Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 991/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_991/2012

Urteil vom 20. Dezember 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Helfenstein.

Verfahrensbeteiligte
L.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 25. Juli 2012.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2012, mit welchem
die Beschwerde des L.________ gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen
Ausgleichskasse (SAK) vom 15. Dezember 2011 betreffend eine einmalige Abfindung
(Altersrente) abgewiesen wurde und welcher L.________ mangels Angabe eines
Zustelldomizils in der Schweiz am 11. September 2012 mittels Publikation im
Bundesblatt (BBl 2012 S. 8019) eröffnet wurde,
in die Beschwerde vom 24. November 2012 (Poststempel Belgrad, Serbien),

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts kein
Zustelldomizil in der Schweiz angab,
dass die Vorinstanz deshalb den Entscheid mit der Publikation im Bundesblatt
auf dem Ediktalweg rechtsgenüglich eröffnet hat und die Beschwerdefrist mit der
Veröffentlichung im Bundesblatt zu laufen begann (hier 11. September 2012),
dass die Beschwerde offensichtlich nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG
30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 1. Februar 2010 abgelaufenen
Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
dass der Beschwerdeführer sich im Wesentlichen gegen die Notwendigkeit eines
Zustelldomizils in der Schweiz wendet,
dass in den entsprechenden Ausführungen auch sinngemäss kein
Fristwiederherstellungsgesuch erblickt werden kann,
dass ohnehin ein Fristwiederherstellungsgesuch allein nicht genügt, sondern das
Rechtsmittel gleichzeitig auch die Begehren und deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG zu enthalten hat, wobei im Rahmen der
Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was voraussetzt, dass sich die
Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S.
245 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die Beschwerde damit verspätet ist,
dass sich der Beschwerdeführer sodann in seiner Eingabe nicht mit den
massgeblichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt, mit
welchen dargelegt wird, weshalb ihm entgegen seinem vorinstanzlichen Antrag
keine höhere Altersrente, sondern nur eine einmalige Abfindung ausbezahlt
werden kann,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1
Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Dezember 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein