Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Spezialdossiers, Aufsichtsanzeige 12T.3/2013
Zurück zum Index Spezialdossiers, Aufsichtsanzeige 2013
Retour à l'indice Spezialdossiers, Aufsichtsanzeige 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
12T_3/2013

Entscheid vom 18. Dezember 2013
Verwaltungskommission

Besetzung
Bundesrichter Kolly, Präsident,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Generalsekretär Tschümperlin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Anzeiger,

gegen

Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, Postfach, 9023 St. Gallen,
angezeigte Gerichtsbehörde.

Gegenstand
Aufsichtsanzeige (BGG); Verfahrensverzögerung.

Erwägungen:

1. 
Mit Urteil vom 30. Juli 2013 erledigte das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung
V, das Beschwerdeverfahren von B.________ und Familie (Verfahren E-2320/2011).
Mit Aufsichtseingabe vom 26. September 2013 beanstandet der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführer beim Bundesgericht die Dauer des Verfahrens, die weitere
Rechtsnachteile nach sich gezogen habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe
zwischen dem 28. April 2011 und dem 30. Juli 2013 - somit während 27 Monaten -
nichts zur Entscheidbeförderung unternommen. Kinder hätten Anspruch auf
prioritäre Behandlung. Zugute zu halten sei dem Bundesverwaltungsgericht, dass
es der Versuchung widerstanden habe, den Anspruch auf einen Entscheid innert
angemessener Frist zulasten anderer Grundrechte zu realisieren, namentlich
zulasten der Begründungsdichte und -länge.

2. 
Mit dem Urteil vom 30. Juli 2013 ist das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht abgeschlossen worden. Damit ist das Anliegen erfüllt,
einen Entscheid zu erhalten; das Interesse an einer aufsichtsrechtlichen
Aufforderung, das Verfahren zügig zu behandeln, entfällt. Im Übrigen prüft das
Bundesgericht im Rahmen der administrativen Aufsicht insoweit einzig, ob
bestimmte Verfahrensdauern auf einen organisatorischen oder administrativen
Mangel zurückzuführen sind, den es zu beheben gilt (Subsidiarität der
administrativen Aufsicht). Anhaltspunkte, dass das mehrjährige Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht nicht nur durch die Prioritätenordnung zur
Behandlung der Asylverfahren (Entscheid 12T_3/2011 vom 21. Dezember 2011 E.
2.2), sondern auch auf einen solchen Mangel zurückzuführen ist, bestehen im
vorliegenden Fall jedoch nicht.
Soweit der Anzeiger eine Nichtanhörung von Kindern bzw. die Anwendung des
Untersuchungsgrundsatzes durch das Bundesverwaltungsgericht rügt, beanstandet
er die Rechtsanwendung durch das Bundesverwaltungsgericht, die der
administrativen Aufsicht des Bundesgerichts entzogen ist.
Der Aufsichtsanzeige ist daher keine Folge zu geben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge geleistet.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieser Entscheid wird der Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgerichts
schriftlich mitgeteilt. Dem Anzeiger wird eine Orientierungskopie zugestellt.

Lausanne, 18. Dezember 2013

Im Namen der Verwaltungskommission
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kolly

Der Generalsekretär: Tschümperlin

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben