Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.103/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_103/2013

Urteil vom 27. März 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Ottiger,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 1 Luzern, Eichwilstrasse 2,
Postfach 1662, 6011 Kriens,
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern, Villastrasse 1, Postfach 1062, 6011
Kriens.

Gegenstand
Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. März 2013 des Obergerichts des Kantons
Luzern, 2. Abteilung.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern führt eine Strafuntersuchung gegen
X.________ wegen eines Raubüberfalles auf einen Kiosk, verübt am 11. Februar
2013. Mit Verfügung vom 14. Februar 2013 ordnete das Zwangsmassnahmengericht
des Kantons Luzern Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten an (längstens bis
am 26. März 2013). Eine von diesem gegen die Haftanordnung gerichtete
Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, mit Beschluss
vom 6. März 2013 ab.

B.
Gegen den Beschluss des Obergerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde
vom 11. März 2013 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des
angefochtenen Entscheides sowie seine umgehende Haftentlassung.
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichteten am 14. bzw. 18. März
2013 je auf Stellungnahmen. Das Zwangsmassnahmengericht beantragte am 14. März
2013 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit zur
Replik. Am 26. März 2013 wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen.

Erwägungen:

1.
Zwar wurde der Beschwerdeführer zwischenzeitlich aus der Haft entlassen und ist
der entsprechende Antrag gegenstandslos geworden. Er hat seine Beschwerde gegen
die Haftanordnung jedoch nicht zurückgezogen, und es besteht grundsätzlich
weiterhin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) an
der Prüfung der Frage, ob die Haftanordnung (bzw. die Untersuchungshaft
zwischen 14. Februar und 26. März 2013) bundesrechtskonform erfolgte. Darüber
hinaus wird in der Beschwerde eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
aufgeworfen, deren Klärung der Rechtssicherheit in strafprozessualen Haftfällen
dient (Tragweite der Bundesgerichtspraxis zur qualifizierten
Wiederholungsgefahr, vgl. BGE 137 IV 13). In der vorliegenden Konstellation ist
daher auf die Beschwerde einzutreten (vgl. BGE 125 I 394 E. 4b S. 397 f.; s.
auch BGE 136 I 274 E. 1.3 S. 276 f.; je mit Hinweisen).

2.
Der Beschwerdeführer ist geständig, am 11. Februar 2013, bewaffnet mit einer
Luftdruckpistole (Marke Walter, Modell CP99, Kaliber 4,5 mm), einen
Raubüberfall auf einen Kiosk verübt zu haben. Damit ist der allgemeine
Haftgrund des dringenden Tatverdachtes eines Verbrechens oder Vergehens (Art.
221 Abs. 1 StPO) erfüllt. Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch den (von
kantonalen Instanzen bejahten) besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr
(Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO).

3.
Die kantonalen Instanzen haben die Annahme von Wiederholungsgefahr wie folgt
begründet: Am 11. Februar 2013 habe sich der (gesundheitlich angeschlagene und
finanziell von der Sozialhilfe abhängige) Beschwerdeführer mit der von ihm
gekauften Luftdruckpistole zunächst zum Sozialamt begeben wollen. Dieses sei
jedoch geschlossen gewesen. Während der anschliessenden Busfahrt sei er auf die
Idee gekommen, einen (regelmässig von ihm besuchten) Kiosk zu überfallen. Das
Tatvorgehen erscheine "einigermassen befremdlich und wenig zielgerichtet",
zumal der Beschwerdeführer die Kioskangestellte (vom Sehen) gekannt habe. Er
habe ihr gesagt, dass es sich um einen Überfall handle, und dabei die Pistole
auf sie gerichtet. Nach einer ersten Einschätzung eines Psychiaters der
Ambulanten Dienste der Luzerner Psychiatrie bestehe beim Beschwerdeführer der
Verdacht einer Anpassungsstörung und einer "schizoiden Persönlichkeitsstörung",
was "differenzialdiagnostisch mit einer organischen Wesensveränderung
vergleichbar" sei. Im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer sei dieser in die
Psychiatrische Klinik Luzern (stationär) eingewiesen worden (wo er
anschliessend auch die Untersuchungshaft absolvierte). Einer wirkungsvollen
Heilbehandlung habe er sich bisher nicht unterzogen. Aktuell müsse "auf einen
psychisch instabilen Hintergrund und folglich eine vom Beschuldigten ausgehende
ernsthafte Bedrohung für die öffentliche Sicherheit" geschlossen werden. Bis
zum Vorliegen der psychiatrischen Begutachtung durch den Forensischen Dienst
der Luzerner Psychiatrie sei daher von Wiederholungsgefahr für schwere Delikte
auszugehen. Im Hinblick auf das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen
und angesichts der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes habe die
Staatsanwaltschaft "darauf hinzuwirken, dass der beauftragte Gutachter
insbesondere seine Stellungnahme zur Rückfallgefahr und allenfalls zur Art der
Heilbehandlung möglichst rasch erstattet, dies gegebenenfalls in einem
Vorbericht". Nach Eintreffen des psychiatrischen Kurzberichts werde die Frage
der Wiederholungsgefahr (gestützt auf die fachmedizinischen Feststellungen des
Gutachters) nötigenfalls "erneut zu prüfen sein" (angefochtener Entscheid, S.
5-7).

