Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 9/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_9/2012

Urteil vom 31. Januar 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
C.________,
vertreten durch Beratungsstelle X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
2. November 2011.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 5. Januar 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. November 2011,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt;
dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (BGE 136 I 65 E.
1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da
sich die Versicherte mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen
Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise befasst und sich
stattdessen damit begnügt, ihre eigene Sichtweise und medizinische
Selbsteinschätzung darzulegen,
dass sie zum Beweis einer vollen Arbeitsunfähigkeit - wie im kantonalen
Verfahren - auf die Berichte ihrer Hausärztin Dr. med. S.________ und ihres
Psychiaters Dr. med. C.________ verweist, ohne auch nur mit einem Wort auf die
sich diesen ärztlichen Stellungnahmen widmende Erwägung 5.2.5 des
vorinstanzlichen Entscheides einzugehen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf
die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu verzichten ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Januar 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann