Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 999/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_999/2012

Urteil vom 14. Dezember 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
H.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 19. Oktober 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 4. Dezember 2012 gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Oktober 2012,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da
sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht
entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert
unzutreffend (offensichtlich unrichtig, unhaltbar oder willkürlich; BGE 131 I
153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen) und die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers - so verständlich sie aus seiner
Sicht sein mögen - unbehelflich sind, da sie sich nicht mit den entsprechenden
Erwägungen des kantonalen Gerichts (angefochtener Entscheid S. 5 ff. E. 5)
auseinandersetzen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Dezember 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler