Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 98/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_98/2012

Urteil vom 22. Oktober 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte
H.________
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer,
Beschwerdeführer,

gegen

Pensionskasse für die Partner der Firma X.________, vertreten durch
Rechtsanwältin
Dr. Isabelle Vetter-Schreiber,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 23. November 2011.

Sachverhalt:

A.
H.________ war Partner der Firma X.________ und als solcher bei der
Pensionskasse für die Partner der Firma X.________ (im Folgenden:
Pensionskasse) vorsorgeversichert. Per 1. September 2008, nach Vollendung des
63. Altersjahres, erreichte er das ordentliche Rücktrittsalter. Am 6. Februar
2008 beantragte er bei der Pensionskasse den Bezug der Altersleistungen zu 100
% als Altersrate. Mit Schreiben vom 20. August 2008 teilte ihm die
Pensionskasse mit, dass sein Alterskapital, welches sich aus dem Sparkapital
von Fr. 2'436'510.10 (Stand 1. Januar 2008), den Sparbeiträgen Januar bis
August 2008 von Fr. 26'666.80 und einem Zins von 1 % auf dem Sparkapital bis
31. August 2008 von Fr. 16'243.40 zusammensetzt, Fr. 2'479'420.30 betrage, was
bei einem Umwandlungssatz von 6,5 % einer monatlichen Altersrate von Fr.
13'430.20 und einer monatlichen Ehegattenrate von Fr. 8'729.60 (65 % der
laufenden Altersrate) entspreche. Am 20. Februar und 30. März 2009 informierte
die Pensionskasse H.________ schriftlich darüber, dass die Zinsperformance für
das Jahr 2008 bei zirka -17 % liege und daher das unter Annahme einer
Zinsperformance von 1 % errechnete Alterskapital per 31. August 2008 tiefer
liege, als in der Leistungsübersicht vom 20. August 2008 berechnet. H.________
liess daraufhin der Pensionskasse mitteilen, dass er auf einem Zins von 1 % für
die Periode vom 1. Januar bis 31. August 2008 bestehe. Die Pensionskasse
ihrerseits hielt an ihrem Standpunkt fest und belastete das Sparkapital per 31.
Dezember 2008 bei einem Zinssatz von minus 17,0644 % mit Fr. 415'994.-, so dass
das Kapital am 31. Dezember 2008 nach Abzug der bezahlten Raten Fr.
1'993'462.10 betrug.

B.
Mit Eingabe vom 16. September 2010 reichte H.________ gegen die Pensionskasse
für die Partner der Firma X.________ Klage ein mit dem Rechtsbegehren, die
Beklagte sei zu verpflichten, sein Alterskapital per 1. Januar 2009 auf Fr.
2'301'046.21 festzusetzen. Mit Entscheid vom 23. November 2011 wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach einem doppelten
Schriftenwechsel die Klage ab.

C.
H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern unter Aufhebung des
angefochtenen Entscheides.
Die Pensionskasse lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt
für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E.
1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S.
140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Rüge- und Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von
Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (
BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39). Die entsprechende Rüge prüft das Bundesgericht
nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert
begründet worden ist.

2.
2.1 Die Vorsorgeeinrichtungen können sich im Überobligatoriumsbereich
weitgehend frei einrichten (Art. 6 und 49 Abs. 1 BVG); sie haben dabei aber den
verfassungsmässigen Minimalstandard (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot,
Verhältnismässigkeit, Treu und Glauben; BGE 132 V 149 E. 5.2.4 S. 154 und 278
E. 4.2 S. 281) zu wahren.

