Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 953/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_953/2012

Urteil vom 5. April 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
11. Oktober 2012.

Sachverhalt:

A.
Y.________ meldete sich im Juni 2006 bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Nach Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle Luzern mit
Verfügung vom 20. Mai 2008 eine halbe Rente vom 1. Juni 2005 bis 30. Juni 2006
und eine ganze Rente ab 1. Juli 2007 samt drei Kinderrenten zu. Im Rahmen des
2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens liess die IV-Stelle Y.________ an vier
Tagen überwachen (Bericht vom 14. Juni 2010 mit Videoaufnahmen) sowie
psychiatrisch abklären (Gutachten des Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH
Psychiatrie und Psychotherapie vom 15. März 2011). Mit Verfügung vom 18. August
2011 hob die IV-Stelle trotz des vom Hausarzt des Versicherten eingereichten
gegenteilig lautenden Berichts des Dr. med. S.________, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 5. Juni 2011 die ganze Rente
rückwirkend zum 1. April 2010 auf. Mit Verfügungen vom 26. August 2011 forderte
sie zudem die Summe von Fr. 33'583.- zufolge Meldepflichtverletzung zurück.

B.
Auf Beschwerde hin hob das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, die Verfügungen vom 18. und 26. August
2011 auf und verpflichtete die IV-Stelle, Y.________ ab 1. April 2010 weiterhin
eine ganze Invalidenrente (mitsamt der Kinderrente) zu bezahlen (Entscheid vom
11. Oktober 2012).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die
IV-Stelle Luzern, der Entscheid vom 11. Oktober 2012 sei aufzuheben;
eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz oder an sie
zurückzuweisen; dem Rechtsmittel sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Das kantonale Gericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, in welchem Sinne
sich auch Y.________ vernehmen lässt. Das Bundesamt für Sozialversicherungen
BSV schliesst auf Gutheissung der Beschwerde.

Y.________ hat sich zur Stellungnahme des BSV geäussert.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz ist in Würdigung der Akten zum Ergebnis gelangt, der Nachweis
einer anspruchserheblichen Veränderung des Sachverhalts seit Erlass der
Rentenverfügung vom 20. Mai 2008 bis zur angefochtenen Verfügung vom 18. August
2011 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbracht. Insbesondere
könne nicht von einer nachhaltigen, mithin dauerhaften Veränderung des
Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Daran änderten die
Observationsunterlagen (Bericht vom 14. Juni 2010 samt Videoaufnahmen) nichts.
Die Voraussetzungen für die revisionsweise Aufhebung der ganzen Rente nach Art.
17 Abs. 1 ATSG seien nicht gegeben.

Die Vorinstanz hat das psychiatrische Administrativgutachten vom 15. März 2011,
das Grundlage für die Aufhebung der ganzen Rente und die Rückforderung von
Leistungen zufolge Meldepflichtverletzung (Art. 77 IVV und Art. 88bis Abs. 2
lit. b IVV) durch die IV-Stelle bildete, als nicht schlüssig erachtet. Sie
bemängelte an der Expertise hauptsächlich, dass es an einer eigenständigen
Beurteilung der medizinisch-psychischen Situation fehle. Statt die
gutachterlichen Erkenntnisse medizinisch-psychiatrisch fundiert zu begründen,
werde vorwiegend auf den Observationsbericht und die eigenen persönlichen
Auffassungen verwiesen. Dies zeige sich auch in der zentralen Beurteilung
bezüglich Überwindung der posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), indem auf
S. 8 f. ausgeführt werde: "Die gemäss seinen Schilderungen traumatischen
Erfahrungen in seiner Heimat sind als Defizit zu gewichten, doch spricht
wiederum für eine Ressource, dass er dieses Defizit, respektive diese
Erinnerungen an die Traumatisierung in seiner Heimat zumindest zu einem guten
Teil hat überwinden können, wobei die aktuellen Untersuchungsbefunde das
Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche aufgrund der Akten
zwar hervorgeht, nur noch randständig bestätigen". Auf welche Unterlagen hier
Bezug genommen werde, lege der Administrativgutachter nicht dar. Seine
Folgerungen erschienen unter diesen Umständen nicht schlüssig. Die Beurteilung
des Experten würde durch den vom Hausarzt des Versicherten veranlassten
Konsiliarbericht des Dr. med. S.________ vom 5. Juni 2011 in überzeugender
Weise entkräftet.

2.
Die Beschwerde führende IV-Stelle rügt, es sei willkürliche Beweiswürdigung,
dem Konsiliarbericht vom 5. Juni 2011 vollen Beweiswert zuzuerkennen, den
Beweiswert des Administrativgutachtens vom 15. März 2011 jedoch zu verneinen.
Insbesondere sei die Feststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig, der
Experte habe sich zu stark vom Observationsbericht leiten lassen, statt die
gutachterlichen Erkenntnisse medizinisch-psychiatrisch fundiert zu begründen.
Vielmehr habe sich dieser - im Gegensatz zu Dr. med. S.________ - mit den
Observationsunterlagen auseinandergesetzt und plausibel begründet, weshalb
davon auszugehen sei, dass die posttraumatische Belastungsstörung heute als
remittiert zu betrachten sei. Das Gutachten genüge den beweisrechtlichen
Anforderungen, was in Bezug auf das Konsil des Dr. med. S.________ in keiner
Art und Weise zutreffe. Dabei handle es sich nicht um ein Gutachten. Dessen
Bericht vom 5. Juni 2011 über sein psychiatrisches Konsilium (Untersuchung vom
3. Juni 2011) sei im Auftrag des Hausarztes des Beschwerdegegners erstellt
worden, und zwar nicht zwecks objektiver Beurteilung des Gesundheitszustandes,
sondern für eine (blosse) Gegendarstellung zum Administrativgutachten.

3.
Die unter fachrichterlicher Mitwirkung vorgenommene Beweiswürdigung der
psychiatrischen Aktenlage durch das kantonale Gericht wirft in der Tat Fragen
auf.

3.1 Zunächst berücksichtigt die Vorinstanz nicht, dass die als beweisend für
eine bzw. als Bestätigung einer nach wie vor schwerwiegenden posttraumatischen
Belastungssymptomatik betrachteten medizinischen Dokumente im Kontext der vom
Versicherten - verständlicherweise - als existenzgefährdend empfundenen
drohenden (Konsiliarbericht Dr. med. S.________ vom 5. Juni 2011) bzw.
erfolgten (Austrittsbericht Klinik X.________ vom 26. März 2012)
Rentenaufhebung zu würdigen sind. Darauf dürfte ein guter Teil der darin
berichteten Symptome (grosse Unruhe, deutlich gedrückte Stimmung, Verzweiflung,
passive Sterbenswünsche, Hoffnungslosigkeit, mittelgradige Depressivität
u.a.m.) zurückzuführen sein, was IV-rechtlich unerheblich ist (vgl. BGE 127 V
294 E. 5a S. 299). Der vom Hausarzt Dr. med. Z.________ veranlasste Bericht des
Dr. med. S.________ - beweismässige Hauptgrundlage des angefochtenen
Entscheides - ist sodann mit seinen fünf Seiten recht knapp ausgefallen, und
die psychiatrische Diagnosestellung ("eindeutig erfüllt", "deutlich erfüllt")
mutet etwas apodiktisch an. Wenn die Vorinstanz am Gutachten des Dr. med.
B.________ bemängelt, er habe sich zu sehr von den Observationsergebnissen
leiten lassen, fällt auf, dass Dr. med. S.________ sich seinerseits damit
überhaupt nicht auseinandersetzt, was auch nicht überzeugt. Vor allem aber
lässt er es an einer substanziierten und nachvollziehbaren Stellungnahme zur
Arbeitsunfähigkeit fehlen; dies weckt Bedenken, kommt es doch nach ständiger
Rechtsprechung (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281 mit Hinweis) für die
Invaliditätsbemessung (und auch für die revisionsweise Ermittlung des
Invaliditätsgrades im Laufe der Zeit) nicht auf die gestellte Diagnose an (was
Dr. med. S.________ mit der abschliessenden Bemerkung, die "von mir gestellten
Diagnosen sind vereinbar mit einer reduzierten Aktivität im Garten", verkennt),
sondern auf die Schwere der Symptomatik (ob "diese schwere Form der
posttraumatischen Störung im Vollbild vorliegt", hat Dr. med. S.________ wegen
seiner einmaligen Exploration gerade offen gelassen) und deren Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit, wozu verwertbare Angaben im Privatgutachten fehlen.

Diese Gesichtspunkte vermögen die vorinstanzliche Würdigung der
medizinisch-psychiatrischen Aktenlage zwar als diskutabel, in sich aber noch
nicht als offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich; BGE 134 V 53 E. 4.3
S. 63) erscheinen zu lassen.

3.2 Hingegen hat die Vorinstanz in anderer Richtung den Sachverhalt
unvollständig festgestellt, was ebenfalls unter Art. 97 Abs. 1 BGG fällt (BGE
135 II 369 E. 3.1 S. 373 mit Hinweis), mit der Folge, dass die Bindungswirkung
(Art. 105 Abs. 1 BGG) insoweit dahinfällt und das Bundesgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend feststellt (Art. 105 Abs. 2 BGG).
3.2.1 Zum rechtmässig (BGE 137 I 327) eingeholten Bericht der Firma W.________
AG über die Observation vom .... bis .... 2010 hat das kantonale Gericht
lediglich festgehalten, deren Ergebnisse sprächen, da kein körperliches Leiden
im Zentrum stehe, trotz der daraus ersichtlichen physischen Aktivitäten und
sozialen Kontakte "nicht einfach für sich", zumal "von einem fluktuierenden
Geschehen auszugehen sei, dem die zeitlich limitierten Beobachtungsergebnisse
nicht gerecht" würden (angefochtener Entscheid S. 11 E. 5c); insgesamt sei "von
einem fluktuierenden und mittlerweile chronifizierten Leidensbild auszugehen
(...), das sich unter dem Eindruck der Rentenaufhebung zusätzlich akzentuiert"
habe, weswegen "sich aussagekräftige Schlussfolgerungen aus den vorliegenden
Observationsergebnissen kaum ziehen" liessen (a.a.O. S. 12 E. 6a). Demgegenüber
hat die Vorinstanz im Rahmen der medizinischen Beweiswürdigung - in
ausschlaggebender Weise - eine einmalige psychiatrische Exploration von 80
Minuten Dauer für die Aufrechterhaltung einer schweren, jede rentenrelevante
Arbeitstätigkeit ausschliessenden posttraumatischen Belastungsstörung genügen
lassen. Dies kann prinzipiell damit begründet werden, dass eine psychiatrische
Exploration wesensgemäss besser zum Nachweis oder zum Ausschluss einer
psychischen Beeinträchtigung geeignet ist als eine Observation. Von der
Prämisse der allgemein besseren Beweiseignung einer psychiatrischen
Begutachtung vor anderen Beweismitteln kann bei der Beweiswürdigung aber nur
dann ausgegangen werden, wenn Gewähr für die Wahrhaftigkeit der Aussagen des
Exploranden besteht. Dies gilt vor allem, wenn es, wie bei der PTBS, um eine
Diagnosestellung geht, die wesentlich von den anamnestischen und aktuellen
Angaben der betroffenen Person abhängt. Der Konsiliarbericht des Dr. med.
S.________ illustriert dies anschaulich, nehmen doch die subjektiven Angaben
und das Interviewverhalten des Beschwerdegegners darin zusammen mit den
telefonisch eingeholten Auskünften der Tochter (die ihrerseits nur sagen kann,
wie der Versicherte sich in der Familiensituation verhält) breiten Raum ein,
wogegen den testpsychologischen Untersuchungen nur ergänzende Beweisfunktion
zukommt (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 391/06 vom 9. August 2006 E.
3.2.2, bestätigt etwa in den Urteilen 9C_458/2008 vom 23. September 2008 E. 4.2
und 9C_28/ 2012 vom 20. Juni 2012 E. 4.2).
3.2.2 Angesichts der kardinalen Bedeutung wahrheitsgetreuer Angaben für die
Diagnostizierung einer PTBS verletzt es Bundesrecht, wenn die Vorinstanz mit
keinem Wort die aktenkundige Tatsache in ihre Beweiswürdigung miteinbezieht,
dass der Beschwerdegegner mit rechtskräftiger Strafverfügung des
Amtsstatthalteramtes Luzern vom 22. August 2008 des mehrfachen Betruges,
begangen von Dezember 2002 bis Oktober 2005 in U.________, schuldig gesprochen
worden ist. Der Versicherte hatte - und zwar trotz der ärztlicherseits schon
mit Wirkung ab 1997 attestierten PTBS, deren spezifische Behandlung allerdings
erst ab 22. Juni 2004 dokumentiert ist -, ausweislich der Akten über Jahre
hinweg eine Vielzahl von teils kürzer, teils länger dauernden
Erwerbstätigkeiten wechselnden Umfanges ausgeübt (ohne dies der Firma
A.________, welche die Familie mit Sozialhilfe unterstützte, zu melden), welche
erwerblichen Aktivitäten das Vorliegen einer invalidisierenden PTBS nachhaltig
in Frage stellen. In dieser Sachlage verletzt es den Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352), bestimmten
Beweismitteln, hier den Ergebnissen der Observation, welche klar gegen die
ärztlicherseits angenommene voll invalidisierende PTBS sprechen, die
Beweiskraft zu versagen und gleichzeitig abschliessend auf ein Beweismittel,
hier den Konsiliarbericht des Dr. med. S.________, abzustellen, der wesentlich
auf den gemachten Angaben des Versicherten beruht, welche im Übrigen auch
bezüglich der geklagten körperlichen Beeinträchtigungen und Beschwerden mit den
Observationsergebnissen nicht voll übereinstimmen. Worauf sich die im
vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Kurzberichte des Dr. med. E.________,
damals Oberarzt an der Psychiatrischen Universitätsklinik Q.________, vom 18.
November 1994 und 9. März 1995 stützen, ist nicht hinreichend ersichtlich.

