Beschwerde ans
Bundesgericht vortragen können (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 135 III 329 E. 1.2.2 S.
333; siehe zum Ganzen auch: Urteil 1B_488/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.3).

2.
Auf die Beschwerde in Strafsachen und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist
aus den genannten Gründen nicht einzutreten.

Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da sein
Rechtsbegehren nach dem Gesagten aussichtslos ist, ist das Gesuch abzuweisen.
Der Beschwerdeführer trägt damit die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG) und
hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Strafsachen und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird
nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Statthalteramt des Bezirks Bülach
und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold

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