Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 954/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_954/2012 {T 0/2}

Urteil vom 10. Mai 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
K.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 18. September 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a K.________, geboren 1950, der über keine Berufsbildung verfügt, reiste 1975
in die Schweiz ein und war vom 9. September 1980 bis 31. März 2007 als Portier
im Hotel S.________ erwerbstätig (letzter effektiver Arbeitstag: 27. November
2005). Am 16. November 2006 meldete er sich unter Hinweis auf die Folgen eines
Verkehrsunfalls (28. November 2005) bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Nachdem die von der IV-Stelle des Kantons Zürich beauftragte
Klinik X.________ am 20. August 2007 sowie die Klinik T.________ am 28. Januar
2008 ihre Gutachten zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit vorgelegt
hatten, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren gestützt auf einen
Invaliditätsgrad von 20% mit Verfügung vom 4. April 2008 ab.
A.b In Gutheissung der dagegen eingereichten Beschwerde hob das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. September
2009 die ergangene Verfügung auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und
neuer Entscheidung an die Verwaltung zurück. In der Folge gab die IV-Stelle ein
Gutachten mit einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit beim Spital
B.________ in Auftrag (Expertise vom 28. April / 5. August 2010). Gestützt auf
das Ergebnis ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 20%, weshalb die
Verfügung vom 20. Dezember 2010 erneut einen Leistungsanspruch des Versicherten
verneinte.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. September 2012 ab.

C.
Der Versicherte lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
führen und unter Aufhebung der Verfügung vom 20. Dezember 2010 die Zusprechung
einer ganzen Rente beantragen. Eventualiter sei die Sache zu ergänzenden
Abklärungen an die Vorinstanz oder IV-Stelle zurückzuweisen. Ferner ersucht er
um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Eine
Beanstandung des Sachverhalts ist nur möglich, wenn die Feststellung
offensichtlich unrichtig erfolgte oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht sowie die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen,
auf medizinischen Untersuchungen beruhenden Feststellungen zum
Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person sind
grundsätzlich Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397
ff.), die das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (Art.
105 Abs. 1 BGG). Ebenfalls Tatfrage ist die konkrete Beweiswürdigung. Dagegen
sind die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln
nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.),
die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw.
Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1
und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann, wendet doch das Bundesgericht das Recht
von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Soweit die Beurteilung der
Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt
wird, geht es ebenfalls um eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.;
Urteil 9C_133/2011 vom 29. April 2011 E. 1). Rechtsfrage ist ferner, nach
welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über die Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit erfolgt (Urteil 9C_190/2009 vom 11. Mai 2009 E. 3.3).

2.
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder
Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit
weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die
einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und
dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht
nicht mehr zumutbar ist (BGE 107 V 17 E. 2c S. 21; Urteile I 401/01 vom 4.
April 2002 E. 4b; I 831/05 vom 21. August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Der
Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene
Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich
nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den
Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten
massgebend sind (beispielsweise Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens
und seiner Folgen; absehbarer Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in
diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und
Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von
Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (Urteile 9C_124/2010 vom 21.
September 2010 E. 5.1; 9C_427/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2.4.1; I 617/02 vom 10.
März 2003 E. 3.2.3).

3.
Zu prüfen bleibt die Rechtsfrage (E. 1 hievor; Urteil 8C_776/2008 vom 18. Juni
2009 E. 5.2), ob der Beschwerdeführer angesichts seines fortgeschrittenen
Alters nach allgemeiner Lebenserfahrung in einem als ausgeglichen unterstellten
Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG) noch als vermittelbar gelten
und die ihm verbliebene Leistungsfähigkeit erwerblich verwerten kann.
3.1
3.1.1 Das Sozialversicherungsgericht vertritt die Auffassung, dass die
verbliebene Restarbeitsfähigkeit des Versicherten auch unter Berücksichtigung
seines Alters sowie des ermittelten Tätigkeitsprofils auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt noch nachgefragt werde. Für den Zeitpunkt, in dem die Frage zu
beantworten sei, ob der Beschwerdeführer noch als vermittelbar gelte, stellt
sie auf das Datum der ursprünglichen Verfügung ab (4. April 2008).
Dieses Vorgehen beanstandet der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil 9C_149/2011 vom 25. Oktober 2012 =
BGE 138 V 457). Er macht geltend, massgeblicher Zeitpunkt sei dasjenige Datum,
an welchem die medizinischen Unterlagen eine zuverlässige
Sachverhaltsfeststellung erlaubten. Abzustellen sei daher auf das Gutachten des
Spitals B.________ vom 28. April 2010 / 5. August 2010.
3.1.2 Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als das Bundesgericht
in BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 461 f. den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der
Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet
wird, verbindlich auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer
(Teil-)Erwerbstätigkeit gelegt hat. Als ausgewiesen gilt die medizinische
Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen
diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben. Auch wenn
die Klinik X.________ sowie die Klinik T.________ ihre Gutachten zum
Gesundheitszustand und zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Versicherten
bereits am 20. August 2007 und 28. Januar 2008 erstellt hatten, können diese
Daten schon deswegen nicht massgeblich sein, weil das kantonale Gericht in
einem ersten Beschwerdeverfahren den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt
erachtet hatte. Erst das in Nachachtung des kantonalen Rückweisungsentscheids
von der Verwaltung eingeholte Gutachten vom 28. April 2010 beim Spital
B.________ mit Prüfung der funktionellen Leistungsfähigkeit am 24./ 25. Juni
2010 (Bericht vom 5. August 2010) verschaffte Klarheit über die
Arbeitsfähigkeit und bildete die - den Anforderungen an die Beweiskraft (BGE
134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) genügende -
medizinische Grundlage für den Rentenentscheid. Im konkreten Fall ist demnach
für die Rentenberechtigung die Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit zum
Zeitpunkt der Begutachtung im Spital B.________ entscheidend.
3.2
3.2.1 Der am 7. Juni 1950 geborene Beschwerdeführer war in dem für die
Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit massgebenden Zeitpunkt
der Erstattung des Gutachtens des Spitals B.________ (28. April / 5. August
2010) 60 Jahre alt, was für sich allein die Verwertbarkeit noch nicht
ausschliesst. In casu gilt es jedoch zu bedenken, dass der Versicherte über
keine Berufsbildung verfügt und in seiner über 20 Jahre dauernden Tätigkeit als
Hotelportier meist mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt hat.
Feinmotorische Fähigkeiten konnte er sich hierbei nicht aneignen. Ein
wesentlicher Teil der ihm zumutbaren, leichten Verweisungstätigkeiten, welche
teils stehend, teils sitzend verrichtet werden können und kein Tragen von
Gewichten über fünf Kilogramm oder Überkopfarbeiten erfordern, fallen ausser
Betracht, weil der Versicherte gemäss Evaluation der Leistungsfähigkeit im
Spital B.________ schmerzbedingt nur eingeschränkt ziehen oder stossen und
Verrichtungen mit den Händen vornehmen kann. Somit ist selbst bei leichten
Montage-, industriellen Fertigungs- oder Abpackarbeiten mit einem
unterdurchschnittlichen Arbeitstempo und vermehrtem Pausenbedarf zu rechnen.
Die gehäuft auftretenden symptomatischen Hypoglykämien verhindern darüber
hinaus Schichtdienste sowie das Führen von Fahrzeugen und Maschinen.
Realistischerweise könnte der Beschwerdeführer am ehesten noch für Kontroll-
oder Überwachungsarbeiten in der Industrie eingesetzt werden. Hiefür müsste er
aber erneut einen Berufswechsel vollziehen und ein hohes Mass an
Anpassungsfähigkeit aufbringen, was angesichts der während 25 Jahren
verrichteten Arbeit als Portier im gleichen Hotel wenig wahrscheinlich
erscheint.
3.2.2 Stellt man diese persönlichen und beruflichen Gegebenheiten den
objektiven Anforderungen eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes gegenüber, kommt
man zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
keinen Arbeitgeber mehr finden würde, der ihn für eine geeignete, leichte
Verweisungstätigkeit einstellte. Namentlich der Umstand, dass er im
massgebenden Zeitpunkt nur noch rund fünf Jahre vor seiner Pensionierung stand,
würde einen durchschnittlichen Arbeitgeber davon abhalten, die mit seiner
Beschäftigung verbundenen Risiken wie krankheitsbedingte Ausfälle, berufliche
Unerfahrenheit und altersbedingt geringe Anpassungsfähigkeit einzugehen, zumal
behindertengerechte Arbeitsplätze mit der Möglichkeit, teils stehend, teils
sitzend zu arbeiten, von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls
stark nachgefragt werden.
Eine Gesamtwürdigung der für die Zumutbarkeitsfrage im vorliegenden Fall
massgebenden, objektiven und subjektiven Umstände ergibt somit, dass die dem
Beschwerdeführer verbliebene Einsatzfähigkeit mit Einschränkungen auch bei
leichten Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit Blick auf sein
fortgeschrittenes Alter realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird und ihm
deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr
zugemutet werden kann. Ist aber seine Resterwerbsfähigkeit wirtschaftlich nicht
mehr verwertbar, liegt eine vollständige Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1
ATSG vor.

4.
Zu prüfen bleibt der Beginn des Invalidenrentenanspruchs.

4.1 Nach Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG (in der mit Blick auf das Datum der
zweiten Ablehnungsverfügung vom 20. Dezember 2010 insoweit vorliegend
anwendbaren, seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung) haben Versicherte,
die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40% invalid sind, Anspruch auf eine Rente, sofern ihre
Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann.

4.2 Der Beschwerdeführer hatte sich schon am 16. November 2006 bei der IV zum
Leistungsbezug angemeldet. Mit dieser Anmeldung wahrte er für die nachfolgende
Zeit alle nach dem eintretenden Versicherungsverlauf in Betracht fallenden
Leistungsansprüche, und zwar nach Massgabe der bis Ende 2007 in Kraft
gestandenen Regelung über die Entstehung des Rentenanspruches (Art. 29 IVG in
der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung).
Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch
den am 28. November 2005 erlittenen Unfall im angestammten Beruf als Portier
voll arbeitsunfähig wurde, womit die einjährige Wartezeit nach aArt. 29 Abs. 1
lit. b IVG zu laufen begann. Dass es in der Folge zu deren Unterbruch kam (Art.
29ter IVV), ist nach den verfügbaren medizinischen Berichten auszuschliessen.
Der demzufolge frühestmöglichen Entstehung des Rentenanspruches am 1. November
2006 oder später steht indessen die vorinstanzlich nicht offensichtlich
unrichtig festgestellte (E. 1) 100%ige Arbeitsfähigkeit in leichten,
wechselbelastenden Tätigkeiten entgegen, welche in Anbetracht des
unterdurchschnittlichen Einkommens aus der angestammten Tätigkeit und des
deswegen validen- und invalidenseitig durchzuführenden statistischen
Lohnvergleichs eine Erwerbsunfähigkeit von wenigstens 40% (Art. 28 Abs. 1 alVG
bzw. Art. 28 Abs 2 IVG) klar ausschloss (Prozentvergleich; BGE 104 V 135 E. 2b
S. 137). Hingegen war diese restliche Arbeitsfähigkeit nach dem Gesagten (E.
3.2) ab Sommer 2010 erwerblich nicht mehr verwertbar. Da die Evaluation der
funktionellen Leistungsfähigkeit, welche die Frage der Arbeitsfähigkeit
definitiv klärte, am 24./25. Juni 2010 stattfand, ist der Versicherungsfall als
in diesem Zeitpunkt erfolgt zu betrachten, was zum Beginn des Anspruches auf
die ganze Invalidenrente ab 1. Juni 2010 führt (Art. 29 Abs. 3 IVG).

5.
Die IV-Stelle hat als unterliegende Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist somit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 18. September 2012 und die Verfügung der IV-Stelle des
Kantons Zürich vom 20. Dezember 2010 werden aufgehoben. Der Beschwerdeführer
hat ab 1. Juni 2010 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der IV-Stelle des Kantons Zürich
auferlegt.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Mai 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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