2.2 Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung
als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem
Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich
die so genannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen
Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter
Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb
des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln,
den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu
berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass
die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige
Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres
Verfassers auszulegen (BGE 138 V 176 E. 6 S. 181; 131 V 27 E. 2.2 S. 29).
2.3
2.3.1 Gemäss Art. 4 des Vorsorgereglements vom 4. Mai 2006 (nachfolgend
Reglement) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 des Zusatzreglements vom 1. November
2006 wird das ordentliche Rücktrittsalter am Monatsersten erreicht, welcher auf
die Vollendung des 63. Altersjahres folgt. Die Pensionierung entspricht dem
Zeitpunkt, in dem die versicherte Person infolge gänzlicher oder teilweiser
Aufgabe der Erwerbstätigkeit aus der Partnerschaft ausscheidet (Art. 4 Abs. 3
des Reglements). Die versicherte Person kann auf eigenen Wunsch und im
Einverständnis mit der Firma frühestens fünf Jahre bzw. ab 1. Januar 2011 zwei
Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter pensioniert werden (Art. 10 Abs. 3
Satz 1 des Reglements). Die Leistungen der Pensionskasse werden bis zum
ordentlichen Rücktrittsalter aufgeschoben. Während des Aufschubs werden
weiterhin Sparbeiträge in bisheriger Höhe sowie die Risikobeiträge geleistet
(Art. 10 Abs. 3 Sätze 4 und 5 des Reglements).
2.3.2 Mit Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters hat die versicherte
Person nach Art. 10 Abs. 1 des Reglements wahlweise Anspruch auf eine
Altersrente (lit. a) oder den Bezug des Alterskapitals in Raten (Altersraten;
lit. b) oder das Alterskapital (lit. c). Die Altersrate wird bis zum Tode,
längstens aber bis zum Erschöpfen des Alterskapitals, ausgerichtet. Die Höhe
der Altersrate richtet sich nach dem für die versicherte Person im Zeitpunkt
des Rentenbezugs zur Verfügung stehenden Sparkapital und dem Umwandlungssatz
gemäss Anhang 4 (Art. 10 Abs. 5 Sätze 3 und 5 des Reglements).
2.3.3 Gemäss Art. 8 des Reglements setzt sich das Gesamtsparkapital aus dem
Sparkapital (bestehend aus persönlichem und Firma-Sparkapital) und dem
Sonder-Sparkapital zusammen (Abs. 5). Das Alterskapital entspricht dem
Gesamtsparkapital im Zeitpunkt der Fälligkeit von Altersleistungen (Abs. 6).
Die Verzinsung des Spar-, des Sonder-Sparkapitals sowie des Alterskapitals (bei
Ratenzahlung) für das abgelaufene Geschäftsjahr wird jährlich vom Stiftungsrat
aufgrund der erzielten Performance festgelegt. Dabei darf das Sparkapital im
Versicherungsfall oder beim Austritt das Altersguthaben nach BVG nicht
unterschreiten. Eine Anrechnung von Kapitalverlusten ist möglich unter
Einhaltung der Mindestvorschriften von Art. 17 des Bundesgesetzes über die
Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(FZG; SR 831.42). Die Verzinsung des Spar- und des Sonder-Sparkapitals bei
Austritt, Pensionierung oder Tod einer versicherten Person wird vom
Stiftungsrat jeweils im Voraus festgelegt (Abs. 7).

3.
Streitig ist, ob das per ordentliches Rentenalter am 1. September 2008
berechnete Alterskapital nur pro rata temporis oder für das ganze Jahr 2008 der
Verzinsung aufgrund der erzielten (negativen) Performance unterliegt.

