Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 972/2012
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_972/2012

Urteil vom 18. Februar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
W.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
17. Oktober 2012.

Sachverhalt:

A.
W.________, geboren 1964, betreibt als Selbstständigerwerbender das
Einzelunternehmen W.________ Reinigungen u. Hauswartungen. Bei einem
Arbeitsunfall am 15. April 2010 erlitt er eine Patellatrümmerfraktur im rechten
Knie. Am 17. August 2011 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum
Bezug von Leistungen an. Er wünschte keine beruflichen Massnahmen sondern eine
Teilrente (Protokoll telefonisches Erstgespräch vom 23. August 2011; Verfügung
vom 3. Oktober 2011 über berufliche Massnahmen). Die IV-Stelle des Kantons
Aargau klärte die medizinischen und wirtschaftlichen Verhältnisse ab. Mit
Vorbescheid vom 27. Januar 2012 und Verfügung vom 17. April 2012 wies sie das
Leistungsbegehren ab.

B.
Die gegen die Verfügung vom 17. April 2012 gerichtete Beschwerde wies das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. Oktober 2012 ab.

C.
W.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen.
Er beantragt, es sei ihm eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von
mindestens 60 % zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Verifizierung des
Gesundheitszustandes und zur Evaluation der "funktionellen Leistungsfähigkeit"
(EFL) an die Verwaltung zurückzuweisen; eventualiter sei bezüglich der
funktionellen Leistungsfähigkeit im erwerblichen Bereich eine EFL
durchzuführen; eventualiter sei "eine SE-Abklärung" vorzunehmen.

Erwägungen:

1.
Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren
und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Gerichtsentscheid Recht verletzt.
Die Beschwerde genügt diesen inhaltlichen Mindestanforderungen in weiten Teilen
nicht, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt
beanstandet - offensichtlich unrichtig und die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft sein sollen. Die Vorbringen in der Beschwerde entsprechen im
Wesentlichen den Ausführungen in der vorinstanzlichen Eingabe zum Vorgehen der
Beschwerdegegnerin. Sie kommen über eine appellatorische Kritik nicht hinaus,
welche im Rahmen von Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG nicht ausreicht.
Zu den wiederholten Beanstandungen kann auf den angefochtenen Entscheid
verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Es ist korrekt festgestellt worden,
dass der Beschwerdeführer in einer dem Knieleiden angepassten Tätigkeit voll
arbeitsfähig ist (vgl. die Berichte der Dres. med. Gross, Leitender Arzt
Abteilung Traumatologie Kantonsspital Aarau, vom 6. September 2011 und
Engelhardt, Regionaler Ärztlicher Dienst, Facharzt FMH für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 24. Januar 2012) (E.
2.3 zweiter Absatz). Ein EFL-Testverfahren ist rechtlich nicht geboten, weil es
nicht um einen komplexen medizinischen Sachverhalt geht und die genannten
Spezialisten sich ohne Bedenken in die Lage versetzt sehen durften, die
Einschätzung des dem Beschwerdeführer leistungsmässig noch Zumutbaren
vorzunehmen (E. 2.4.3 - 2.4.4). Ebenso liegt keine Bundesrechtsverletzung
darin, dass die Vorinstanz den verfügungsweise gewährten Abzug von 10 % vom
Invalideneinkommen bestätigt hat (E. 4.2.2). Das Bundesgericht kann die Höhe
des Abzuges nur im Hinblick auf Ermessensüberschreitung oder -missbrauch als
Formen rechtsfehlerhafter Ermessensbetätigung (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399)
prüfen. Ein solcher Mangel ist zu Recht nicht gerügt.

2.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a),
ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung
erledigt wird.

3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Mobiliar Versicherungen & Vorsorge, Aarau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Februar 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Schmutz