3.3 Nach dem Gesagten ist die Annahme einer zu voller Arbeitsunfähigkeit
führenden PTBS beweismässig nicht gesichert, und zwar weder zu Beginn noch am
Ende des hier massgeblichen Vergleichszeitraumes (20. Mai 2008 bis 18./26.
August 2011). Infolgedessen kann, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung, die
im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 ATSG entscheidende Frage nach erheblichen
Tatsachenänderungen (BGE 133 V 108 E. 5.2 S. 111) nicht abschliessend
beantwortet werden. Die Sache geht an die Vorinstanz zurück zur Durchführung
einer gerichtlichen psychiatrischen Expertise, mit welcher auch eine MEDAS
betraut werden kann (BGE 137 V 210 E. 4.4.1 S. 263 ff.), dies unter vorgängigem
Beizug der, soweit verfügbar, vorhandenen Akten aus den verschiedenen
asylrechtlichen Verfahren. Anschliessend ist über die Beschwerden gegen die
rückwirkend verfügte Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) und Rückerstattung zu
entscheiden, je nach Ergebnis der Aktenergänzung, auch unter den Rechtstiteln
der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) und der Wiedererwägung (Art. 53
Abs. 2 ATSG), mit welchen eine anpassungsweise erfolgte Rentenaufhebung
gegebenenfalls bestätigt werden kann (substituierte Begründung; BGE 125 V 368
E. 2 S. 369 sowie SVR 2011 IV Nr. 20 S. 53, 9C_303/2010 E. 4).

4.
Mit dem Entscheid in der Sache ist die Frage der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde gegenstandslos.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der Beschwerdegegner die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a
S. 202). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen,
wonach er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der
Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, vom 11. Oktober 2012 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer
Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Dem Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt Michael Grimmer wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners wird aus der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'500.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. April 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Fessler