3.1 Bei der Auslegung der strittigen Reglementsbestimmung von Art. 8 Abs. 7
ging das kantonale Gericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer mit
Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters für den Bezug des Alterskapitals in
Raten (Altersraten) im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b des Reglementes
entschieden habe. Das Alterskapital entspreche dem Gesamtsparkapital im
Zeitpunkt der Fälligkeit der Altersleistung, mithin im Zeitpunkt des
ordentlichen Altersrücktritts (Art. 8 Abs. 6 des Reglements). Damit habe sich
der Beschwerdeführer dafür entschieden, dass sein (noch) nicht bezogenes
Alterskapital in der Pensionskasse verbleibe und weiterhin zu einem im
nachhinein aufgrund der erzielten Performance festgelegten Zins verzinst werde
(Art. 8 Abs. 7 Satz 1 des Reglements). Eine Festlegung des Zinssatzes im Voraus
sei gemäss Wortlaut des Art. 8 Abs. 7 Satz 4 des Reglements nur in den Fällen
von Austritt, Pensionierung oder Tod einer versicherten Person vorgesehen.
Während mit dem Austritt oder dem Tod der versicherten Person Leistungen der
Pensionskasse fällig würden, die das Ende der Verzinsung des Sparkapitals zur
Folge hätten, löse die Pensionierung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 des Reglements,
wonach die Pensionierung dem Zeitpunkt entspricht, in welchem die versicherte
Person infolge gänzlicher oder teilweiser Aufgabe der Erwerbstätigkeit aus der
Partnerschaft ausscheide, nicht in jedem Fall Leistungen der Pensionskasse aus.
Die gänzliche oder teilweise Aufgabe der Erwerbstätigkeit und damit das
Ausscheiden aus der Partnerschaft könne nämlich auch vorliegen bei vorzeitiger
Pensionierung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 des Reglements und bei Invalidität
(Art. 8 Abs. 10), wobei in beiden Fällen weiterhin Anspruch auf Verzinsung des
Sparkapitals bestehe. Mit dem in Art. 8 Abs. 7 Satz 4 verwendeten Begriff der
Pensionierung könne daher nur - analog zum Austritt oder Tod - der Zeitpunkt
gemeint sein, in welchem die Altersleistungen fällig werden und die Zinspflicht
der Pensionskasse entfalle. Beim Bezug der Altersleistungen in Raten bleibe
indessen die Zinspflicht weiterhin bestehen.
Im Grundsatz sehe das Reglement eine Verzinsung des Spar- und
Sonder-Sparkapitals am Ende des Kalenderjahres vor (Art. 8 Abs. 8 des
Reglements). Eine Verzinsung pro rata temporis sei lediglich vorgesehen, wenn
eine Eintrittsleistung eingebracht oder ein Einkauf getätigt werde, ein
Versicherungsfall eintrete oder die versicherte Person während des Jahres aus
der Pensionskasse austrete (Art. 8 Abs. 9 des Reglements), mithin wenn kein
Anspruch auf Zinsgutschrift für das ganze Jahr bestehe. Eine Verzinsung des
Kapitals vor Ende des Jahres sei dann notwendig, wenn das Kapital die
Pensionskasse unter dem Jahr verlasse, sei es, weil die versicherte Person
infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus der Pensionskasse austrete
(Art. 5 Abs. 2 des Reglements) oder im Zeitpunkt des ordentlichen
Rücktrittsalters die Altersleistungen in Form des Alterskapitals beziehe (Art.
10 Abs. 1 lit. c des Reglements). Eine Verzinsung des Kapitals vor Ende des
Jahres sei aber auch dann notwendig, wenn im Verlauf des Jahres der Anspruch
auf Verzinsung des Kapitals erlösche, weil das Kapital im Zeitpunkt des
ordentlichen Altersrücktritts in eine Rente umgewandelt werde (Art. 10 Abs. 2
des Reglements) oder aufgrund des Todes einer versicherten Person Anspruch auf
eine Hinterlassenenrente entstehe (Art. 16 Abs. 1 und 2 des Reglements).
Unerheblich sei in diesen Fällen, dass die Pensionskasse das Kapital an einen
Lebensversicherer transferiere, von Bedeutung sei lediglich, dass die
Zinspflicht der Pensionskasse mit der Umwandlung des Kapitals in einen
Rentenanspruch erlösche.
Der Anspruch auf Verzinsung des Kapitals erlösche nicht, wenn sich die
versicherte Person vorzeitig pensionieren lasse (Art. 10 Abs. 3 des Reglements)
oder wenn der Versicherungsfall Invalidität eintrete (Art. 8 Abs. 10 des
Reglements). Entscheide sich die versicherte Person für den Bezug des
Alterskapitals in Raten (Altersraten) nach Art. 10 Abs. 1 lit. b des
Reglements, werde im Unterschied zu den beiden anderen Möglichkeiten des Bezugs
der Altersleistungen das Kapital weiterhin verzinst, und zwar zum gleichen
Zinssatz wie das Spar- und Sonder-Sparkapital (Art. 8 Abs. 7 Satz 1 des
Reglements). Eine pro rata Verzinsung aufgrund eines im Voraus festgelegten
Zinssatzes sei damit gar nicht notwendig.
Zusammenfassend ergebe sich ausgehend vom Wortlaut des Reglements in Art. 8
Abs. 7 Satz 1 und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, indem die
streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes stehe, dass der Kläger
keinen Anspruch auf eine Verzinsung seines Sparkapitals aufgrund eines im
Voraus festgelegten Zinses von 1 % für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August
2008 habe.

