Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 985/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_985/2012

Urteil vom 21. August 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte
Y.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Roger Zenari,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 26. Oktober 2012.

Sachverhalt:

A.
Der 1959 geborene Y.________, verheiratet und Vater zweier Kinder, kam 2004 als
Flüchtling in die Schweiz. Im Oktober 2010 meldete er sich bei der
Invalidenversicherung unter Hinweis auf psychische und körperliche Beschwerden
(u.a. Rücken, Wirbelbruch im Gefängnis) als Folge politischer Verfolgung,
Gefängnis und Folterung in den Jahren 1981 bis 1991 zum Leistungsbezug an. Nach
Beizug medizinischer Berichte und beruflicher Abklärungen (Arbeitgeberbericht;
Intake-Gespräch) liess die IV-Stelle des Kantons Solothurn ein Gutachten durch
die Medizinische Abklärungsstation (MEDAS) vom 6. Mai 2011 erstellen. Im Rahmen
des Einwandverfahrens reichte der Versicherte eine Stellungnahme des Dr. med.
S.________, Oberarzt, und lic. phil. I.________, Fachpsychologin für
Psychotherapie FSP vom Schweizerischen Roten Kreuz, Ambulatorium X.________,
vom 30. Juni 2011 ein. Nach Einholen einer Stellungnahme vom 17. Oktober 2011
des Dr. med. L.________, Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen
Dienst (RAD) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. November 2011
berufliche Eingliederungsmassnahmen und die Ausrichtung einer Invalidenrente
ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn mit Entscheid vom 26. Oktober 2012 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt Y.________
beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der
Verwaltungsverfügung sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die
vollumfänglichen beruflichen Massnahmen nach IVG zu gewähren und eine ganze
Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Sache an das kantonale Gericht,
subeventualiter an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese eine erneute
interdisziplinäre medizinische Begutachtung in die Wege leiteten. Ferner
beantragt er die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.
Das kantonale Gericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während IV-Stelle
und Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichten.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E.
1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S.
140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Rüge- und Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2.

1.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die
Beschwerde führende Person genau darzulegen. Dazu genügt es nicht, einen von
den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu
behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1
S. 356; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.2 [nicht publ. in: BGE
137 V 446]).
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig,
wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig
unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze
gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteile 9C_999/2010 vom
14. Februar 2011 E. 1 und 9C_735/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3; SVR 2012 BVG
Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.1).

1.2.2. Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und
Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V
351 E. 3a S. 352). Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügen (Urteil 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
Untersuchungsberichte regionaler ärztlicher Dienste können, sofern sie diesen
Anforderungen genügen, einen vergleichbaren Beweiswert wie ein Gutachten haben
(Art. 49 Abs. 2 IVV; BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219; 135 V 254 E. 3.3.2 S. 257;
Urteil 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 5.1.2).

1.2.3. Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher
Ermessensspielraum zu (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf
Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere
offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder
solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum
Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen S. 5). Inwiefern das
kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde
klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Auf ungenügend
begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E.
2.2 mit Hinweis S. 246).

2.

2.1. Das kantonale Gericht stellte nach eingehender Würdigung der medizinischen
Unterlagen entscheidend auf das Gutachten der MEDAS vom 6. Mai 2011 ab. Es
hielt fest, aufgrund der allgemeinmedizinischen, orthopädischen und
psychiatrischen Explorationen und Untersuchungen habe die MEDAS beim
Versicherten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit festgestellt. Der Versicherte sei unter der Berücksichtigung
des Verzichts auf Zwangshaltungen oder Arbeiten in gebückter Haltung, sowie mit
der Möglichkeit des Wechsels zwischen sitzender, stehender und gehender
Tätigkeit für sämtliche Arbeiten zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. Da der
Beschwerdeführer eher der intellektuelle als der handwerkliche Typ sei, sei es
ihm zumutbar, noch besser Deutsch zu lernen, um damit eventuell eine
intellektuell etwas anspruchsvollere Tätigkeit verrichten zu können. Das
Gutachten der MEDAS werde den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen
grundsätzlich in allen Punkten gerecht. Es beruhe auf allseitigen
Untersuchungen, gehe auf die den Diagnosen der MEDAS entgegenstehenden Befunde
in nachvollziehbarer Weise ein, und im psychiatrischen Teil lege der Psychiater
schlüssig dar, dass beim Beschwerdeführer die typischen Symptome einer
posttraumatischen Belastungsstörung nicht vorhanden seien und auch die
diesbezüglich übliche Latenzzeit von Wochen bis Monaten nach dem Trauma fehle.
Er setze sich auch mit der durch Dr. med. S.________ und lic. phil. I.________
festgestellten Major Depression auseinander und gelange zur Beurteilung, dass
zwar beim Beschwerdeführer psychosoziale Belastungen vorhanden seien, welche
ihn teilweise emotional und körperlich überfordern würden, jedoch ansonsten
keine diesbezüglichen Anhaltspunkte festzustellen seien. Ferner ging das
kantonale Gericht ausführlich auf die dem MEDAS-Gutachten entgegenstehenden
Arztberichte ein und sprach jenem in Übereinstimmung mit der Beurteilung des
RAD-Arztes vollen Beweiswert zu. Damit sei dem Beschwerdeführer unter
Berücksichtigung der körperlichen Beeinträchtigungen - keine Zwangshaltungen
und keine Arbeiten in gebückter Haltung, jedoch mit der Möglichkeit einer
sitzenden, stehenden, oder gehenden Wechseltätigkeit - und der mangelnden
Sprachkenntnisse aus medizinischer Sicht eine 100%ige Arbeits- und
Leistungsfähigkeit mit 8.5 Stunden pro Tag zumutbar. Der Beschwerdeführer könne
sowohl eine Tätigkeit als Journalist als auch jede andere wechselbelastende
Tätigkeit ausüben. Der Beschwerdeführer habe somit keinen Anspruch auf eine
Invalidenrente im Sinne von Art. 28 IVG. Die IV-Stelle habe zu Recht auf eine
Berechnung des Invaliditätsgrades verzichtet, was der Beschwerdeführer denn
auch nicht beanstande.
Gemäss Einschätzung der MEDAS-Gutachter seien beim Beschwerdeführer - obschon
er mit dem Erlernen einer verbesserten deutschen Sprache eventuell
intellektuell eine etwas anspruchsvollere Tätigkeit verrichten könne - auch
keine Rehabilitationsmassnahmen bzw. berufliche Massnahmen notwendig. Dem
pflichtete das kantonale Gericht bei. Der Beschwerdeführer befinde sich seit
dem 23. September 2009 bei der Firma O.________ in der Metallabteilung in einem
ungekündigten Anstellungsverhältnis. Aufgrund der körperlichen
Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und der Tatsache, wonach innerhalb der
Firma O.________ interne Umplatzierungsmöglichkeiten gegeben seien, erscheine
es daher grundsätzlich möglich, den Beschwerdeführer innerhalb der Firma
O.________ in einem anderen Aufgabenbereich einzusetzen, der seinen
körperlichen Beeinträchtigungen angepasst sei und in welchem er allenfalls
seine erworbenen Deutschkenntnisse anwenden und damit verbessern könnte. Auf
weitere Beweismassnahmen, namentlich das Einholen eines weiteren Gutachtens,
sei zu verzichten. Die IV-Verfügung vom 21. November 2011 sei zu bestätigen und
somit weder eine Invalidenrente auszurichten, noch Eingliederungsmassnahmen zu
ergreifen.

2.2. Im Lichte der eingangs erwähnten Beweisregeln und Grundsätze zur
Beweiswürdigung ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und die
entsprechende Beweiswürdigung nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG.
Das kantonale Gericht hat sich mit allen relevanten medizinischen Unterlagen
auseinandergesetzt und ausführlich begründet, weshalb es auf das Gutachten der
MEDAS vom 6. Mai 2011, namentlich auch auf dessen psychiatrischen Teil,
abstellt. Es hat sich mit den unterschiedlichen Diagnosen, insbesondere des
Ambulatoriums X.________, befasst und eingehend dargelegt, weshalb kein
invalidenversicherungsrechtlicher psychischer Gesundheitsschaden vorliegt.
Soweit der Beschwerdeführer formelle Kritik am Gutachten der MEDAS vom 6. Mai
2011 vorträgt, ist sie unbehelflich. Das Gutachten ist vor Erlass von BGE 137 V
2010 in Auftrag gegeben worden, welchem Umstand bei der Beweiswürdigung
Rechnung zu tragen ist (Urteile 9C_495/2012 vom 4. Oktober 2012, 9C_ 942/2011
vom 6. Juli 2012 E. 5.2 sowie 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 3.3). Das
kantonale Gericht hat jedoch dargelegt, dass das MEDAS-Gutachten keine
(geringen) Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen
Feststellungen weckt. Diese Schlussfolgerung ist nicht willkürlich. Soweit der
Beschwerdeführer inhaltliche Kritik am Gutachten übt und dieses nicht als
beweiskräftig hält, setzt er sich nur teilweise mit den entsprechenden
Erwägungen des kantonalen Gerichts auseinander und trägt seine Sicht dar,
weshalb auf die Beurteilung der auf Folteropfer spezialisierten Fachstelle des
SRK abzustellen sei. Er legt nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche
Argumentation schlechterdings nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist.
Da zwischen Trauma (Haft bis 1991) und psychischer Dekompensation (2008) eine
lange Zeitspanne von mehr als 10 Jahren liegt und während welcher der
Beschwerdeführer zeitweise nicht nur einer Erwerbstätigkeit als Journalist
nachging, sondern auch nach der Einreise in die Schweiz eine Familie gründete,
liegt die Annahme einer invalidisierenden posttraumatischen Belastungsstörung
nicht ohne weiteres auf der Hand (Urteil 9C_228/2013 vom 26. Juni 2013 E. 4.1
mit Hinweisen). Wenn unter diesen Umständen das kantonale Gericht der Diagnose
und Einschätzung der zumutbaren Arbeitsleistung im MEDAS-Gutachten gefolgt ist,
so hält es sich auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde vorgebrachten
Mängel am MEDAS-Gutachten im Rahmen des ihm im Bereich der Beweiswürdigung
zustehenden erheblichen Ermessensspielraums.

2.3. Ist nach den verbindlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts von
einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Journalist oder
in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen, sind auch die Voraussetzungen
für die Zusprechung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen nicht erfüllt
(vgl. etwa Art. 14a und Art. 18 Abs. 1 IVG). Sodann sind die tatsächlichen
Feststellungen des kantonalen Gerichts im Zusammenhang mit der Beschäftigung
des Beschwerdeführers bei der Firma O.________ nicht offensichtlich unrichtig.
Soweit es sich bei den diesbezüglichen tatsächlichen Vorbringen in der
Beschwerde nicht um unzulässige Nova (Art. 99 Abs. 1 BGG) handelt, ergibt sich
aus den Akten, dass die Bildungswerkstätte der Firma O.________ im Bericht vom
4. November 2010 selbst bescheinigte, das Arbeitsverhältnis sei "ungekündigt"
und in ihrem Betrieb stünden Umplatzierungsmöglichkeiten zur Verfügung.

2.4. Ist somit nach den verbindlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts
von vollständiger Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, so ergibt
sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad und kein Anspruch auf berufliche
Massnahmen. Der kantonale Entscheid steht im Einklang mit Bundesrecht.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
für das bundesgerichtliche Verfahren kann entsprochen werden (Art. 64 BGG; BGE
125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird jedoch ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG
hingewiesen, wonach der Beschwerdeführer der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
hat, wenn er später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
wird gutgeheissen, und es wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Roger Zenari
als Rechtsbeistand beigegeben.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Rechtsanwalt Roger Zenari wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr.
2'800.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. August 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer

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