4.
Der Beschwerdeführer wendet Folgendes ein: Die Rechtsprechung des
Bundesgerichtes zur qualifizierten Wiederholungsgefahr (ausnahmsweiser Verzicht
auf das gesetzliche Vortatenerfordernis bei akut drohenden Schwerverbrechen)
sei in einem Teil der Lehre kritisiert worden. Jedenfalls sei, wie das
Bundesgericht dies auch selber verlange, ein Verzicht auf das
Vortatenerfordernis besonders zurückhaltend anzuwenden.
Im vorliegenden Fall lägen weder einschlägige Vortaten vor, noch habe er, der
Beschwerdeführer, die Begehung ähnlicher oder anderer Delikte angedroht. Die
Rechtsprechung des Bundesgerichtes zur qualifizierten Wiederholungsgefahr
beziehe sich auf drohende Tötungsdelikte. Auf das Vortatenerfordernis dürfe nur
bei akut drohenden Schwerverbrechen verzichtet werden. Eine ernsthafte und
konkrete Gefahr für die Sicherheit von Dritten sei hier nicht gegeben. Er sei
mehr als 60 Jahre alt und herzkrank. Zwar handle es sich bei ihm um einen
"etwas am Rande der Gesellschaft" lebenden und gelegentlich "aufbrausenden"
Einzelgänger. Er sei aber sonst "gut zu leiten". Sein Vorgehen sei zwar
"einigermassen spontan" gewesen, aber (entgegen der Ansicht der Vorinstanz)
nicht unmotiviert, denn es sei ihm bei dem Raubüberfall "um Geld" gegangen. Er,
der Beschwerdeführer, habe allerdings wenig kriminelle Energie an den Tag
gelegt. Ein Plan sei nicht erkennbar gewesen, und er habe damit rechnen müssen,
dass ihn die Kioskfrau erkennen würde, zumal er nicht maskiert gewesen sei.
Die verwendete Luftdruckpistole habe nicht das gleiche Gefährdungspotential
aufgewiesen wie eine grosskalibrige "richtige" Schusswaffe. Zwar könnten bei
unglücklichen Konstellationen auch Druckluftpistolen schwere Verletzungen
verursachen. Eine entsprechende konkrete Gefahr habe aber hier nie bestanden.
Auch der Umstand, dass die von ihm verwendete Pistole in der Schweiz nur mit
einem Waffenerwerbsschein angeschafft werden dürfe, ändere an ihrer relativ
geringen Gefährlichkeit nichts. Gemäss den Aussagen der überfallenen Kioskfrau
habe er die Waffe "etwa auf ihre Bauchgegend gerichtet". Das Opfer sei (mit
mehreren Schichten) gut bekleidet gewesen. Eine Absicht zu schiessen, habe er
ohnehin nicht gehabt. Der von einem Psychiater (in dessen
forensisch-psychiatrischem Überweisungsschreiben vom 12. Februar 2013)
geäusserte Verdacht, er, der Beschwerdeführer, könnte an einer
Anpassungsstörung sowie an einer schizoiden Persönlichkeitsstörung leiden,
beruhe nicht auf einer forensischen Begutachtung, sondern auf einer eher
oberflächlichen Kurzdiagnose. Mangels eines ausreichenden gesetzlichen
Haftgrundes verletze die Haftanordnung und Haftfortdauer insbesondere Art. 221
Abs. 1 lit. c StPO und Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 BV.