3.2 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Beschwerdegegnerin sei
lediglich für den Zeitraum September bis Dezember 2008 berechtigt, pro rata
einen Abzug für die Negativperformance vom Alterskapital in Abzug zu bringen.
Der in Art. 8 Abs. 7 Satz 4 des Vorsorgereglements geregelte Fall der
Pensionierung treffe auf ihn zu, habe er doch im August 2008 das ordentliche
Rücktrittsalter erreicht. Der im Voraus festgelegte Zins belaufe sich - wie dem
Schreiben vom 20. August 2008 zu entnehmen sei - auf 1 %. Dieses Schreiben sei
eine verbindliche vertragliche Zusicherung seines stichtagsbezogenen
Alterskapitals, des ihm für das laufende Jahr gutgeschriebenen Zinses und der
sich daraus ergebenden Altersrate. Bei der Auslegung des Reglements könne der
Vorinstanz insoweit zugestimmt werden, als der Begriff der Pensionierung, wie
er in Art. 8 Abs. 7 Satz 4 verwendet werde, nicht kongruent sei mit demjenigen
von Art. 4 Abs. 3. Auf ihn könne daher nicht abgestellt werden. Die Vorinstanz
übersehe nämlich, dass das Reglement die Altersraten als eine Form des Bezugs
des Alterskapitals definiere. Art. 10 Abs. 1 sehe in lit. b und c vor, dass das
Alterskapital entweder in Raten oder als Gesamtsumme bezogen werden könne. Es
handle sich somit um Unterformen derselben Leistung. Würde der Argumentation
der Vorinstanz gefolgt, wäre nur das Alterskapital bei einem Bezug als
Gesamtsumme zu einem im Voraus festgesetzten Satz stichtagsbezogen zu
verzinsen. Bei einem Bezug in Raten würde die Verzinsung hingegen
performanceabhängig erst im Nachhinein erfolgen; ermittelt bezogen auf
denselben Stichtag würde das begrifflich gleiche Alterskapital einen anderen
Betrag ausmachen. Die Auslegung der Vorinstanz führe somit dazu, dass das
Alterskapital im Zeitpunkt der Fälligkeit der Altersleistung bei einem Bezug
als Gesamtsumme nicht gleich hoch sei wie bei einem Bezug in Raten. Dieses
Ergebnis sei in sich unstimmig. Die Versicherten, die zu einem bestimmten
Zeitpunkt Anspruch auf eine Altersleistung haben, würden von der Vorinstanz
zwei verschiedenen Kreisen, unter denen Gleichbehandlung zu erfolgen habe,
zugeteilt. Es werde differenziert zwischen denjenigen einerseits, die eine
Rente oder das Kapital als Gesamtsumme gewählt hätten, und denjenigen
andererseits, die sich für die Altersraten entschieden hätten. Bezüger von
Altersraten würden gleich behandelt wie aktive Versicherte. Diese
Differenzierung lasse sich nur mit wirtschaftlichen Überlegungen begründen -
die performanceabhängige Verzinsung wäre bei Bezügern von Renten und
Alterskapital als Gesamtsumme eher schwieriger umzusetzen - und beruhe damit
nicht auf sachgerechten Kriterien. Die Gleichstellung von aktiven Versicherten
mit Bezügern von Altersraten lasse den Umstand ungeachtet, dass die einen sich
noch in der Phase des Aufbaus ihrer Vorsorge befinden, während bei den anderen
eben eine Zäsur erfolgt sei, dass sie ab sofort Leistungsempfänger seien. Für
die Auslegung des in Art. 4 Abs. 3 des Reglements verwendeten Begriffs der
Pensionierung sei auf dem umgangssprachlichen Pensionierungsbegriff
zurückzugehen, und es dränge sich auf, ihn als Zeitpunkt, in dem
Altersleistungen ausgerichtet werden, zu verstehen (Eintritt Vorsorgefall
Alter). Damit werde auch dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprochen. In
einer grundsätzlich gleichartigen Situation befänden sich diejenigen Personen,
die zu einem bestimmten Zeitpunkt Anspruch auf eine Altersleistung haben. Sie
bildeten den Kreis der gleich zu behandelnden Personen. Der Eintritt des
Vorsorgefalls Alter bedeute für alle die gleiche Zäsur. Art. 8 Abs. 7 Satz 4
verwende den Begriff Pensionierung ohne erläuternden Zusatz und ohne
Einschränkung. Ihm seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach er nur auf
einzelne Leistungskonstellationen anwendbar sein könnte.

