Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.100/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_100/2013

Urteil vom 29. Mai 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mirko Alfred Ros,

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte.

Gegenstand
Rechtsverweigerung etc.,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 1. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung
gegen X.________ wegen Vermögensdelikten. Am 22. Oktober 2012 fand die
Schlusseinvernahme statt. In der Folge erhob X.________ Beschwerde ans
Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragte, die Staatsanwaltschaft sei
anzuweisen, die Schlusseinvernahme zu wiederholen, sämtliche relevanten
Umstände zu ermitteln und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände den
Schlussvorhalt neu zu fassen, sofern die Untersuchung nicht eingestellt werde.
Die Staatsanwaltschaft sei zudem anzuweisen, entlastende Elemente nicht zu
unterdrücken und durch das Beweisergebnis widerlegte Unterstellungen im
Schlussvorhalt zu unterlassen.

Mit Beschluss vom 1. Februar 2013 wies das Obergericht die Beschwerde ab,
soweit es darauf eintrat.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 8. März 2013 beantragt
X.________, der obergerichtliche Beschluss sei aufzuheben. Zudem sei die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, entlastende Sachverhaltselemente nicht zu
unterdrücken, durch das Beweisergebnis widerlegte Unterstellungen im
Schlussvorhalt zu unterlassen, sämtliche relevanten (auch entlastende) Umstände
zu ermitteln und die Schlusseinvernahme zu wiederholen. Eventualiter sei die
Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen
Entscheide in Strafsachen. Der angefochtene Entscheid ist kantonal
letztinstanzlich (Art. 80 BGG).

1.2. Der Beschwerdeführer stützt sein Rechtsmittel auf Art. 94 BGG. Danach kann
gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren
Entscheids Beschwerde geführt werden. Die Bestimmung bezweckt, im Fall einer
Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung den Rechtsweg ans Bundesgericht zu
öffnen, wenn kein anfechtbarer Entscheid vorliegt (vgl. die systematische
Einordnung der Norm). Wenn dagegen - wie hier - die letzte kantonale Instanz
einen Entscheid gefällt hat, so beurteilt sich dessen Anfechtbarkeit nicht nach
Art. 94 BGG, sondern nach Art. 90 bis 93 BGG (Urteil 1B_388/2011 vom 5.
September 2011 E. 1.2 mit Hinweis).

1.3. Das angefochtene Urteil schliesst das Strafverfahren nicht ab (Art. 90 f.
BGG). Es liegt ein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG vor, welcher nur
dann der Beschwerde ans Bundesgericht unterliegt, wenn er einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (Abs. 1 lit. b). Vorliegend kommt offensichtlich nur die erste
Variante (Abs. 1 lit. a) in Betracht. In der Beschwerdeschrift ist konkret
darzulegen, inwiefern die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden
Nachteils erfüllt ist, soweit dies nicht offensichtlich ist (BGE 136 IV 92 E. 4
S. 95 mit Hinweisen).

Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Rechtmässigkeit von
Verfahrenssistierungen hat das Bundesgericht festgehalten, dass auf die
Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils ausnahmsweise
verzichtet wird, wenn der Beschwerdeführer die Rüge der formellen
Rechtsverweigerung in der Form der Rechtsverzögerung erhebt (BGE 138 III 190 E.
6 S. 191 f.; 138 IV 258 E. 1.1 S. 261; 135 III 127 E. 1.3 S. 129; 134 IV 43 E.
2.2 ff. S. 45 ff.; Urteile 1B_209/2011 vom 6. September 2011 E. 1; 1B_273/2007
vom 6. Februar 2008 E. 1.4; 4A_542/2009 vom 27. April 2010 4.2; 1B_273/2007 vom
6. Februar 2008 E. 1.2; 1P.99/2002 vom 25. März 2002 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Diese Rechtsprechung bezieht sich auf die Gesamtdauer des Verfahrens und nicht
auf die Frage, ob einzelne amtliche Prozesshandlungen zeitgerecht erfolgten
(1B_388/2011 vom 5. September 2011 E. 1.3). Der Beschwerdeführer rügt zwar
unter anderem, der Entwurf des Schlussvorhalts sei ihm zu spät zugestellt
worden, er kritisiert jedoch nicht die Gesamtdauer des Verfahrens. Von der
Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils ist deshalb nicht
abzusehen.

Der Beschwerdeführer erblickt den nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil im
Umstand, dass der angefochtene Entscheid dazu führen würde, dass es zur Anklage
kommen und er seine Kaderstelle verlieren würde. Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung begründet indessen die Durchführung eines Strafverfahrens keinen
Nachteil rechtlicher Natur, der mit einem für den Angeschuldigten günstigen
Entscheid nicht behoben werden könnte (BGE 133 IV 139 E. 4 S. 141; 115 Ia 311
E. 2c S. 315; Urteil 1B_209/2011 vom 6. September 2011 E. 1; je mit Hinweisen).
Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht kein Anlass. Die
Sachurteilsvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist somit nicht erfüllt.

2.
Auf die Beschwerde ist aus den genannten Gründen nicht einzutreten.

Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art.
68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des Kantons
Zürich, Wirtschaftsdelikte, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold

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