Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Spezialdossiers, Aufsichtsanzeige 12T.2/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
12T_2/2013

Entscheid vom 3. Juni 2013
Verwaltungskommission

Besetzung
Bundesrichter Kolly, Präsident,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Generalsekretär Tschümperlin.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Herr lic. iur. Tarig Hassan,
Anzeiger,

gegen

Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, Postfach, 9023 St. Gallen,
Angezeigter.

Gegenstand
Aufsichtsanzeige (BGG); Kostenvorschuss, Befangenheit.

Erwägungen:

1.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts hat mit Zwischenverfügung
vom 4. April 2013 unter anderem verfügt, dass der Anzeiger 1 sich bis zum
Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten darf, ihn aufgefordert, ein
fremdsprachiges Schriftstück in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, weiter
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und den Anzeiger
verpflichtet, einen Kostenvorschuss von 900 Franken einzuzahlen.

Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2013 hat der gleiche Instruktionsrichter
verfügt, dass auch die Anzeigerin 2 den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten darf, ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls abgewiesen
und sie verpflichtet, einen Kostenvorschuss von 1'200 Franken einzuzahlen.

2.
Die beiden Anzeiger beantragen, es sei festzustellen, dass die Erhebung der
Kostenvorschüsse von 900 und 1'200 Franken wegen angeblicher Mutwilligkeit der
Prozessführung den Anspruch auf rechtliches Gehör, die Rechtsweggarantie der
Bundesverfassung und das Recht auf eine wirksame Beschwerde der Europäischen
Menschenrechtskonvention verletzen. Das Bundesverwaltungsgericht sei
anzuweisen, auf die Erhebung von Kostenvorschüssen zu verzichten bzw. bei
Festhalten an der Aussichtslosigkeit zumindest auf Fr. 600 herabzusetzen. Das
Bundesverwaltungsgericht sei vorsorglich anzuweisen, die beiden
Beschwerdeverfahren zu sistieren. Schliesslich sei die Befangenheit des
Instruktionsrichters festzustellen oder die Sache hierzu an das
Bundesverwaltungsgericht zu überweisen.

3.
Mit diesen Anträgen verkennt der Anzeiger die Rechtsnatur der administrativen
Aufsicht des Bundesgerichts.

3.1. Gegenstand der administrativen Aufsicht des Bundesgerichts ist der äussere
Geschäftsgang, die ordnungsgemässe Geschäftsführung und die korrekte
Wahrnehmung der Rechtsprechungsaufgaben. Im Zentrum der Aufsicht steht die
Gerichtsverwaltung. Die Rechtsprechung als solche ist von der Aufsicht
ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 Aufsichtsreglement des Bundesgerichts, SR
173.110.132). Ob die Voraussetzungen für die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegeben sind und wie hoch dieser anzusetzen ist, sind typische Frage der
Rechtsanwendung, die der Aufsicht des Bundesgerichts entzogen sind. Die
Erhebung des Kostenvorschusses kann einzig Gegenstand der Aufsicht bilden,
soweit der Zugang zum Gericht nicht mehr gewährleistet wäre und damit die Frage
im Raume stünde, ob überhaupt Recht gesprochen wird (BGE 136 II 380 E. 2). Die
Erhebung von Kostenvorschüssen ist jedoch gesetzlich vorgesehen (Art. 63 VwVG);
die Kostenvorschüsse bewegen sich im gesetzlichen Rahmen. Der Zugang zum
Gericht ist somit gewährleistet. Im Übrigen ergibt sich allein aus der geltend
gemachten Abweichung in der Höhe des Kostenvorschusses von 50 und 100%
gegenüber der üblichen Praxis mit Rücksicht auf die Besonderheiten jedes
Einzelfalles noch kein hinreichender Hinweis auf eine mangelnde Koordination
der Rechtsprechung, welcher die Aufsichtsbehörde allenfalls nachgehen könnte.

3.2. Ferner kann das Aufsichtsverfahren die Vollstreckung des beanstandeten
Entscheides nicht hemmen. Begehren um Sistierung der Beschwerdeverfahren sind
daher unzulässig.

3.3. Die geltend gemachte Befangenheit des Instruktionsrichters ist vom
Bundesgericht als administrativer Aufsichtsbehörde ebenfalls nicht zu prüfen.
Eine angebliche Befangenheit des Instruktionsrichters ist im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht vorzubringen. Eine Überweisung der Aufsichtsanzeige an
das Bundesverwaltungsgericht zum Entscheid über eine behauptete Befangenheit
des Instruktionsrichters ist ausgeschlossen. Als administrative
Aufsichtsbehörde hat das Bundesgericht dem Bundesverwaltungsgericht keine
Vorgaben zu machen, soweit nicht die Organisation und Verwaltung des Gerichts
betroffen sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge geleistet.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieser Entscheid wird der Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgericht
schriftlich mitgeteilt. Den Anzeigern wird eine Orientierungskopie zugestellt.

Lausanne, 3. Juni 2013

Im Namen der Verwaltungskommission
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kolly

Der Generalsekretär: Tschümperlin

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