3.3 Auszugehen ist vom Wortlaut von Art. 8 Abs. 7 Satz 4 des Reglements, wonach
"bei Austritt, Pensionierung oder Tod einer versicherten Person" die Verzinsung
des Spar- und des Sonder-Sparkapitals jeweils vom Stiftungsrat im Voraus
festgelegt wird. Bei der Pensionierung wird vom Wortlaut her nicht
unterschieden, in welcher Form der Versicherte seine Altersleistungen wählt
(Altersrente, Altersrate oder Alterskapital; Art. 10 Abs. 1 des Reglements).
Die drei Versicherungsfälle Austritt, Pensionierung oder Tod bedingen eine
Festlegung der Leistungen für den Stichtag des leistungsauslösenden
Ereignisses. Insofern ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass es unter dem
Blickwinkel des Gleichbehandlungsgrundsatzes sachgerecht ist, dass die
Berechnung der in jenem Zeitpunkt fällig werdenden Leistungen für jede mögliche
Leistungsform identisch ist und auf den gleichen Grundlagen beruht. Im Falle
des Beschwerdeführers musste die Beschwerdegegnerin die Höhe der Altersrate per
1. September 2008 berechnen, welche sie ihm mit Schreiben vom 20. August 2008
im Betrag von Fr. 13'430.20 monatlich mitteilte. Dabei ging die
Beschwerdegegnerin reglementskonform vor, indem sie, ausgehend vom Sparkapital
am 1. Januar 2008, unter Anrechnung der Sparbeiträge und eines Zinses von 1%
auf das Sparkapital, das Alterskapital per 31. August 2008 mit Fr. 2'479'420.30
errechnete, was bei einem Umwandlungssatz von 6,5% eine monatliche Altersrate
von Fr. 13'430.20 ergibt. Dieser Betrag wird auch von der Beschwerdegegnerin
nicht in Frage gestellt, sondern ausdrücklich anerkannt. Die Altersrate des
Beschwerdeführers wurde damit nach den gleichen Grundsätzen und in Beachtung
des Gleichbehandlungsgrundsatzes berechnet, wie wenn er eine Altersrente oder
das Alterskapital als Leistungsform gewählt hätte. Davon zu unterscheiden ist
die Verzinsung des in der Vorsorgeeinrichtung verbleibenden Alterskapital. Es
stellt sich daher die Frage, ob der Stichtag auch massgebend ist für die
Verzinsung aufgrund der erzielten Performance. Der Beschwerdeführer hat sich
für die Leistungsform Altersrate entschieden. Im Unterschied zu den
Versicherten, die aus der Vorsorgeeinrichtung austreten und den Pensionierten,
die die Leistungsform Altersrente oder Alterskapital gewählt haben, bleiben die
angesparten Kapitalien in der Vorsorgeeinrichtung und sind grundsätzlich für
die Verzinsung von der erzielten Performance abhängig (Art. 8 Abs. 7 Satz 1 des
Reglements). Zwar wird das Sparkapital und das Sonder-Sparkapital
(Gesamtsparkapital) im Zeitpunkt der Pensionierung in "Alterskapital" umbenannt
(Art. 8 Abs. 6 des Reglements) und innerhalb der Rechnung des Vorsorgewerks
separiert. Nichtsdestotrotz werden das Spar-, das Sonder-Spar- und das
Alterskapital (bei Ratenzahlung) aufgrund der erzielten Performance verzinst.
Von den drei verschiedenen Altersleistungen ist die Form der Altersrate die
einzige Leistung, bei der die Vorsorgekapitalien auch bei einer Pensionierung
unter dem Jahr während des ganzen Jahres in der Vorsorgeeinrichtung (angelegt)
verbleiben und die Verzinsung von der erzielten Performance abhängig ist. Diese
Ausgestaltung des Vorsorgewerks, der sich der Versicherte im Falle der
Pensionierung mit der Wahl der Altersrate weiterhin freiwillig unterstellt,
lässt die Verzinsung für das ganze Jahr (und nicht nur pro rata) aufgrund der
erzielten Performance als sachgerecht und für die Gleichbehandlung der
Anlagerisikogemeinschaft als geboten erscheinen. Bei Pensionierung unter dem
Jahr und Weiterverbleib in der Anlagerisikogemeinschaft ist die Verzinsung
somit nicht pro rata vorzunehmen. Die Verzinsung im Voraus bis zum Eintritt des
Leistungsfalls Pensionierung ist lediglich für die Bestimmung der Höhe der
Leistung geboten. Mehr ergibt sich aus Sinn und Zweck des Vorsorgewerks und des
Reglements nicht. Aus diesem Grund kann der Beschwerdeführer auch aus dem
Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 20. August 2008 nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Darin wird ihm die Höhe des Alterskapitals und der Altersrate
berechnet. Keine Aussage lässt sich daraus entnehmen, ob und wie das
Alterskapital performanceabhängig für das laufende Jahr 2008 verzinst wird.
Eine individuelle Leistungszusicherung kann der Beschwerdeführer daraus weder
in Bezug auf das per 31. Dezember 2008 vorliegende Alterskapital noch die auf
diesen Zeitpunkt hin gutzuschreibende Verzinsung ableiten, wie die Vorinstanz
zu Recht erwogen hat. Schliesslich hatte das Schreiben vom 20. August 2008 auch
keinen Einfluss auf die Wahl der Form der Altersleistungen, welche der
Beschwerdeführer bereits am 6. Februar 2008 getroffen hatte. Die Auslegung der
massgebenden Reglementsbestimmungen durch die Pensionskasse und das kantonale
Gericht ist daher bundesrechtskonform. Der Beschwerdeführer könnte daher aus
dem behaupteten Umstand, dass die Beschwerdegegnerin früher eine gegenteilige
Praxis übte, nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.
Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat keinen
Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen, Aufsicht Berufliche
Vorsorge, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Oktober 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer