Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Erläuterung und Berichtigung 9G.1/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9G_1/2012

Urteil vom 16. Mai 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Gesuchstellerin,

gegen

K.________, handelnd durch seine Mutter,
und diese vertreten durch Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband,
Gesuchsgegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Erläuterung/Berichtigung des bundesgerichtlichen Urteils vom 17. Februar 2012
(9C_595/2011).

Sachverhalt:
Mit Urteil vom 17. Februar 2012 (9C_595/2011) sprach das Bundesgericht in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
der IV-Stelle des Kantons St. Gallen K.________ u.a. eine Entschädigung für
schwere Hilflosigkeit ab 1. Januar 2011 zu.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen ersucht mit Eingabe vom
28. März 2012 um Berichtigung, mindestens um Erläuterung des Urteils vom 17.
Februar 2012.
K.________ lässt sinngemäss auf Abweisung des Erläuterungs-/
Berichtigungsgesuchs schliessen, die Vorinstanz verzichtet auf eine
Vernehmlassung, ebenso das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Erwägungen:

1.
Ist der Rechtsspruch eines bundesgerichtlichen Entscheides unklar,
unvollständig oder zweideutig oder stehen seine Bestimmungen untereinander oder
mit den Entscheidungsgründen im Widerspruch oder enthält er Redaktions- oder
Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer
Partei die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG).

Die Erläuterung dient dazu, Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel
(Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich
ist. Sie kann sich ferner auf Gegensätze zwischen den Entscheidungsgründen und
dem Dispositiv beziehen, nicht dagegen auf die Entscheidungsgründe als solche.
Die Erwägungen unterliegen der Erläuterung nur, wenn und insoweit der Sinn der
Entscheidformel (Dispositiv) erst durch Beizug der Entscheidungsgründe
ermittelt werden kann. Die Erläuterung ist schliesslich dazu bestimmt,
Redaktions-, blanke Rechnungsfehler oder Kanzleiversehen zu berichtigen (BGE
110 V 222 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 320 E. 3.1 S. 326).

2.
2.1 Zu prüfen ist, ob das Urteil vom 17. Februar 2012 einer Erläuterung
zugänglich ist. Dies ist aus folgenden Gründen zu verneinen.

2.2 Das Bundesgericht erwog in E. 4.4 des Urteils vom 17. Februar 2012, das
Öffnen und Schliessen des Magnetverschlusses der vom Versicherten zur
Sicherstellung des Erfolges einer Hüftoperation benötigten Liegeschale sei
unter dem Titel der dauernden Pflege im Bereich der persönlichen Überwachung ab
Juli 2010 zu berücksichtigen. In E. 4.5 des Urteils erwog das Bundesgericht, es
bestehe ab 1. Januar 2011 Anspruch auf Entschädigung bei schwerer
Hilflosigkeit, weil in allen Lebensbereichen eine Hilfsbedürftigkeit bestehe
und der Versicherte zudem auf persönliche Überwachung angewiesen sei. Gemäss
Ziff. 1 Dispositiv wurde die IV-Stelle des Kantons St. Gallen verpflichtet, dem
Versicherten ab 1. Januar 2011 eine Entschädigung für schwere Hilflosigkeit
auszurichten. In E. 4.4 des bundesgerichtlichen Urteils fehlt eine Begründung,
weshalb im Bereich Aufstehen/ Absitzen/Abliegen ab Juli 2010 - wiederum - eine
anspruchsrelevante Hilfsbedürftigkeit bestand. Damit mangelt es zwar an einer
(optimalen) Harmonisierung zwischen den Erwägungen 4.4 und 4.5 des Urteils
9C_595/2011. Grund zur Erläuterung oder Berichtigung besteht indes einzig bei
einem unklaren, unvollständigen, zweideutigen, widersprüchlichen oder
Redaktions-/Rechnungsfehler enthaltenden Dispositiv oder bei einem Widerspruch
zwischen Dispositiv und Begründung (Art. 129 Abs. 1 BGG; E. 1 hievor), nicht
aber bei einem hier vorliegenden (blossen) Begründungsmangel, welcher
hinzunehmen und mit Blick auf den keineswegs gesagt ist, dass das Urteil im
Ergebnis unzutreffend wäre. Der Vollständigkeit halber und damit die
Hilflosenentschädigung des versicherten Kindes - auch - für die Zukunft
sachgerecht und in Kenntnis aller relevanten Umstände festgesetzt werden kann
(Art. 17 ATSG), rechtfertigt sich der Hinweis, dass das Bundesgericht implizit
von einer Hilfsbedürftigkeit auch im Bereich Aufstehen/ Absitzen/Abliegen ab
Juli 2010 ausging.

3.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 und Abs.
4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Erläuterungs-/Berichtigungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Rechtsanwältin Irja Zuber Hofer, Procap, wird aus der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 500.- ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Mai 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle