Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 974/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_974/2012

Urteil vom 19. März 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
GastroSocial Pensionskasse,
Bahnhofstrasse 86, 5000 Aarau,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Graubünden,
Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin,

C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Thöny.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 22. August 2012.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 23. September 2011 verneinte die IV-Stelle des Kantons
Graubünden den Anspruch der 1970 geborenen C.________ auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen. Am 9. November 2011 bzw. 15. Februar 2012 verfügte
sie den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1. Februar 2010
(Invaliditätsgrad von 50 %) und setzte den monatlichen Rentenbetrag und die
Rentennachzahlung fest. Sie erwog, da die Versicherte behandlungsmotiviert sei,
könne auf die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht verzichtet werden. Auf
1. Juni 2012 werde der Anspruch im Rahmen einer vorzeitigen Revision überprüft.

B.
Als Vorsorgeeinrichtung der Versicherten erhob die GastroSocial Pensionskasse
gegen die Verfügungen vom 9. November 2011 und 15. Februar 2012 Beschwerde. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden vereinigte die Verfahren und wies die
Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 22. August 2012).

C.
Die GastroSocial Pensionskasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten. Sie beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides;
die IV-Stelle sei anzuweisen, zusätzliche Abklärungen zu treffen und die
Vornahme einer beruflichen und medizinischen Eingliederungsmassnahme zu prüfen;
der Invaliditätsgrad sei neu festzulegen.

Erwägungen:

1.
1.1 Entgegen der in der Beschwerde erneut zum Ausdruck kommenden Sichtweise
bildet der Anspruch auf eine berufliche Massnahme nicht Objekt der hier
angefochtenen Verfügungen. Das kantonale Gericht hat den Anfechtungsgegenstand
nicht auf diese Frage ausgedehnt (BGE 122 V 34 E. 2a S. 36; Urteil 9C_599/2009
vom 14. September 2009 E. 2.1, in: SVR 2010 IV Nr. 18 S. 56). Es hat dies damit
begründet, die Beschwerdegegnerin habe darüber am 23. September 2011 bereits
rechtskräftig verfügt.

1.2 Zwar gehört - wie die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht - zum
Anfechtungsgegenstand auch, was nicht von der Verfügung geregelt wird, von
dieser aber kraft Untersuchungsgrundsatz und/oder Rechtsanwendung von Amtes
wegen hätte geregelt werden sollen, weil dazu nach der Aktenlage oder den
Parteivorbringen hinreichender Anlass bestanden hätte (vgl. Urteil 9C_933/2010
vom 5. Januar 2011 E. 6 mit Hinweisen). Hier konnte aber keine stillschweigende
Verneinung der Eingliederungsfähigkeit und der objektiven
Eingliederungsaussichten vorliegen, wenn die Verwaltung unmittelbar vor Erlass
der angefochtenen Rentenverfügungen abschlägig und rechtskräftig über den
Anspruch auf eine berufliche Eingliederungsmassnahme verfügt hatte. Die
Vorinstanz begrenzte den Anfechtungsgegenstand zu Recht auf die Zusprache einer
halben Invalidenrente auf den 1. Februar 2010. Die Frage nach dem Anspruch auf
eine berufliche Massnahme ist damit im vorliegenden Verfahren nicht
überprüfbar. Wie die Beschwerdegegnerin jedoch in der Verfügung vom 9. November
2011 erwogen hat, wird sie (nach Aufnahme einer optimierten medizinischen
Behandlung der dazu motivierten Versicherten) den Anspruch im Rahmen einer
vorzeitigen Revision überprüfen. Dem Anliegen der Beschwerdeführerin kann
allenfalls in diesem Rahmen Rechnung getragen werden.

1.3 Auf den Antrag auf Prüfung medizinischer Massnahmen ist mangels Begründung
(Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten.

2.
Hinsichtlich der Frage des Rentenanspruchs genügt die Beschwerde den
gesetzlichen Anforderungen nicht. Mit dem Antrag auf Neuberechnung des
Invaliditätsgrades ist nicht substanziiert, was die Beschwerdeführerin fordert.
Zudem äussert sie sich in ihrer Eingabe zu essenziellen Teilaspekten eines
Rentenanspruchs wie Invaliditätsgrad, Rentenhöhe und Rentenbeginn nicht. Auf
ungenügend begründete Rügen und wie hier bloss allgemein gehaltene
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht
ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

3.
Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG
erledigt.

4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der
unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in
Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. März 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Schmutz