Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 967/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_967/2012

Urteil vom 14. Januar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 10. Oktober 2012.

Sachverhalt:

A.
Der 1944 geborene, in Kolumbien wohnhafte Schweizer Staatsangehörige S.________
bezog seit März 1992 eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung. Die
Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) richtete mit Wirkung ab Juni 2009 anstelle
der Invalidenrente eine ordentliche Altersrente aus (Verfügung vom 28. Mai 2010
und Einspracheentscheid vom 3. August 2010).

B.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene
Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 10. Oktober 2012).

C.
S.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

Erwägungen:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt im angefochtenen Entscheid fest, der zu
überprüfende Einspracheentscheid vom 3. August 2010 befasse sich mit der
Ablösung der Invalidenrente durch eine Altersrente, der Ermittlung von
Beitragszeiten, den Voraussetzungen für die Zusprache einer
Hilflosenentschädigung, der Anrechnung von Erziehungsgutschriften und der
konkreten Rentenberechnung (E. 5.2). Die Folgen der anfangs 2008 in Kraft
getretenen 5. IVG-Revision für die bis dahin ausgerichtete Zusatzrente für die
Ehefrau des Beschwerdeführers seien nicht Teil des Anfechtungsobjekts. Demnach
trat die Vorinstanz auf die Rechtsbegehren zum letztgenannten Punkt nicht ein,
erklärte dem Versicherten indes die Rechtslage (E. 5.4 des angefochtenen
Entscheids). Entsprechend verfuhr sie hinsichtlich eines Antrags betreffend
Wechselwirkungen zwischen AHV-Rente und Ansprüchen aus der zweiten Säule (E.
5.5; vgl. auch E. 7). Hingegen befasste sich das Bundesverwaltungsgericht
materiell mit den - zum Streitgegenstand gehörenden - Fragen der Umwandlung der
Invaliden- in eine Altersrente (E. 6.1), der für den Beschwerdeführer
vorteilhafteren Berechnung der Altersrente anhand der Grundlagen für die
Invalidenrente (Art. 33bis Abs. 1 AHVG) (E. 6.2) sowie - unter Hinweis auf das
Wohnsitzerfordernis nach Art. 43bis Abs. 1 AHVG - der Hilflosenentschädigung
(E. 6.3). Abschliessend machte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf die
Möglichkeit, bei der zuständigen Pensionskasse einen Leistungsantrag zu
stellen, aufmerksam (E. 7).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer beschränkt sich vor Bundesgericht darauf geltend zu
machen, die Zusatzrente für die Ehefrau hätte nach Inkrafttreten der 5.
IVG-Revision (anfangs 2008) weiter ausgerichtet werden müssen, da er mit Blick
auf sein schweres Geburtsgebrechen nach der "Gesetzgebung des Bundesamtes für
Sozialversicherungen" von der Einstellung der Zusatzrenten ausgenommen sei. Die
mit Schreiben der SAK vom 19. Oktober 2007 mitgeteilte Aufhebung der
Zusatzrente sei somit wiederzuerwägen (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG). Aus den
Erläuterungen des Bundesamtes ergebe sich überdies, dass keine Ablösung der
IV-Rente durch eine Altersrente hätte erfolgen dürfen.

2.2 Was die Ehegatten-Zusatzrente angeht, so ist die Beschwerde im Sinne von
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG offensichtlich unzulässig, da diese Frage nicht
Gegenstand des Einspracheentscheids vom 3. August 2010 bildete. Hinzu kommt,
dass sich die Beschwerde zu diesem Punkt, worauf die Vorinstanz nicht
eingetreten ist, lediglich mit der materiellen Seite des Falles
auseinandersetzt (statt mit den Gründen des Nichteintretens), was nach der
Rechtsprechung dem Erfordernis einer sachbezogenen Begründung nicht genügt (BGE
123 V 335; 118 Ib 134; SVR 2012 IV Nr. 34 S. 133, 9C_1020/2010 E. 1). Insoweit
ist auch mangels rechtsgenüglicher Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 Satz
1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Eine
ausreichende Begründung fehlt schliesslich ebenso mit Bezug auf die
beanstandete Ablösung der IV-Rente durch eine Altersrente.

2.3 Informationshalber sei angemerkt, dass die vom Beschwerdeführer zitierten
Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen ("Fragen und Antworten
zur 5. IV-Revision, ergänzte Fassung vom 5. Juni 2007"), wonach unter anderem
bei schweren Geburtsgebrechen "die Betroffenen unverändert auf die Sicherung
ihrer Existenz durch die IV-Rente bauen" dürften, sich auf eine stärkere
Gewichtung der erwerblichen Eingliederung bei nicht schweren Erkrankungen
beziehen, nicht aber auf die im Rahmen derselben Gesetzesrevision vorgenommene
Aufhebung laufender Zusatzrenten für Ehegatten von Invalidenrentnern oder auf
die Ablösung von Invaliden- durch Altersrenten.

3.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Januar 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Traub