5.
Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die
beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit
anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten
verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO).

5.1 Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann die Anordnung bzw. Fortsetzung von
strafprozessualer Haft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der
Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch
immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des
Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht
verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c
EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer
Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 137 IV 84 E.
3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Bei der Annahme, dass ein
Beschuldigter weitere schwere Delikte begehen könnte, ist allerdings
Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das
Recht der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie auf einer hinreichenden
gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und
verhältnismässig sein. Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen
Fortsetzungsgefahr ist nach der bundesgerichtlichen Praxis zulässig, wenn
einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu
befürchtenden Delikte von schwerer Natur (im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c
StPO) sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte
sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden,
reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Schliesslich
gilt auch bei der Präventivhaft - wie bei den übrigen Haftarten - dass sie nur
als "ultima ratio" angeordnet oder aufrecht erhalten werden darf. Wo sie durch
mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer
der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen verfügt
werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO; BGE 137 IV 13 E. 2.4-4 S. 17 ff.; 135 I 71
E. 2.3 S. 73; je mit Hinweisen).

5.2 Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art.
10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das
Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und
Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen
Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 137 IV 122 E. 2 S. 125, 340 E. 2.4 S.
346; Urteil des Bundesgerichtes 1B_277/2011 vom 28. Juni 2011 E. 1.2). Soweit
jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu
beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art.
105 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.).

6.
6.1 Wie das Bundesgericht in BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f. bereits entschieden
hat, entsprechen der deutsche und der italienische Wortlaut von Art. 221 Abs. 1
lit. c StPO (drohende "schwere Verbrechen oder Vergehen"/"gravi crimini o
delitti") weder der bisherigen Rechtsprechung, noch dem Sinn und Zweck der
Bestimmung. Gestützt auf den französischen Wortlaut ("des crimes ou des délits
graves") können grundsätzlich auch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen
für die Annahme von Wiederholungsgefahr genügen (bestätigt u.a. in den Urteilen
1B_435/2012 vom 8. August 2012 E. 3.4; 1B_397/2011 vom 29. August 2011 E. 6.1;
1B_384/2011 vom 8. August 2011 E. 2.3-2.4; 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E.
2.7-2.9; vgl. zum Ganzen MARC FORSTER, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011,
Art. 221 N. 10-13).

6.2 Unbestrittenermassen besteht im vorliegenden Fall ein dringender
Tatverdacht des vollendeten Versuchs eines bewaffneten Raubüberfalls. Dabei
handelt es sich um ein Verbrechen (Art. 140 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Dem
Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe mit einer Luftdruckpistole des
Kalibers 4,5 mm auf die überfallene Kioskangestellte gezielt. Nach den
bisherigen Ermittlungen war für sie nicht ohne Weiteres erkennbar, dass es sich
bei der auf sie gerichteten Schusswaffe "nur" um eine Luftdruckpistole
handelte. Der Raubüberfall führte somit für das Opfer (nach den vorläufigen
Untersuchungsergebnissen) zu einem schweren Eingriff in dessen psychische
Integrität. Wie der Beschwerdeführer einräumt, sei die Kioskangestellte denn
auch "erschrocken" gewesen. Aufgrund eines zuvor bereits erlittenen Überfalles
sei das Opfer sogar "retraumatisiert" worden. Im Übrigen können auch mit
(versehentlich ausgelösten oder absichtlich abgegebenen) Schüssen aus
Luftdruckpistolen durchaus schwere Verletzungen verursacht werden, namentlich,
wenn das Gesicht des Opfers getroffen wird.

