Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 995/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_995/2012

Urteil vom 17. Januar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
Z.________,
vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 15. Oktober 2012.

Sachverhalt:

A.
Z.________ bezog von Juni 2001 bis Februar 2002 eine halbe Invalidenrente und
seit März 2002 eine Viertelsrente (respektive, wegen wirtschaftlichen
Härtefalls, bis Ende 2003 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad
von 46 Prozent). Die IV-Stelle des Kantons Zürich erliess am 25. September 2008
eine Verfügung, in welcher sie einen Antrag von Z.________ auf Erhöhung der
Invalidenrente ablehnte; der Invaliditätsgrad betrage 48 Prozent. Das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob diese Verfügung am 30. Juni
2009 auf. Nach weiteren medizinischen Abklärungen stellte die IV-Stelle fest,
mit Wirkung ab Dezember 2011 bestehe (bei einem Invaliditätsgrad von nur noch
38 Prozent) kein Rentenanspruch mehr (Verfügung vom 5. Oktober 2011).

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die gegen die Verfügung
vom 5. Oktober 2011 erhobene Beschwerde teilweise gut und stellte fest,
Z.________ habe ab Dezember 2011 weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente. Es
überband die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte, nahm den dem
Beschwerdeführer auferlegten Teil indes zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse. Die IV-Stelle wurde
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine um die Hälfte gekürzte
Parteientschädigung von Fr. 1'100.- zu bezahlen (Entscheid vom 15. Oktober
2012).

C.
Z.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Rechtsbegehren, die IV-Stelle sei in Abänderung des angefochtenen Entscheids zu
verpflichten, ihm eine ungekürzte Parteientschädigung von Fr. 2'200.- zu
bezahlen. Ausserdem ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung.

Erwägungen:

1.
Strittig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzliche Bemessung der
Parteientschädigung bundesrechtskonform ist (vgl. Art. 95 lit. a BGG).

Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch
auf Ersatz der Parteikosten. Nach dieser Bestimmung bemisst das
Versicherungsgericht die Parteientschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert
nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses.
Dabei handelt es sich um einen Ermessensentscheid, welcher dem Mass des
Obsiegens und dem (Zeit-)Aufwand der Parteivertretung Rechnung trägt (vgl. auch
§ 34 Abs. 3 des Gesetzes vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich [GSVG; LS 212.81]; § 7 Abs. 2 der Verordnung vom 12. April
2011 über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem
Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer; LS 212.812]; Georg Wilhelm, in: Zünd/
Pfiffner Rauber [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N 8 zu § 34
GSVG).

2.
Der Versicherte erhob vor kantonalem Gericht Beschwerde gegen eine
Verwaltungsverfügung, mit welcher die bisher ausgerichtete Viertelsrente mit
Wirkung ab Dezember 2011 aufgehoben worden war. Dabei machte der Versicherte
eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend; er beantragte, es sei
ihm mit Wirkung ab September 2007 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Die
Vorinstanz hiess das Rechtsmittel teilweise gut. Da die medizinischen Akten
nach der Erkenntnis des Gerichts weder eine Verschlechterung noch eine
Verbesserung des Gesundheitszustandes auswiesen, blieb es beim Anspruch auf
eine Viertelsrente. Im Kostenentscheid folgerte die Vorinstanz, die vom
Versicherten anbegehrte Rentenerhöhung habe einen nicht unwesentlichen
Mehraufwand verursacht, so dass die Parteientschädigung (gegenüber der
Honorarnote) zu halbieren sei.

3.
Nach der Rechtsprechung ist bei bloss teilweisem Obsiegen nur dann eine
ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn die versicherte Person im
Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt. In
Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente trifft dies zu, wenn nicht die
beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente
zugesprochen wird (SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112, 9C_580/2010 E. 4.1). Dahinter
steht die Überlegung, dass eine "Überklagung" eine Reduktion der
Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit das Rechtsbegehren keinen
Einfluss auf den Prozessaufwand ausübt (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; Wilhelm,
a.a.O.). Unter diesem Gesichtspunkt ist die vorliegende Konstellation nicht mit
einer bloss quantitativen Abweichung im Rahmen eines prinzipiellen Obsiegens
(z.B. erstmalige Zusprechung einer halben anstelle der beantragten ganzen
Rente) vergleichbar, wo das effektiv Erhaltene grundsätzlich denselben Aufwand
bedingt hätte wie das Beantragte. Die Verschiedenheit der Fragestellung erhellt
schon darin, dass die materielle Beweislast für die Aberkennung der bisherigen
Viertelsrente bei der Verwaltung liegt (vgl. SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/
2010 vom 29. August 2011 E. 3.1), diejenige für den geltend gemachten Anspruch
auf neu eine halbe Rente hingegen bei der versicherten Person. Eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend zu machen verursacht einen
grösseren Substantiierungs- und Begründungsaufwand, als er bloss zur Darlegung
einer fehlenden Verbesserung nötig gewesen wäre. Der (vor kantonalem Gericht
abgewehrte) Wegfall des Rentenanspruchs unterscheidet sich insofern qualitativ
von der beantragten Rentenerhöhung. Die hälftige Kürzung der
Parteientschädigung nach vorinstanzlichem Ermessen verletzt daher kein
Bundesrecht.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege kann entsprochen werden (Art. 64 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202).
Es wird indessen auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach die begünstigte
Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der
Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
wird gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwältin von Aesch Kamer vom
Rechtsdienst Integration Handicap als Rechtsbeiständin beigegeben.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Rechtsanwältin von Aesch Kamer wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung
von Fr. 1'000.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Januar 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Traub