Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 973/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_973/2012        
{T 0/2}

Urteil vom 11. Juli 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Borella,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

Verfahrensbeteiligte
R.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wenger,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 26. September 2012.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das
am 14. Dezember 2009 von R.________ eingereichte Gesuch um Ausrichtung einer
Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 0 % ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei dem
Versicherten eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die
Beschwerdegegnerin zur Einholung eines Obergutachtens, subeventualiter eines
neuen polydisziplinären Gutachtens zurückzuweisen, wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. September
2012 ab.

C.
R.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die
Angelegenheit zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens über seine
Arbeitsfähigkeit und anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren sei ihm eine
angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine - für den Ausgang des
Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer als Erwerbstätiger an einer
invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, welche den Anspruch
auf eine Invalidenrente begründet (Art. 4, 28 und 28a IVG in Verbindung mit
Art. 6-8 ATSG). Das kantonale Gericht hat die im Rahmen dieser Bestimmungen zur
Beurteilung der Streitsache massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen
Grundsätze nach der Rechtsprechung zutreffend dargestellt. Es wird auf Erwägung
1 im angefochtenen Entscheid verwiesen.

3.

3.1.
Das Sozialversicherungsgericht ist bei seinem Entscheid gestützt auf das
polydisziplinäre ABI-Gutachten vom 14. Juni 2011 zum Schluss gelangt, dass der
Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Logistik-Mitarbeiter sowie
in jeder anderen körperlich schwer belastenden Tätigkeit seit dem 4. Mai 2009
dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig ist, währenddem ihm seit dem 17. November
2009 sämtliche leidensangepassten Tätigkeiten dauerhaft zu 100 % zumutbar sind;
behinderungsangepasst seien dabei alle körperlich leichten bis intermittierend
mittelschweren adaptierten Tätigkeiten. Zu dieser Schlussfolgerung ist das
kantonale Gericht aufgrund einer ausführlichen, sich über zwölf Seiten hinweg
erstreckenden sorgfältigen Beweiswürdigung der gesamten
medizinisch-psychiatrischen Akten gelangt, unter Einschluss der Berichte der
behandelnden Ärztinnen (u.a. der Psychiaterin Dr. med. K.________ sowie der
Rheumatologin Dr. med. A.________) sowie der als Privatgutachterin fungierenden
Dr. med. O.________, Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie. Dabei hat
die Vorinstanz die Gründe genannt, weshalb sie trotz der (teilweise)
abweichenden Meinungen der mit dem Beschwerdeführer befassten Mediziner nicht
vom Sachverständigengutachten abgerückt ist. Von einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs, wie die Beschwerde rügt, kann von vornherein nicht die Rede
sein.

3.2.
Die übrigen Einwände sind, soweit nicht unbehelflich, unbegründet, was vorab
für die Rüge gilt, die "Diagnose" des psychiatrischen ABI-Gutachters sei
"falsch ausgefallen", weil er "unsorgfältig exploriert", insbesondere die
Angaben des Beschwerdeführers über die von ihm noch gepflegten sozialen
Kontakte "nicht zutreffend im Gutachten wiedergegeben" habe. Abgesehen davon,
dass diese Behauptung unglaubwürdig ist, handelt es sich doch bei Dr. med.
G.________ gerichtsnotorisch um einen sehr erfahrenen psychiatrischen
Sachverständigen und besteht kein Anhaltspunkt für
Verständigungsschwierigkeiten ("sehr gute Deutschkenntnisse"; ABI-Expertise S.
10 Ziff. 4.1.2), beruht die gestellte Diagnose (Somatisierungsstörung, ICD-10
F45.0) nicht darauf, sondern auf der durch die Expertise belegten sorgfältigen
psychiatrischen Exploration einschliesslich Anamnese, Wiedergabe der und
Auseinandersetzung mit den subjektiven Beschwerden, psychopathologische
Befunde, psychiatrische Beurteilung und Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit. Im
übrigen liegt selbst nach der Darstellung in der Beschwerde (S. 4 Ziff. 2, 2.
Absatz: "ausserhalb seiner Familie keine sozialen Kontakte mehr") kein sozialer
Rückzug in allen Belangen des Lebens (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 in fine S. 355)
vor. Unbegründet ist ferner der Einwand, es hätte in die polydisziplinäre
Abklärung "ein Facharzt für physikalische Medizin" einbezogen werden müssen,
weil Dr. med. B.________ als Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie in der Lage
ist, einen Patienten mit einem chronischen lumboglutealen Schmerzsyndrom und
chronischen Schulterbeschwerden zu begutachten und die Folgen bezüglich
Arbeitsfähigkeit zuverlässig abzuschätzen (vgl. zur Verbindung der für das ABI
tätigen Arztpersonen mit der klinischen Praxis Urteil 9C_799/2012 vom 16. Mai
2013 E. 2.5). Schliesslich wirft die Beschwerde der Administrativexpertise
fehlende Schlüssigkeit und Widersprüchlichkeit vor, indem "Dr. G.________
von allfälligen Restbeschwerden schreib (e), dann aber zusammen mit seinen
Gutachterkollegen fest (halte), dass die festgestellten somatischen Beschwerden
dem Beschwerdeführer seine bisherige Arbeit zu 100 % verunmöglichen würden"
(Beschwerde S. 6 Ziff. 4). Dieser Willkürvorwurf ist unbegründet; denn es ist
gerade ein Zeichen des lege artis arbeitenden Gutachters, Unsicherheiten
gegebenenfalls zu signalisieren, zumal es nicht Aufgabe des Dr. med. G.________
ist, sich als Psychiater abschliessend über die somatische Seite des
Krankheitsbildes zu äussern.

Die Beschwerde ist unbegründet.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Antrag auf Zusprechung einer angemessenen
Prozessentschädigung für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren unbegründet.
Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Juli 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Scartazzini

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