6.3 Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer (im Sinne von Art. 221 Abs. 1
lit. c StPO) "bereits früher" in gleichartiger Weise delinquiert hat und ob
weitere schwere sicherheitsgefährdende Delikte konkret drohen. Zwar räumen die
kantonalen Instanzen ein, dass er bisher nicht wegen einschlägigen
Gewaltdelikten verurteilt wurde; der ihm vorgeworfene bewaffnete Raubüberfall
bildet erst Gegenstand der hängigen Strafuntersuchung. Gemäss der Lehre und
Rechtsprechung kann jedoch auch die sehr grosse Wahrscheinlichkeit einer
Verurteilung im konkreten Einzelfall als Nachweis von schwerer Vordelinquenz
genügen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; Urteile 1B_435/2012 vom 8. August 2012 E.
3.4; 1B_397/2011 vom 29. August 2011 E. 6.3; vgl. Forster, a.a.O., Art. 221 N.
15 Fn. 60; Markus Hug, in: Zürcher Kommentar StPO, Zürich 2010, Art. 221 N. 36;
NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, Zürich 2009, Art. 221 N. 12; ALEXIS
SCHMOCKER, in: CPP - Commentaire Romand, Basel 2011, Art. 221 N. 18). Bei akut
drohenden Schwerverbrechen könnte nach der Praxis des Bundesgerichtes sogar
ausnahmsweise auf das Vortatenerfordernis ganz verzichtet werden (vgl. BGE 137
IV 13 E. 3-4 S. 18 ff.; zu dieser Rechtsprechung s. Marc Forster, Das Haftrecht
der neuen StPO auf dem Prüfstand der Praxis, ZStrR 130 [2012] 334 ff., S.
338-342).

6.4 Im hier zu beurteilenden Fall ist der Beschwerdeführer geständig, und die
objektive Beweislage erscheint bereits im jetzigen Untersuchungsstadium
liquide. Bei Vorliegen eines klaren und nachvollziehbaren Geständnisses mit
sehr grosser Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Verurteilung darf der
Haftrichter nach der dargelegten Lehre und Praxis grundsätzlich von
Vordelinquenz im Sinne des Gesetzes ausgehen. Hinzu kommt, dass der
Beschwerdeführer (neben diversen SVG-Delikten) jedenfalls wegen mehrfachen
Hausfriedensbruchs und mehrfachen Diebstahls vorbestraft ist. Bei dieser
Sachlage kann offen bleiben, ob hier sogar Schwerverbrechen (im Sinne von BGE
137 IV 13) drohen könnten, bei denen nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtes ausnahmsweise vom Vordelinquenzerfordernis gänzlich abgesehen
werden dürfte. Weiter bestehen aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse
ernsthafte konkrete Anhaltspunkte für psychische Störungen des
Beschwerdeführers, die sich in einer deutlich ausgeprägten Unberechenbarkeit
und Neigung zu Impulsdurchbrüchen äussert. Er befand sich - bis zu seiner
Haftentlassung am 26. März 2013 - auch deswegen in stationärer psychiatrischer
Abklärung. Das betreffende Gesamtgutachten (zur Frage der Schuldfähigkeit, zur
Rückfallgefahr, zur gebotenen Massnahme usw.) war von der Staatsanwaltschaft am
25. Februar 2013 in Auftrag gegeben worden, mit dem Hinweis, dass der Eingang
des Gesamtgutachtens (angesichts des Haftfalles) "spätestens in drei Monaten"
erwartet werde.

6.5 Während der Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers bestanden im aktuellen (noch sehr frühen)
Untersuchungsstadium konkrete Anhaltspunkte für drohende weitere schwere und
sicherheitsgefährdende Straftaten ähnlicher Art. Die Bejahung des Haftgrundes
der Wiederholungsgefahr (bis zur zwischenzeitlich erfolgten Haftentlassung)
hielt nach dem Gesagten vor dem Bundesrecht stand.

7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie (bezüglich Haftentlassungsantrag)
nicht gegenstandslos geworden ist.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (und
insbesondere die Bedürftigkeit des Gesuchstellers sich aus den Akten ergibt),
kann dem Ersuchen stattgegeben werden (Art. 64 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen:

2.1 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2 Dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Heinz Ottiger, wird
aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Forster